HistorieReitrecht

Reiten und Fahren in Brandenburg

Landeswaldgesetz – Stand 30.04.2001

Situation bisher:

§ 19 (3) LWaldG: Das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen sind im Walde nur auf Strassen und Wegen gestattet. Das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bedarf der vorherigen Genehmigung durch die untere Forstbehörde im Benehmen mit dem Waldbesitzer.

§ 20 (3) LWaldG: „Das Reiten im Walde ist nur auf gekennzeicheten Wegen gestattet. Dafür soll die Untere Forstbehörde im Zusammenwirken mit den Waldbesitzern und der zuständigen Unteren Landesbehörde (=Kreisverwaltung, A.d.R.) geeignete Wege ausweisen, die mit Wegen ausserhalb des Waldes Verbindung haben. Die Untere Forstbehörde kann die Kennzeichnung der Reittiere verlangen. Das Nähere wird duch Rechtsverordnung der Obersten Forstbehörde geregelt.“ (Auf öffentlichen Wege und Strassen im Wald darf selbstverständlich auch geritten werden. Aber wer weiss schon, welche Wege öffentlich sind….? A.d.R.)

§ 47 (2) Nr.1: „Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ausserhalb der für das Reiten ausgewiesenen Strassen und Wege reitet oder ein Pferd führt oder die mit dem Reiten verbundenen Auflagen nicht erfüllt (= ohne Reitplakette z.B., A.d.R.)“

Ziel der Volksinitiative war:

§ 20 (3) LWaldG: „Das Reiten im Wald ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Unter den Erholungssuchenden gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Fußgängern gebührt der Vorrang. Das Reiten im Wald kann beschränkt werden, wenn hierdurch erhebliche Gefahren für die natürliche Umwelt drohen, unzumutbare Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender entstehen, in Verdichtungsräumen und Ballungsgebieten sowie bei drohenden unzumutbaren Schäden für den Grundstückseigentümer. Im Falle einer Beschränkung einzelner Bereiche des Waldes soll die untere Forstbehörde im Zusammenwirken mit den Waldbesitzern und den zuständigen unteren Landesbehörden geeignete Wege ausweisen, die mit Wegen außerhalb dieses Gebietes Verbindung haben. Private Straßen und Wege, auf denen nicht geritten werden darf, sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen. Die untere Forstbehörde kann die Kennzeichnung der Reittiere verlangen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der obersten Forstbehörde geregelt.“

§ 47 (2) Nr. 1: „Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf den für den Reitverkehr gesperrten Wegen oder Straßen reitet oder ein Pferd führt oder die mit dem Reiten verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt.“

jetzt gilt:

Am Wortlaut der bisherigen  §§ 20 (3) und 47 (2) Nr.1 ändert sich erstmal nichts, das heisst, das Reiten ist weiterhin generell verboten und nur auf ausdrücklich mit Schildern für das Reiten freigegebenen Wegen im Wald erlaubt.

ABER: Die Möglichkeiten, die diese Regelung bietet, sollen nun wirklich auch ausgeschöpft werden. Die Leiter der Forstämter sind also von Herrn Minister Birthler persönlich aufgefordert worden, sich für die zügige Ausweisung eines brauchbaren Reitwegenetzes in jedem Forstamtsbereich einzusetzen. Da nehmen wir ihn beim Wort !!

neuer Entwurf des MLUR:

§ 19 (3) LWaldG: „Das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen sind im Walde nur auf Strassen und Wegen gestattet. Das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bedarf der vorherigen Genehmigung durch die untere Forstbehörde im Benehmen mit dem Waldbesitzer.“

§ 20 (3) LWaldG: „Das Reiten im Walde ist nur auf gekennzeicheten Wegen gestattet. Dafür soll die Untere Forstbehörde im Zusammenwirken mit den Waldbesitzern und der zuständigen Unteren Landesbehörde (=Kreisverwaltung, A.d.R.) geeignete Wege ausweisen, die mit Wegen ausserhalb des Waldes Verbindung haben. Die Untere Forstbehörde kann die Kennzeichnung der Reittiere verlangen. Das Nähere wird duch Rechtsverordnung der Obersten Forstbehörde geregelt.“ (Auf öffentlichen Wege und Strassen im Wald darf selbstverständlich auch geritten werden. Aber wer weiss schon, welche Wege öffentlich sind….? A.d.R.)

§ 47 (2) Nr.1: „Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ausserhalb der für das Reiten ausgewiesenen Strassen und Wege reitet oder ein Pferd führt oder die mit dem Reiten verbundenen Auflagen nicht erfüllt (= ohne Reitplakette z.B., A.d.R.)“