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Ansprüche von Käufern und Verkäufern bei Online-Versandgeschäften

Von GuSh

Hier geht es um:

Ansprüche von Käufern und Verkäufern bei Online-Versandgeschäften mit Nutzung des elektronischen Zahlungsdienstes PayPal.

Sachverhalt:

K. (Kläger in diesem Streitverfahren) hat bei ebay ein unbenutztes iPhone 5 für 617 EUR plus 4,50 EUR Versandkosten zum Verkauf angeboten.

B. der Betreiber eines Ladenlokals (Beklagter in diesem Streitverfahren) erwarb dieses iPhone .

Zwischen dem Verkäufer und dem Käufer wurde die Zahlung über PayPal sowie ein unversicherter Päckchenversand vereinbart. Bei einer Zahlung über PayPal gelten deren Schutzrichtlinien.

Auszugsweise werden hier folgende Käuferschutzregelungen aufgeführt:

„1. Allgemeines

Der PayPal-Käuferschutz schützt den Käufer, falls ein gekaufter Artikel nicht versandt wurde oder der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht, siehe hierzu Ziffer 4.

2. Auszahlung

Wenn ein Antrag auf PayPal-Käuferschutz erfolgreich ist, erstattet PayPal Ihnen den geleisteten Betrag inklusive Versandkosten. Die Auszahlung erfolgt unabhängig davon, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann.

3. Anspruchsberechtigung

Um den PayPal-Käuferschutz in Anspruch nehmen zu können, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

3.8. Der Käufer meldet den Konflikt innerhalb von 180 Tagen nach Vertragsschluss über die gekauften Waren und versucht, diesen unter Verwendung der hierfür durch PayPal bereit gestellten Hilfsmittel zu klären. Falls eine Klärung hierdurch nicht erreicht wird, kann der Käufer innerhalb von 20 Tagen nach Einleitung der Konfliktlösung einen Antrag auf PayPal-Käuferschutz stellen. 

4. Welche Fälle sind abgesichert?

Der Käufer hat PayPal-Käuferschutz in den folgenden Fällen:

4.1. Der Artikel wurde bei einem vereinbarten Versand durch den Verkäufer nicht versendet oder nachfolgend in dieser Ziffer 4.1. beschriebene sonstige Verpflichtungen des Verkäufers wurden nicht eingehalten.

Der PayPal-Käuferschutz wegen nicht versandter Artikel gilt nicht für Artikel, die während des Versands verloren gehen. Falls der Verkäufer in der geschuldeten Weise einen gültigen Versandbeleg (wie im Detail in der PayPal-Verkäuferschutzrichtlinie beschrieben) oder ein entsprechendes, zwischen Verkäufer und PayPal vereinbartes Äquivalent vorlegt, welches Versand beziehungsweise Empfang nachweist, so lehnt PayPal den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ab.

4.5. Die Entscheidung über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ist endgültig. Der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung ist ausgeschlossen.

6. Schlussbestimmungen

6.1. Abtretung des Rückzahlungsanspruchs. Der Käufer tritt mit dem Empfang der Auszahlung des PayPal-Käuferschutzes alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem Antrag auf PayPal-Käuferschutz zugrunde liegenden Kaufvertrag in Höhe des Auszahlungsbetrages an PayPal ab. Es wird klargestellt, dass PayPal im Fall einer vollständigen Befriedigung aus solchen abgetretenen Rechten den Verkäufer aufgrund der Nutzungsbedingungen nicht doppelt in Anspruch nehmen wird.

6.2. Verfügbarkeit des PayPal-Käuferschutzes. PayPal behält sich das Recht vor, jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den PayPal-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen. 

6.5. Gesetzliche Rechte und Rechte unter Ihrem Kaufvertrag. Die PayPal-Käuferschutzrichtlinie berührt die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht und ist separat von diesen zu betrachten. PayPal tritt nicht als Vertreter von Käufer, Verkäufer oder Zahlungsempfänger auf. PayPal entscheidet lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz. „

Nach Abschluss des Kaufvertrages zahlte der Beklagte den Kaufpreis auf das PayPal Konto von K., woraufhin PayPal dem K. dieses mitteilte. Das Geld wurde dem PayPal Konto des K. gutgeschrieben und er konnte sofort über den Betrag verfügen. K hat dann das iPhone bei der Postfiliale als Päckchen verpackt zum Versand an B. aufgegeben.

B. stellte fest, dass die Sendungsverfolgung nicht funktioniere und teilte dies K. mit, der daraufhin eine Sendungsnachforschung in Auftrag gab, welche jedoch erfolglos blieb.

