HistorieReitrecht

Vorschlag für das LwaldG vom 05.02.01

5. Februar 2001 

Arbeitsgruppe „Reiten im Land Brandenburg“

Die Abteilung F hat unter Berücksichtigung der bei ihr eingegangenen Stellungnahmen den Entwurf des  § 20 Abs.3 LWaldG wie folgt überarbeitet:
3) Das Reiten im Wald ist nur auf dafür gekennzeichneten Waldwege und in gekennzeichneten Reitgebieten auf eigene Gefahr gestattet
In den gekennzeichneten Reitgebieten ist das Reiten auf Waldwegen erlaubt sofern sich nicht aus Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben.
Dafür soll die Untere Forstbehörde im Benehmen mit dem Waldbesitzer und den Reitverbänden geeignete Wege oder Reitgebiete ausweisen. 

Auf Wanderwegen. Sport- und Lehrpfaden darf nicht geritten werden. Die Untere Forstbehörde kann in Einzelfällen Fuß- und Radwanderwege als Reitwege kennzeichnen, wenn andere Erholungssuchende nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt werden. Fußgängern gebührt der Vorrang.

Reittiere sind zu kennzeichnen.

Zur Abwendung der Aufwendungen des Waldbesitzers für die Beseitigung von Schäden, die durch das Reiten auf den ausgewiesenen Wegen entstehen, kann eine Abgabe erhoben werden.

Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der obersten Forstbehörde geregelt.

Zum Schreiben der anerkannten Naturschutzverbände ist zu bemerken, das eine Definition der Waldwege in der zu ergehenden Rechtsverordnung erfolgt.

Den Ausführungen des Waldbesitzerverbandes Brandenburg e. V. ist entgegenzuhalten, das der Wald mit seinen gewichtigen und vielfältigen „Wohlfahrtswirkungen“ des „Gemeinschaftsgutes Wald“ einer besonderen Situationsgebundenheit unterliegt, die Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums i. S. v.Art.14 Abs 2 Grundgesetz ist. Schon deshalb scheidet die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch das Land aus. Zur Klarstellung wurde aber In den Entwurf zu  § 20 Abs. 3 LWaldG In Satz 1 die Formulierung „auf eigene Gefahr“ aufgenommen.
Einer generellen Entschädigungspflicht steht auch die Situationsgebundenheit des Waldbesitzes entgegen. Allerdings ist diese dann anders zu beurteilen, wenn dem Waldbesitzer ein sogenanntes Sonderopfer abverlangt wird. Dem trägt die Erhebung einer Reitabgabe als „Kann-Bestimmung“ Rechnung.

Zum Schreiben des Landkreises Uckermark wird wie folgt Stellung genommen:
Nutzungskonflikte zwischen anderen Erholungssuchenden können durch die Ausweisung von Reitgebieten nicht generell ausgeschlossen werden. Einschränkungen gelten nur für Wanderwege, Sport- und Lehrpfade. Ansonsten greift die Regel, dass Fußgängern der Vorrang gebührt.
Die Kennzeichnung der Reitgebiete wird in der zukünftigen Rechtsverordnung geregelt. Im Übrigen bezieht sich der Auftrag des Landtages nur auf die Errichtung von Reitgebieten, nicht auf die Neuregelung des Fahrers mit Kutschen im Wald.

Dies verkennt auch das Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung in seiner Stellungnahme. Eine Ausweisung von Reitgebieten erfolgt nach Abwägung bei einem entsprechenden Bedarf.

Im Auftrag
Gniewkowski