Reitrecht

Berlin

Zusammenfassung Reitrecht Berlin

Reiten und Gespannfahren im Straßenverkehr

Straßenverkehr (StVO)
Auf allen öffentlichen Straßen und Wegen gilt die StVO, die Reiter und Fahrer grundsätzlich als Verkehrsteilnehmer berücksichtigt. Auf Gehwegen darf nicht geritten werden. Die Vorfahrt- und Vorrangschilder sind zu beachten. Bei Dämmerung ist das Pferd zu beleuchten. Pferde dürfen nicht von Fahrzeugen oder Fahrrädern aus geführt werden. Es ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen.

Reitweg § 41(2) Nr.5 VZ 239 StVO

Es handelt sich um einen Sonderweg. Er darf nur von Reitern benutzt werden. Gespannfahren ist nicht gestattet. Führen von Pferden ist aber erlaubt.
Auf anderen Sonderwegen (z.B. für Fußgänger) darf nicht geritten und dürfen Pferde nicht geführt werden!

Reitverbot § 41 (2) Nr.6 VZ 258 StVO

Verbietet das Reiten auf diesen Wegen. Pferde dürfen aber geführt werden. Das Zeichen gilt  nicht für Kutschen, da sie Fahrzeuge sind. Dieses Zeichen ist nur wirksam, wenn es einen öffentlichen Weg beschildert!

Verbot für Fahrzeuge aller Art § 41 (2) Nr.6 VZ 250 StVO

Verbietet die Benutzung durch Fahrzeuge aller Art, also auch durch Kutschen. Es gilt entgegen § 28 (2) StVO nicht für Tiere.
Unter den in § 28 StVO genannten Tieren sind neben Vieh auch Reiter und Führer von Pferden aufgeführt. Es gilt also nicht für Reiter und Führer von Pferden!

Mehr Informationen zum Bereiten von öffentlichen Wegen – Straßenverkehrsordnung

Mehr Informationen zum Bereiten von öffentlichen Wegen – Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)

Ratgeber zum Thema „Pferde im Straßenverkehr: So verhalten sich Reiter richtig“

Anfrage der VFD zur Einziehung (Teileinziehung) von öffentlichen Straßen


Reiten und Gespannfahren im Wald

Wald
§ 15 (4) LWaldG

Reiten und Gespannfahren ist Waldwegen (mindestens von zweispurigen Fahrzeugen befahrbar) und Waldbrandwundstreifen (von Vegetation und brennbarem Material freigehaltene Streifen, insbesondere an Straßen und Bahngleisen) zulässig. Auf schmaleren Wegen und auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Rückewegen und Waldeinteilungsschneisen darf  nicht geritten und gefahren werden.

Verbot der Nutzungsarten Gespannfahren und Reiten auf Waldwegen
§ 18 LWaldG
WaldSperrVO

Die Forstämter können Wege für das Reiten und Gespannfahren sperren, wenn ein entsprechendes öffentliches Interesse besteht. Das Sperrungsverfahren wird durch die Waldwegesperrungsverordnung und die Durchführungsempfehlung des Forstministeriums geregelt.
Gesperrte Wege müssen mit diesem Schild gekennzeichnet sein.

Mehr Informationen zum Bereiten von nichtöffentlichen Wegen – Bundeswaldgesetz & Landeswaldgesetze


Reiten und Gespannfahren in der so genannten Freien Landschaft

Freie Landschaft
§ 44 BbgNatSchG

Zur freien Landschaft zählen alle Gebiete die nicht Wald und nicht im Zusammenhang bebaute Ortsteile einschließlich der innerörtlichen Grünflächen sind Hier gilt i.d.R. das brandenburgische Naturschutzgesetz. Reiten und Gespannfahren sind danach auf Wegen, die mindestens von zweispurigen Fahrzeugen befahrbar sind, zulässig, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dies verbieten. Auf Sport- und Lehrpfaden darf nicht geritten und gefahren werden.

Mehr Informationen zum Brandenburgisches Naturschutzgesetz


Verbote

Schutzgebietsverordnung

In Brandenburg schränken einige Verordnungen der über 100 ausgewiesenen Schutzgebiete das Reiten und Fahren über die genannten Regelungen hinaus ein. Die Verordnungstexte sind zu finden unter:
BRAVORS Schnellsuche
in die Suchmaske den Namen des Schutzgebietes eintragen