GesetzeReitrecht

Bereiten von öffentlichen Wegen – Straßenverkehrsordnung

Das Reiten auf öffentlichen Wegen regelt die Straßenverkehrsordnung. Öffentliche Wege unterliegen dem Straßenverkehrsrecht, das sind:

  • alle öffentlichen Straßen und Wege, d.h. solche, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind;
  • alle beschränkt öffentlichen Straßen und Wege; das sind für einen beschränkten Gebrauch gewidmete Wege, wobei der Gebrauch eingeschränkt sein kann hinsichtlich der Verkehrsart oder des Verkehrszwecks , z.B. Reitwege (Zeichen 238 StVO);
  • alle tatsächlich öffentlichen Wege; das sind Privatwege, für die keine öffentlich-rechtliche Widmung vorliegt, aber der öffentliche Verkehr vom Wegbesitzer geduldet wird. Aus dieser Duldung über einen längeren Zeitraum leitet sich ein Gewohnheitsrecht ab.

Zum Begriff öffentliche Verkehrsfläche ein Auszug aus dem Kommentar zur StVO (Mühlhaus,  §1 Anmerkung 3):

Öffentlich ist eine Verkehrsfläche immer dann, wenn auf ihr der Verkehr eines Personenkreises, der durch keinerlei Beziehungen miteinander verbunden ist, zugelassen wird, während sie Privatgrund bleibt, wenn der Verfügungsberechtigte nur den Verkehr der Personen duldet, die in engen persönlichen Beziehungen zu ihm stehen oder gerade anläßlich des Gebrauches des Weges in solche treten.

Für diese öffentlichen Straßen und Wege, zu denen selbstverständlich auch die diesen Merkmalen unterfallenden Straßen und Wege in Wald und Feldmark gehören, gilt das Straßenverkehrsrecht als vorgehendes Bundesrecht gem. Art. 74 Nr. 22 und Art. 321 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht).

Erkennbarkeit von öffentlichen Wegen

  1. in der Landschaft
    Das Vorhandensein eines amtlichen Verkehrszeichens signalisiert in der Regel einen öffentlichen Weg (Ausnahme: übrig gebliebene Schilder aus DDR-Zeiten als alle Wege öffentlich waren). Weitere Hinweise sind das Fehlen von Privatweg-Schild, Forstweg-Schild oder Wegsperren. Auch die Benutzung durch anderen Verkehr berechtigt zu der Annahme, es handele sich zumindest um einen tatsächlich öffentlichen Weg.
  2. auf topografischen Karten
    Auf topografischen Karten sind öffentliche Wege in der Regel (nicht immer) als durchgehende Linie, bzw. Doppellinie dargestellt . Ein weiterer Hinweis auf einen öffentlichen Weg ist ein mehr oder weniger direkter Verlauf von Ortschaft zu Ortschaft. Forstwirtschftswege dagegen sind in der Regel im Raster angeordnet und immer gestrichelt gezeichnet. Gestrichelte Wege, die eine direkte Verbindung von Ort zu Ort herstellen, sind meist ebenfalls öffentliche Orsverbindungswege, in der Regel unbefestigt.

StVO  § 28 Tiere

(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.

(2) Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:

  1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
  2. beim Führen auch nur eines Großtiers oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.

Das bedeutet, daß z.B. Gemeinden oder andere Verfügungsberechertigte öffentliche Verkehrsflächen nicht eigenmächtig für Reiter sperren dürfen. Dies darf ausschließlich die zuständige Verkehrsbehörde.(Teileinziehung) Es bedeutet aber auch, daß das Bereiten von öffentliche Verkehrsflächen mit Gruppen von relativ ungeübten Urlaubern und Ferienkindern wie auch mit unerfahrenen Pferden eigentlich so gut wie ausgeschlossen ist, weshalb von Fahrzeugverkehr unbelastete Wege für den Reittourismus unerläßlich sind.

