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Reiten auf dem Radweg ist verboten, wer haftet, wenn man es trotzdem macht?

Von GuSh

Hier geht es um Schadensersatz nach einem Unfall zwischen einem Liegefahrrad und einem Pferd, unerlaubtes Reiten auf einem Fahrradweg, Mitverschulden des Fahrradfahrers, zu geringer Sicherheitsabstand zum Pferd, was kann alles als zu ersetzender Schaden geltend gemacht werden, Nutzungsausfall des Fahrrades als Schaden, Schmerzensgeld

Urteil: LG Frankenthal vom 05.06.2020, Az.: 4010/19

Sachverhalt:

Der Kläger befuhr mit seinem dreirädrigen Liegefahrrad, sogenanntes Trike, einen Fahrradweg in Fahrtrichtung, das Fahrrad war mit einer Fahne versehen.
Auf dem Fahrradweg kamen dem Kläger zwei Reiterinnen entgegen.

Die Reiterinnen, die Zeuginnen A und B, ritten die Pferde der Beklagten, die einen gewerblichen Reitbetrieb führt und die Pferde gegen Entgelt zum Ausreiten vermietet hatte. A und B hatten schon des öfteren Pferde der Beklagten ausgeliehen, sie galten als zuverlässig. Beim Übergeben der Pferde seien sie erneut auf den korrekten Umgang mit den Pferden hingewiesen worden. Die Pferde seien ebenfalls als zuverlässig bekannt gewesen. Bei der Einweisung habe die Beklagte die A und B darauf hingewiesen, dass man eigentlich auf dem Radweg nicht reiten dürfe, das man aber anders nicht in den Wald käme und sie selber auch auf dem Radweg reiten würde. Da es aber ein Radweg sei, hätten Radfahrer auf jeden Fall Vorrang.

Als die Zeuginnen A und B den Kläger auf seinem Liegerad ankommen sahen, hätten sie ihm Handzeichen gemacht, die zu verstehen geben sollten, dass sie umdrehen würden, um auf einem nahe gelegenen Feldsteifen den Radweg zu verlassen, um den Radfahrer vorbeizulassen.

Ohne, dass es zu einer beiderseitigen Verständigung zwischen dem Radfahrer und den Reiterinnen gekommen ist, drehten diese ihre Pferde um und ritten zurück, wobei die eine der Reiterinnen zwischenzeitlich abgestiegen war und das Pferd führte. Der Radfahrer näherte sich den Pferden, um diese zu überholen, dabei wurde er von dem geführten Pferd, welches sich erschrocken und ausgeschlagen hatte, getroffen.

Der Kläger landete im seitlichen Feld und zog sich diverse Prellungen zu, insbesondere am rechten Handgelenk, wodurch ein nicht auszuschließender Langzeitschaden am Daumen entstanden ist, weiterhin wurde das Fahrrad beschädigt und die Fahrradkleidung des Klägers.

Die Forderung

Er verlangte 4000 Euro Schmerzensgeld, Ersatz der Reparaturkosten, Ersatz der nicht übernommenen Behandlungskosten, Ersatz seiner Fahrradbekleidung, Entschädigung für die entgangene Nutzung seines Fahrrades und die Feststellung, dass weitere materielle oder immaterielle Schäden aufgrund des Unfalles zu ersetzen sind, sofern sie nicht von einem Sozialversicherungsträger oder anderen getragen werden.

Das Urteil

Im Ergebnis wurde die Beklagte verurteilt 3000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen, die Reparaturkosten und die nicht übernommenen Behandlungskosten wurden ihr zu 50% angelastet, die Feststellung zukünftige Schäden in Höhe von 50% zu übernehmen wurde bejaht.

Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, im Hinblick auf die Sporthose und das Sportshirt liegt kein ersatzfähiger Schaden vor. Angesichts der (objektiv) begrenzten Lebensdauer der Sportbekleidung, die im Rahmen einer sportlichen Betätigung (wie dem Radfahren mit einem Liegefahrrad) erhöhten Abnutzungen unterliegt, konnte auch im Wege der Schätzung kein Zeitwert mehr angesetzt werden, wenn die Kleidung “etwa 3-4 Jahre” alt ist.
Ein Nutzungsausfall wurde abgelehnt, weil das Fahrrad nicht regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt wird. Es handelt sich hier bei dem Fahrrad um ein Sportgerät für die Freizeitgestaltung. Ein Nutzungsausfall liegt dann nicht vor, da es sich dann nicht um einen Gegenstand handelt, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Geschädigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist.

Begründung

Grundsätzlich ergibt sich der Schadensersatzanspruch des Klägers aus der Tierhalterhaftung der Beklagten
Da die Beklagte den Pferdeverleih gewerblich betreibt, war zu prüfen, ob sie eventuell von der Schadensersatzpflicht befreit ist, denn nach der gesetzlichen Regelung tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Im Ergebnis wurde der Haftungsausschluss für gewerbliche Pferdehalter verneint, weil die Landgerichtskammer zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Beklagte bei dem Ausleihen der Pferde die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hatte.

Diese Auffassung stützte die Kammer darauf, dass die Beklagte den Reiterinnen quasi nahegelegt hat auf dem Radweg zu reiten, da sie das selber auch so mache, man anders nicht in den Wald käme und andere Reiter das ebenfalls so praktizierten.

Trotz der bejahten Tierhalterhaftung der Beklagten wurde jedoch nur ein Haftungsanteil von 50% festgestellt, da dem Kläger ein Mitverschulden angelastet wurde. Auch auf Radwegen sind die Vorschriften der StVO zu beachten. Aus dem Umstand, dass der Reiter den Radweg nicht benutzen darf, folgt nicht, dass hierdurch die Verkehrsregeln diesem gegenüber außer Kraft treten.

Hier wurde ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) festgestellt.
Beim Überholen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten, aufgrund der Besonderheiten im Zusammentreffen mit Pferden geht man von einem Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 Metern aus.
Aufgrund des Verkehrsverstosses wurde ein hälftiger Mitverursachungsanteil für angemessen erachtet.

Was sagt uns dieses Urteil:

Radwege dürfen grundsätzlich nicht beritten werden, tut man es trotzdem, weil die Verkehrslage es notwendig machen, sollte man vorausschauend jegliche Gefährdung anderer Personen vermeiden, als gewerblicher Pferdehalter ist man nicht per se aus der Haftung entlassen, das Hinweisen auf übliches aber verkehrswidriges Verhalten oder gar ein Vorleben solches sollte tunlichst vermieden werden, aber auch der verkehrsgerechte Straßenverkehrsteilnehmer hat gegenüber dem verkehrswidrigen Straßenverkehrsteilnemer eine gewisse Sorgfaltspflicht und Pflicht zur Rücksichtnahme