ReitrechtWaldgesetz

Bereiten von nichtöffentlichen Wegen

Bundeswaldgesetz & Landeswaldgesetze

Alle Privatwege die nicht zu den öffentlichen Wegen zählen fallen unter das Sonderrecht der Wald-und Naturschutzgesetze.

Bundeswaldgesetz

 § 14

Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

Das schließt Forstwege ein.

Landeswaldgesetz (LWaldG)
vom 20 April 2004

 § 13 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

(5) Das für die Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung dieErhebung einer Abgabe zur Finanzierung der Schadensbeseitigung an Wegen durch dieInanspruchnahme der zulässigen Betretensart bestimmen. In der Rechtsverordnung werden die Höhe, das Verfahren der Erhebung und die Art der Verwaltung und Verwendung festgelegt.

Kapitel 3

Benutzung des Waldes durch die Allgemeinheit und Schutz des Waldes

§ 14 Haftung

Wer von den Benutzungsrechten nach diesem Gesetz Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. Die
Waldbesitzer haften insbesondere nicht für

  1. natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume,
  2. natur- oder waldtypische Gefahren durch den Zustand von Wegen,
  3. aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren,
  4. Gefahren, die dadurch entstehen, dass
    a) Wald in der Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vorSonnenaufgang (Nachtzeit) betreten wird,
    b) bei der Ausübung von Betretensrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden, sowie für
  5. Gefahren außerhalb von Wegen, die
    a) natur- oder waldtypisch sind oder
    b) durch Eingriffe in den Wald oder durch den Zustand von Anlagen entstehen, insbesondere durch Bodenerkundungsschächte, Gruben und Rohrdurchlässe. Die Haftung der Waldbesitzer ist nicht nach Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 Buchstabe b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald betreten, von den Waldbesitzern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird.

 § 15 Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht

(1) Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet, soweit dem nicht Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Betretungsrecht im Rahmen der Ausübung behördlicher Aufgaben bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt und die Erholung anderer nicht gestört werden.
(3) Nicht betreten werden dürfen ohne besondere Befugnis

  1. gesperrte Flächen und gesperrte Waldwege,
  2. Flächen und Wege, auf denen Holz gefällt, aufgearbeitet, gerückt oder gelagert wird,
  3. umzäunte Flächen,
  4. forstbetriebliche Einrichtungen.

(4) Auf Wegen sind das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen gestattet. Das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist nur auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen zulässig. Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können. Waldbrandwundstreifen sind von Vegetation und brennbarem Material freizuhaltende Streifen, insbesondere entlang von Bahnlinien und Straßen zum Schutz der nachgelagerten Waldbestände vor Waldbrand.

„Zweispurig“ heisst, dass der Weg breit genug sein muss, um von einem Auto befahren werden zu können. „Wirtschaftweg“ heisst, dass der Weg wirklich auch ein Weg sein muss — Rückegassen, Pfade, Traktorspuren sind KEINE Wege !

Wander- oder Radweg-Markierungen bedeuten NICHT automatisch ein Reit-/Fahrverbot. Auf solchen Wegen ist Rücksichtnahme gegenüber unseren wandernden und radelnden Mitmenschen aber GANZ BESONDERS wichtig ! Nur im Schritt begegnen, auch mal absteigen, wenn die anderen Angst haben und ein freundliches Wort sollte für vernünftige Pferdeleute sowieso selbstverständlich sein. Um den Wanderern und Radfahrern das Leben auf dem Brandenburger Sandboden nicht noch schwerer zu machen, sollten wir möglichst die Fahrspuren der Wege hufspurenfrei lassen – reitet in der Wegmitte oder seitlich neben den Fahrspuren. Wir VFDler sollten als Vorbilder für alle anderen Reiter mit gutem Beispiel vorangehen.
(5) Auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, und auf Rückewegen und Waldeinteilungsschneisen darf nicht geritten oder mit bespannten Fahrzeugen gefahren werden.
(6) Die Markierung von Wander-, Reit- oder Radwegen und Sport- und Lehrpfaden hat im Benehmen mit den betroffenen Waldbesitzern zu erfolgen und ist der unteren Forstbehörde unter Angabe von Ort und Umfang mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen. Die Forstbehörde kann die Markierung innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anzeige untersagen oder einschränken, wenn das allgemeine Betretungsrecht nach Absatz 1 oder andere öffentliche Belange unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Der Waldbesitzer hat die Markierung nach Satz 1 zu dulden.
(8) Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der Ausübung der Jagd sowie für Polizeihunde.