B. stellte bei PayPal einen Antrag auf den sogenannten Käuferschutz. Im Käuferschutzverfahren hat K. den Versandnachweis nicht vorgelegt bzw. im PayPal Konto nicht hochgeladen. PayPal teilte daraufhin dem K. mit, dass man sich zugunsten von B. für den Käuferschutz entschieden habe und B. den überwiesenen Kaufpreis vom PayPal Konto des K. wieder zurücküberweisen werde, da K. keinen Versandnachweis vorgelegt habe.

K. hat daraufhin den B. mit anwaltlichem Schreiben zur Zahlung des Kaufpreises aufgefordert. Er argumentierte, dass bei Versendung der Ware, der Käufer trotzdem zahlen müsse, wenn die Ware bei der Versendung unverschuldet abhanden komme. Dies gelte unabhängig von den Schutzrichtlinien von PayPal.

B. hat sich geweigert den Kaufpreis erneut zu bezahlen. K. hat daraufhin Klage vor dem Amtsgericht Essen erhoben, mit Urteil vom 6.10.2015 wurde die Klage abgewiesen. Als Begründung wurde genannt, dass der Anspruch des K. auf Zahlung des Kaufpreises durch Überweisung auf sein PayPal Konto bereits erfüllt wurde und somit nicht mehr bestehe.

Gegen dieses Urteil hat K. Berufung eingelegt, dieser wurde mit Urteil des Landgerichts Essen vom 10.03.2016 stattgegeben. Das Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben und B. wurde zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt. Als Begründung wurde genannt, dass zwischen K. und B. ein Versendungskaufvertrag geschlossen worden war, bei diesem Kaufvertrag trägt der Käufer das Risiko dafür, dass die Ware bei der Versendung zufällig untergeht, d.h. kommt die Ware nicht an, muss der Käufer trotzdem den Kaufpreis zahlen. Hinzuzufügen ist, dass K. im Berufungsverfahren durch Vorlage des Versandnachweises den Versendungskauf nachgewiesen hat. 

Gegen dieses Urteil hat das Landgericht die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen, da die hier zu beurteilende Rechtsfrage zum Bezahlvorgang im Onlinehandel höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei und in Zukunft mit der Zunahme von Onlinekäufen zu rechnen ist.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.11.2017, BGH VIII ZR 83/16 entschieden, dass die Revision gegen das Berufungsurteil des Landgerichts zurückgewiesen wird.

Das bedeutet, dass im Ergebnis der Käufer B. zu Recht verurteilt wurde den Kaufpreis erneut zu zahlen, obwohl er kein iPhone erhalten habe.

Der BGH begründete dies damit, dass die Vertragsparteien einen sogenannten Versendungskauf vereinbart haben. Mit Übergabe des Mobiltelefons ging deshalb das Risiko des zufälligen Untergangs der Kaufsache an den Käufer über, mit der Folge, dass der Käufer den Kaufpreis zahlen muss, obwohl er keine Ware erhält. Rechtlich begründete der BGH seine Entscheidung damit, dass mit der, bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend vereinbart haben, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn – wie vorliegend geschehen – das PayPal-Konto des Klägers nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird. Hiernach bestand zwischen den Parteien mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bereits bei Vertragsschluss Einigkeit darüber, dass auch im Falle eines Antrags auf Käuferschutz die gesetzlichen und vertraglichen Rechte beider Parteien unabhängig von der Entscheidung über die Gewährung von Käuferschutz Bestand haben sollten. 

Was sagt uns dieses Urteil:

Trotz Käuferschutzrichtlinie von PayPal gelten die Regelungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)zum Versendungskauf § 447 BGB. Danach gilt für Versandgeschäfte unter Privatleuten, dass der Käufer das Risiko trägt, bei Versendung des Kaufgegenstandes diesen bezahlen zu müssen, obwohl er ihn nicht erhalten hat, selbst wenn er den Käuferschutz aus den PayPal Bestimmungen geltend macht. Wenn der Käufer den Käuferschutz aus der PayPal Schutzrichtlinie geltend macht und den Kaufpreis zurückerhält, ist damit keine endgültige Beilegung des Streits getroffen, denn der Verkäufer kann den Kaufpreis geltend machen und auch gerichtlich durchsetzen.

Hinweis: die Gefahrtragung beim Versendungskauf gilt nicht beim sogenannten „Verbrauchsgüterkauf“, wenn also eine Privatperson bei einem Unternehmer etwas bestellt und die Kaufsache in diesem Fall verloren geht, muss der Besteller/Kunde auch nicht zahlen.