HistorieReitrecht

Arbeitsgruppe „Reiten in Brandenburg“

Vorschlag für eine Novellierung des § 19 und 20 des Landeswaldgesetztes

02.03.2001

Ausgehend von den bisherigen Erörterungen –  einschließlich der Erfahrungen aus der Praxis – sollte bei der Novellierung das Landeswaldgesetzes bezüglich des Reitens gleichzeitig auch das „Fahren mit Fuhrwerken“ berücksichtigt werden. Dazu ist es erforderlich, neben dem §20 Abs3 auch den §19 Abs.3.zu präzisieren.
Im Folgenden wird zum – besseren Verständnis –  der Gesetzestext alt dem Gesetzestext neu gegenübergestellt.

§ 19Abs. 3 – alt
Das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen sind im Walde nur auf Straßen und  Wegen gestattet. 
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen  und Fuhrwerken  bedarf der vorherigen Genehmigung durch die untere Forstbehörde im Benehmen mit dem Waldbesitzer.

§ 19Abs. 3 – neu
Das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen sind im Walde nur auf Straßen und Wegen gestattet.
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen  ………………..bedarf der vorherigen Genehmigung durch die untere Forstbehörde im Benehmen mit dem Waldbesitzer.
Das gilt auch für Fuhrwerke sofern nicht das Fahren nach §20 Abs.3 erlaubt ist.

§ 20 Abs.3 – alt
Das Reiten im Walde ist nur auf gekennzeichnet Wegen gestattet. Dafür soll die untere Forstbehörde im Zusammen wirken mit den Waldbesitzern und der zuständigen unteren Landesbehörde geeignete Wege ausweisen, die mit Reitwegen außerhalb des Waldes Verbindung haben. Die untere Fostbehörde kann die Kennzeichnung der Reittiere verlangen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der obersten Forstbehörde geregelt.

§ 20 Abs. 3 – neu
Das Reiten und Fahren mit Fuhrwerken im Wald ist nur auf dafür gekennzeichneten Waldwegen und in gekennzeichneten Reitgebieten auf eigene Gefahr gestattet. Dafür soll die Untere Forstbehörde im Benehmen mit dem Waldbesitzer und den Reitverbänden geeignete Wege oder Reitgebiete ausweisen. In den gekennzeichneten Reitgebieten ist das Reiten und Fahren mit Fuhrwerken auf Waldwegen erlaubt, sofern sich nicht aus Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben oder es im öffentlichen Interesse untersagt ist.

Auf Fuß- und Radwanderwegen, Sport- und Lehrpfaden darf nicht geritten und gefahren werden. Die Untere Forstbehörde kann in Einzelfällen Fuß- und Radwanderwege als Reitwege kennzeichnen, wenn andere Erholungssuchende nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt werden. Fußgängern gebührt der Vorrang.
Reittiere sind zu kennzeichen.
Zur Abgeltung von Aufwendungen des Waldbesitzers für die Beseitigung von Schäden die durch das Reiten auf den ausgewiesenen Wegen entstehen, kann eine Abgabe erhoben werden.
Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der obersten Forstbehörde geregelt.