§ 17 Weiter gehende Gestattungen

(1) Waldbesitzer können unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften über die Regelung des  § 15 hinausgehende Benutzungen ihrer Grundstücke nur dann gestatten, wenn diese nicht die allgemeinen Betretungsrechte gemäß  § 15 erheblich einschränken oder den Wald gefährden oder seine Funktionsfähigkeit einschränken. Insbesondere können sie

  1. das gelegentliche und auf einen Tag begrenzte Zelten,
  2. die Entnahme weiterer Bestandteile des Waldes,
  3. das Aufstellen von Bienenstöcken gestatten und
  4. erweiterte Betretungsbefugnisse erteilen.

Die Gestattungen bedürfen der Schriftform und sind vom Gestattungsnehmer den Forstbehörden auf Verlangen vorzuzeigen.

 § 18 Sperren von Wald

(1) Sperren von Wald ist jede Einzäunung, Beschilderung oder Errichtung sonstiger Hindernisse, die geeignet ist, das allgemeine Waldbetretungsrecht nach  § 15 einzuschränken oder zu erschweren.
(2) Sperren von Wald bedarf der Genehmigung durch die untere Forstbehörde. Das gesperrte Gebiet ist zu kennzeichnen. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Sperrung nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften erlaubt ist.
(3) Das Sperren von Wald ist nur im öffentlichen Interesse zulässig, wenn wichtige Gründe, insbesondere

  1. des Wald- und Forstschutzes einschließlich der Ziele des Naturschutzes,
  2. der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung oder
  3. des Schutzes der Waldbesucher, vorliegen.

(4) Befristete Einzäunungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung, wie Kulturzäune oder Weisergatter, sind auf das notwendige Maß zu beschränken und bedürfen keiner Genehmigung und Kennzeichnung.
(5) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren, insbesondere zum Umfang der benehmlichen Beteiligung der Kommunen und Landkreise, zur Art und zum Umfang der Kenntlichmachung der Sperrung sowie zur Zulässigkeit von Sperrungen nach Absatz 3. sowie zum Sperren von Waldwegen oder Wegen für bestimmte Betretensarten.

Verordnung zum Sperren von Wald
(Waldsperrungsverordnung – WaldSperrV)
Vom 3. Mai 2004

 § 37
Ordnungswidrigkeiten (Auszug)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

8.entgegen  § 15 Abs.1 den Wald betritt,
9. entgegen  § 15 Abs.2 den Wald gefährdet oder beschädigt sowie die Erholung anderer stört,
10. unbefugt die in  § 15 Abs. 3 aufgeführten Waldflächen und Einrichtungen betritt,
11. entgegen den Vorschriften nach  § 15 Abs.4 Rad fährt, Krankenfahrstuhl fährt, mit nicht motorisiertenGespannen fährt oder reitet,
12. entgegen den Vorschriften nach  § 15 Abs. 5 reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt,
16. entgegen  § 15 Abs.8 Hunde unangeleint führt,
21. entgegen  § 18 Abs.2 ohne vorherige Genehmigung den Wald sperrt.

BITTE GEHT VERANTWORTUNGSVOLL MIT DIESER NEUEN „FREIHEIT“ UM !!!

Rücksichtnahme auf Spaziergänger und Radfahrer sollte jedem Geländereiter eine Selbstverständlichkeit sein. Respektiert gesperrte Wege und reitet NIE außerhalb von Wegen !

* Gesetzestexte Kursiv dargestellt