HistorieReitrecht

Formulierungsvorschlag BbgNatSchG vom 17.01.01

7.Januar 2001

AG „Reiten im Land Brandenburg“
hier: Geänderter Vorschlag für eine Neufassung der Regelung zum Reiten im BbgNatSchG
§ 51
Wegebenutzung

(1) Wege für Fuß-, Rad- und Reitwanderer sollen markiert werden. Eigentümer und Nut­zungsberechtigte haben die Kennzeichnung dieser Wege durch die unteren Naturschutzbehörden oder die hierzu nach Absatz 2 Befugten  vorbehaltlich  der Bestümmungen  des Landeswaldgesetzes zu dulden.
(2) Die Befugnis zur Markierung wird von der unteren Naturschutzbehörde erteilt. Besondere Sorgfaltspflichten der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten werden durch die Markierung nicht begründet
(3) Reiter dürfen Privatweg mit Zustimmung der Eigentümer oder Nutzungsbsrechtigten benutzen. Die Zustimmung gilt als erteilt solange nicht die Wege durch Schilder für das Reiten gesperrt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für bespannte Fahrzeuge auf festen, befahrbaren Wegen mit einer breite von mindestens zwei Metern entsprechend.
(4) Die untere Naturschutzbehörde soll die Aufhebung der Sperre anordnen, wenn die zulässige Nutzung des Weges durch das Reiten nicht unzumutbar behindert oder eingeschränkt wird, keine Schäden zu befurchten sind und andere Teile von Natur und Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind.
(5) Auf Flächen außerhalb der Wege sowie auf markierten Fuß- und Radwanderwegen, Sport- und Lehrpfaden darf nicht geritten oder mit rnotorisierten oder bespannten Fahrzeugen gefahren werden, sofern es nicht nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlaubt ist. Dies gilt nicht für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr und den Anliegern. Die untere Naturschutzbehörde kann in Einzelfällen Fuß- und Radwanderwege als Reitwanderwege markieren oder eine Befugnis hierzu nach Absatz 2 erteilen, wenn andern Erholungssuchende nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt werden. Fußgängern gebührt der Vorrang.
(6) Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung. Sie kann insbesondere Bestimmungen treffen über:
1.
2.

Hinweis:
Zur inhaltlichen Ausgestaltung der Verordnugsermächtigung In Absatz 6 gibt es noch keine weitergehenden,
dezidierten Überlegungen.

Im Auftrag
Wolter