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Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter einer Treibjagd

Von GuSh

Hier geht es um: Haftung des Veranstalters einer Treibjagd wegen unterlassener Information eines Pferdehalters über die bevorstehende Jagd und das Abgeben von Schüssen in unmittelbarer Nähe der weidenden Pferde und die schadensverursachende Wirkung dieser Schussgeräusche.

Urteil: LG Paderborn vom 23.10.2015, Az.: 2 S 4/15

Sachverhalt:
Die Klägerin K ist Grundbesitzerin eines Hofes und einer dazugehörigen Pferdeweide auf der sie die beiden Pferde Pünktchen und Anton hält.
Der Beklagte zu 1 V ist der Veranstalter einer Treibjagd. V hat zum wiederholten Male Mitte Oktober eine Treibjagd in seiner Jagdpacht durchgeführt. Bereits im Jahr zuvor, waren die Pferde der K durch die Schussgeräusche in Panik geraten, wovon V Kenntnis hatte.

Vor der erneuten Treibjagd hat V versucht K über die bevorstehende Jagd zu informieren. Er hat jedoch weder sie noch den Ehemann erreicht. Weitere Kontaktversuche sind unterblieben.


Die Jagd wurde in dem, an das Grundstück der K angrenzendem Waldgebiet durchgeführt.
Am Jagdtag stellte K ihre Pferde wie gewohnt auf die Weide. Sie hatte weder Kenntnisse von der bevorstehenden Jagd noch konnte sie die Jagdvorbereitungen erkennen.


Als K abends nach Hause gekommen ist, stellte sie fest, dass Anton lahmte. Ein herbeigerufener Tierarzt stellte eine Zerrung am linken Vorderbein fest.

Für Medikamente und tierärztliche Leistungen musste K 390,00 EUR bezahlen außerdem musste sie Anton 2 Wochen lang täglich führen und longieren, dafür stellte K einen Zeitaufwand von 21 Stunden à 10 EUR die Stunde (gesamt 210 EUR) in Rechnung.


Wie sich nachher herausstellte, hat an der Treibjagd der Schütze S, der Beklagte zu 2, teilgenommen. S hat auf einen Fasan geschossen, dieser wurde vom Jagdhund des S verfolgt und erlegt. Schuss und Verfolgung geschahen im direkt angrenzenden Wald neben der Pferdeweide.


V hat erläutert, dass die Treibjagd so konzipiert gewesen sei, dass das Treiben von Ost-West Richtung erfolgen sollte und der Hof und die Pferdeweide als Begrenzung dienten, demnach das Schießen und Erlegen des Wildes in unmittelbarer Nähe der Pferdeweide stattfand.
K hat den Veranstalter V und den Schützen S als Gesamtschuldner auf Ersatz der Tierarztkosten und des Pflegeaufwandes verklagt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat das Amtsgericht Lippstadt die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Veranstalter der Treibjagd vorläge und es gegenüber dem Schützen keine rechtliche Anspruchsgrundlage gäbe.


Gegen dieses Urteil hat K Berufung eingelegt. In dem Berufungsverfahren hat das Landgericht Paderborn dem Anspruch gegen V stattgegeben und den Anspruch gegen S abgewiesen.


Begründung: 
V habe als Veranstalter einer Treibjagd eine Verkehrssicherungspflicht verletzt und deshalb den daraus entstandenen Schaden zu tragen, dieser belaufe sich auf die entstandenen Tierarztkosten und auf den, der Schadensminderung dienende Pflegeaufwand. Dem Pflegeaufwand komme ein ortsüblicher Marktwert von 10 EUR die Stunde zu und damit sei die Zeit als Arbeitszeit und somit als Vermögensschaden ersatzfähig.
Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Jagdveranstalters liege darin begründet, dass V durch die Treibjagd eine Gefahrenlage geschaffen habe und es unterließ K zu informieren, so dass sie entsprechende Vorkehrungen hätte treffen können.
Das Gericht stellte zwar fest, dass allein die Veranstaltung einer Treibjagd noch keine konkrete Gefahrenlage darstelle, selbst „Schussgeräusche“, deren Wirkung auf Menschen und Tiere kaum vorhersehbar seien, seien Teil der „waldtypischen Geräuschkulisse“ und für sich alleine noch keine potentielle Gefahr. Erst durch besonders gelagerte Umstände, wie Schüsse in unmittelbarer Nähe zu einer Pferdeweide, entstehe eine besondere Gefahrenlage für die ein Veranstalter entsprechende Vorkehrungen treffen müsse.


Was als unmittelbare Nähe einer Jagd zu einer Pferde- bzw. Tierweide anzusehen sei, wurde unter Berücksichtigung anderer Gerichtsurteile zu dieser Thematik folgendermaßen beschrieben. Bei Schüssen bis 30 Metern Entfernung liege, so das Oberlandesgericht Saarbrücken, eine unmittelbare Nähe vor. Bei Schüssen ab 100 Metern liege, so das Oberlandesgericht Hamm, keine unmittelbare Nähe mehr vor.
In dem Bereich zwischen 30 und 100 Metern zwischen Jagdgeschehen und Pferdeweide, komme es nach Auffassung des Landgerichts darauf an, ob neben den starren Entfernungsangaben weitere Umstände hinzukommen, durch die eine konkrete Gefährdungslage hergestellt wird, z.B. die Kontrolle, ob tatsächlich Pferde auf der Weide sind oder die Kenntnis, dass diese Pferde auf der Weide im Jahr zuvor schon einmal anlässlich einer Treibjagd in Panik geraten sind. 


Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Paderborn deshalb eine besondere Gefahrenlage durch die Treibjagd bejaht und die unterlassene Mitteilung als Pflichtverletzung angesehen. Insofern musste der Veranstalter der Treibjagd den dadurch entstandenen Schaden ersetzen.
Eine Schadensersatzpflicht des Schützen S wurde dagegen verneint, da er kein Veranstalter sei und ihm deshalb die Verkehrssicherungspflichten nicht oblägen.


Was sagt uns dieses Urteil:
Dem Veranstalter obliegen die besonderen, sogenannten Verkehrssicherungspflichten. Diese können durchaus umfangreich und ausufernd sein und vor allem sehr spezifisch. Wie uns dieser Fall zeigt, ist ja kein Schaden durch einen Fehlschuss eingetreten sondern aufgrund der, durch das Schießen verursachten Geräusche. Das Gericht hat die Kausalität zwischen Schuss und Schaden mit der besonderen Wesenseigenschaft der Pferde, eben auf Geräusche panisch zu reagieren, begründet. Als Veranstalter muss man sich also umfangreiche Gedanken über die möglichen Auswirkungen auf sein Umfeld machen. Fraglich ist hierbei bloß, wie weit das geht? Das sagt uns das Urteil leider nicht.
Interessant wäre der Fall geworden, wenn die Pferde von der Weide ausgebrochen und auf eine Bundesstraße gelaufen wären, einen Tanklastzug zum Ausweichen gebracht hätten, dieser in eine dort zufällig stehende Papierfabrik gerast und selbige in Flammen aufgegangen wäre, und um dann das dahinter befindliche Atomkraftwerk zum Schmelzen gebracht hätte.