Auszug aus der StVO-Ergänzung vom 1.7.1992 S.125
Nr. 351 Reiten auf Feld- und Waldwegen(Bonn, den 27. September 1973, StV 4/36.42.28)

Das Reiten als Freizeitsport nimmt zu. In der Praxis sind Zweifel aufgetreten, ob Reiter ohne weiteres Feld- und Waldwege benutzen dürfen. Zur Klarstellung weise ich auf folgendes hin:

Nach  § 28 Abs.2 Satz 1 StVO gelten für Reiter die für den gesamten Fahrverkehr einheitlichbestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Reiter müssen daher die Fahrbahn benutzen ( § 2 Abs. 1 StVO), sofern für sie nicht Sonderwege (Zeichen 239 StVO) bestehen (vgl. hierzu OLG Köln, Urt. v. 13.6.1952, VRS 4 S.459 : diese Entscheidung erging zwar zu  § § 8, 39 StVO-alt-, die Rechrslage nach der neuen StVOist aber insofern unverändert).

Reitern ist es also verboten, Gehwege zu benutzen. Gehwege sind nicht nur die als solche ausdrücklich beschilderten (Zeichen 241 StVO ), sondern auch diejenigen, deren bauliche Gestaltung die Zweckbestimmung der Gehwege eindeutig erkennen läßt. Hierbei ist es einerlei, ob diese Gehwege Bestandteil einer Straße sind oder isoliert angelegt sind oder ob sie sich durch entsprechende Benutzung gebildet haben (vgl. Booß, Straßenverkehrsordnung  § 2 Anm. 2).

Solche Feld- und Waldwege sind deutlich erkennbar für den Fußgängerverkehr, nicht aber für den Fahrzeuverkehr bestimmt. Reiter dürfen diese Wege daher nicht benutzen. Verstöße hiergegen sind Ordnungswiedrigkeiten ( § 49 Abs. 2 Nr. 4 StVO) und können mit Geldbußen geahndet werden ( § 24 StVG) Bundesminister für Verkehr

Dazu ist anzumerken, daß unter diese Kategorie wohl vor allem speziell angelegte Wanderwege im Erholungswald fallen. Diese gibt es in Brandenburg nur in geringer Zahl, z.B. Uferwege an Seen. Forstwege und fast alle Feldwege fallen nicht darunter, da sie einerseits als Wirtschaftswege angelegt sind, andererseits unter die Gesetzgebung der Natur- und Landschaftsschutzgesetze und der Waldgesetze fallen. (siehe dort)

StVO  § 27 Verbände

(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.

(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.

(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muß dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.

(4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muß, wenn nötig ( § 17 Abs. 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.

(5) Der Führer des Verbands hat dafür zu sorgen, daß die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.

(6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.

StVO  § 41 Vorschriftzeichen

Verbot für Fahrzeuge aller Art
Zeichen 250
Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von  § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.

Dieses Zeichen gilt also nicht für Reiter, aber für Gespanne (Fahrzeuge aller Art), d.h. Wege mit diesem Schild dürfen beritten werden.

a) Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.

Anmerkung: z.B. schwarzer Reiter im Feld = Reitverbot

Enthält dieses Schild ein anderes Sinnbild als einen Reiter, darf der der Weg folglich beritten werden, sofern nicht andere Bestimmungen entgegenstehen.

Sonderwege
Zeichen 238

a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen

Solche reinen Reitwege gibt es z.B. im Grunewald. Sie kennzeichnen reine Reitwege, auf denen auch nicht spazierengegangen werden darf.Verkleinerte Ausführungen dieser amtlichen Verkehrsschilder, wie sie bisher zur Ausweisung von Reitwegen in Brandenburg verwendet wurden, sind nicht zulässig und müssen daher demnächst ersetzt werden.
(Verstoß gegen  § 33 StVO)

Anmerkung: Neuerdings gibt es ein viereckiges grünes Schild mit weißem Reiter und Textverweis auf  § 20 LWaldG, daß zukünftig in ganz Brandenburg einheitlich zur Kennzeichnung von Reitwegen auf Forstwegen verwendet werden soll. Für die Kennzeichnung öffentlicher Wege (Kommunalstraßen, öffentliche Fahrwege in Wäldern) genehmigte das Verkehrsministerium ebenfalls grüne, nicht amtliche Hinweisschilder mit Reiterpiktogramm und Entfernungsanzeigen. Diese Schilder sind nicht bestimmt für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.Von ihrer Beschaffenheit her sind sie vor allem für Reitwanderwege gedacht. Es bleibt offen, ob sie auch durchgängig für lokale Empfehlungen öffentlicher Wege verwendet werden.

* Gesetzestexte kursiv dargestellt

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – als HTML Version
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/