HistorieReitrecht

Protokoll der Arbeitsgruppe vom 08.02.2001

Arbeitsgruppe „Reiten im Land Brandenburg“ am 8. Februar 2001 Im MLUR 

Der Landtag Brandenburg hat das Anliegen der Volksinitiative in der konkreten, Fassung -abgelehnt, gleichzeitig aber Verständnis für die Situation der Reiter zum Ausdruck gebracht.

Dem gemäß soll eine Verbesserung der Situation laut Entschließung des Landtages durch

  • verstärkte Anstrengungen in der Ausweisung eines Reitwegenetzes auf Basis der geltenden rechtlichen Regelungen. 
  • Verknüpfung zu einem Gesamtwegenetz in Abstimmung mit den kommunalen Gebietskörperschaften 
  • Anpassung der gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Errichtung von Reitgebieten erreicht werden. 

Die Reitverbände halten ausdrücklich an den Zielen der Volksinitiative fest. In Ihrer vorgelegten Stellungnahme unterstreichen sie nochmals ihren Standpunkt, dass nur durch die Umkehrung der Rechtssituation die Entwicklung das Tourismus mit dem Pferd in Brandenburg möglich sei. 

Von der Abteilung Forstwirtschaft wurde der überarbeitete Entwurf der Neufassung des § 20 Abs 3 LWaldG zur Diskussion vorgelegt.

Zu den eingebrachten Veränderungen gibt es folgende Begründung:

Im § 20 Abs. 3 Satz 1 LWaldG soll die Formulierung „auf eigene Gefahr“ eingefügt werden, um die Haftungspflicht der Eigentümer zu minimieren.
Eine Reitabgabe  kann erhoben  werden, wenn das Land berechtigterweise für Schäden an den Wegen Aufwendungsersatz an die Waldeigentümer leisten muss. 
Das Fahren mit Fuhrwerken könnte nach dem BrgStrG geregelt werden und würde dann der StVO unterliegen. Sodann bedarf es keiner gesonderten Regelung im LWaldG.

Unter Zurückstellung des vorgenannten Grunddissenses wurde der Entwurf mit folgenden Maßgaben erörtert:

Es wurde angeregt, das Reiten nicht nur auf gekennzeichneten Waldwegen zu gestatten, sondern darüber hinaus auf sogenannten Wundstreife (Waldbrandschutzstreifen), Hochspannungstrassen und Reitpfaden (parallel zu Waldwegen führende Pfade). Dabei ist klärungsbedürftig, inwieweit der Begriff Reitpfad vom Waldwegebegriff abgedeckt wird.
Der Ausschluss des Reitens ist auch auf „Radwanderwegen“ zu beziehen.
Der Begriff “Abwendung“ der Aufwendungen….   sollte durch „Abgeltung“ ersetz werden. Herr Zerbel (N) erörterte umfassend die Problematik der Verkehrssicherungspflicht. Er wies gleichzeitig darauf hin, dass sich diese Problematik auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung nicht abschließend beurteilen lasse.
Mit der Ausweisung von Reitwegen wird regelmäßig kein Verkehr eröffnet, so dass die Einrichtung eines derartigen Reitwegeleitsystems keine besondere Verkehrssicherungspflicht begründet. Offen bleibt, inwieweit mit dem Begriff „auf eigene Gefahr“ eine Haftungsfreistellung für den Eigentümer einhergeht.
Das Fahren mit Gespannen sollte nach Möglichkeit von der Neuregelung im LWaIdG miterfasst werden. Auch wenn dies in der Entschließung des Landtages nicht ausdrücklich angesprochen wird, so ist doch dem Tenor zu entnehmen, dass eine umfassende Lösung der Pferdesportproblematik erwünscht ist.

Unter Beachtung der vorgetragenen Hinweise und Fragestellungen ergeht an die Abteilung
Forstwirtschaft folgender Prüfauftrag:

  • Einbeziehung von Brandschutzstreifen Hochspannungstrassen und „Reitpfaden“, 
  • Definition der Begriffe „Waldweg“ und „Reitpfad“ in Abgleich mit den Begriffsbestimmungen anderer Landesgesetze, 
  • Behandlung des Fahrens mit Gespannen unter dem Aspekt, das Fahren dem Reiten gleichzusetzen. 


Nähere Erläuterungen und Verfahrensschritte sollen in einer Rechtsverordnung konkretisiert werden. Dabei wird insbesondere im Hinblick auf die Reitgebiete darauf zu achten sein, dass das Verfahren zur Ausweisung von Reitgebieten möglichst einfach gestaltet wird.

Zur Ausgestaltung der Verordnung gab es noch keine Befassung.
Die Reitverbände sind aufgefordert die in der Verordnung zufassenden Regelungen in Eckpunkten zu benennen und diese bis zum 15, März dem Abteilungsleiter Forstwirtschaft vorzulegen.
In der Verordnung zu berücksichtigen sind neben den vorgenannten Begriffsbestimmungen Verfahrensregelungen zur Reitgebietsausweisung, Kriterien für die Ausweisung von Reitgebieten und das Fahren mit Gespannen. 

Sowohl die überarbeitete Fassung des § 51 BbgNatschG wie auch §20 Abs. 3 des LWaIdG sollen abschließend in der nächsten Besprechung der Arbeitsgruppe diskutiert werden. Der Leitung des MLUR soll dann die Entwürfe als Ergebnis der Arbeitsgruppe vorgelegt werden. Es besteht Einigkeit dahingehend, dass die nähere Ausgestaltung der untergesetzlichen Regelungen (RechtsVO) zweckmäßigerweise nicht in der Arbeitsgruppe sondern in den üblichen Abstimmungsverfahren unter Federführung der entsprechenden Fachreferate vorgenommen werden soll.

Die Arbeitsgruppenmitglieder bitten ihnen den zu verhandelnden Textentwurf im Vorfeld der Besprechung zu übermitteln.

Die nächste Besprechung der Arbeitsgruppe findet
am 14. März um 10.00 Uhr Im MASGF, Heinrich-Mann-Allee 103, Haus 12, Raum 104, statt.
Eine gesonderte Einladung ergeht nicht.

Anlagen

Formulierungsentwurf § 51 BNatSchG
Formulierungsentwurf § 20 Abs. 3 LWalG
Stellungnahme der Reitverbände