HistorieReitrecht

Protokoll der Arbeitsgruppe vom 14.03.2001

Arbeitsgruppe „Reiten Im Land Brandenburg“ –  Besprechung am 14. März 2001 im MLUR

1. LWaldG

Die vorgelegten Änderungsvorschläge zum LWaIdG wurden von der Forstabteilung wie folgt begründet:

Dem Anliegen der Arbeitsgruppe entsprechend, das Fahren mit Fuhrwerken in die Regelungen aufzunehmen, macht zudem die Änderung des § 19 LWaldG erforderlich. Entgegen den derzeit gültigen Regelungen soll das Fahren mit dem vorliegenden Vorschlag analog dem Reiten auf ausgewiesenen Wegen und in Reitgebieten grundsätzlich erlaubt werden.
Die Beschränkung auf für das Fahren geeignete Wege wird mit der Ausgestaltung der Rechtsverordnung aufgegriffen.
„Reitpfade“ und „Wundstreifen“ sollen von den Regelungen erfasst werden, ohne dass es einer Erweiterung der Legaldefinition für Waldwege bedarf. Diese Begriffe sind mit der Vorgabe im LWaldG „auf Wegen und Straßen“ mit der Definition „Wege“ abgedeckt. Damit unterliegen Wundstreifen den Regularien gemäß § 20 LWaIdG.
Der Begriff der (Leitungs-) Trasse ist zur näheren Bestimmung von Reitmöglichkeiten im Walde ungeeignet und wird deshalb im Gesetz nicht aufgenommen. Wo Trassen zum Reiten geeignet sind, unterfallen sie dem Wegebegriff.

Einer nochmaligen juristischen Betrachtung wurde der Begriff „auf eigene Gefahr“ unterzogen.
Dieser Begriff ist bereits Bestandteil im derzeit geltenden BWaldG, LWaldG und BbgStrG. Er bedeutet nicht, dass der Grundeigentümer generell von der Verkehrssicherungspflicht freigestellt ist. Mit der Ausweisung von Reitwegen Reitgebieten eröffnet sich ihm allerdings keine „besondere“ Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr erhöht sich mit dem Hinweis der Nutzung „auf eigene Gefahr“ die Sorgfaltspflicht des Nutzers.
Der Waldbesitzer haftet nicht für Gefahren, die sich aus der Natur ergeben. Für ihn besteht eine „normale“ Verkehrssicherungspflicht für einen ausgewiesenen Reitweg im Wald in dem Sinne, dass der Benutzer so weit wie möglich vor atypischen Gefahren geschützt bzw. gewarnt werden muss. Für den Nutzer erkennbare Mängel am Zustand des Weges sind nicht auf den Waldbesitzer abwälzbar (vgl. Rechtsprechung in der Anlage).

Es wurde nochmals bekräftigt, in den Gesetzesvorschlägen die Möglichkeit der Erhebung einer Reitabgabe vorzusehen. Damit soll im Falle außergewöhnlicher Belastungen dem Waldbesitzer die Möglichkeit einer Entschädigung eingeräumt werden. Das Verfahren dieser zweckgebundenen Abgabe ist in der Rechtsverordnung zu regeln.

Hinsichtlich der Ausweisung von Reitgebieten besteht darin Übereinstimmung, das Verfahren zur Umsetzung so weit wie möglich zu vereinfachen. Keinesfalls sollte das Verfahren der Auslegung analog der Reitwegeausweisung zur Anwendung kommen. Die Reitgebiete sollen anhand einfacher Kriterien und automatisch (nicht nach Bedarf) dort ausgewiesen werden, wo keine Konflikte zu erwarten sind. Bei neuralgischen Punkten sollen die Interessen anderer Nutzergruppen gehört werden. Dies könnte auf dem Wege einer TÖB-Beteiligung geschehen. Als Beispiel wurde die Ausweisung eines Reitgebietes im Amtsbereich Templin angeführt, wo die Ausweisung im Rahmen einer Allgemeinverfügung erfolgte.
Zur Vereinfachung sollte bei der Reitgebietsausweisung das Benehmen mit den regionalen Interessenvertretern der Reiter und Waldbesitzer (Verbände) hergestellt werden. In Korrelation zur vereinfachten Ausweisung von Reitgebieten sollte ein Verfahren zur Möglichkeit der Beschränkung des Reitens in Reitgebieten geregelt werden, wo dies erforderlich ist.
Von den Freizeitreitern wurde angeregt, den Begriff „Reitgebiet“ durch „Freistellungsgebiet“, d.h. Freistellung von der Pflicht zur Reitwegeausweisung, zu ersetzen. Der Vorschlag wird von der Forstabteilung geprüft.
Über die Reitwegeproblematik hinaus wurde angeregt, das Fahren mit Krankenfahrstühlen dem allgemeinen Betretungsrecht gemäß § 19 LWaldG Abs.1 gleichzustellen.

Es wurde vorgeschlagen, die Problematik der Reitwege-/ Reitgebietsausweisung in den unteren Forstbehörden zu thematisieren und Bestandteil einer Dienstbesprechung mit den Ämtern für Forstwirtschaft und Revierförstereien zu machen.
2. BbgNatSchG

Die Formulierungen zum § 51 Naturschutzgesetz fanden bereits Zustimmung. Lediglich der Begriff „Reitwanderwege“ im Absatz 5 sollte in „Wege für das Reiten“ abgewandelt werden.
3. Weiteres Vorgehen:

Die Reitverbände konnten der abgestimmten Terminstellung zur Vorlage von Eckpunkten für die Rechtsverordnungen nicht nachkommen. Als neuer Termin für die Vorlage wurde der11. April vereinbart.
Die Abteilung Forst bereitet eine das Reiten betreffende Veranstaltung mit den Ämtern für Forstwirtschaft unter Einbeziehung der Arbeitsgruppenmitglieder vor.
Die gegenwärtige Umsetzung der Reitregelungen in der Praxis soll den Arbeitsgruppenmitgliedern anhand eines regionalen Beispiels aufgezeigt werden. Dazu erklärten sich die Vertreter aus der Uckermark bereit, in ihrer Region die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen. Als Termin ist der 10. Mai angedacht.
Mit dem Vermerk erhalten die Arbeitsgruppenmitglieder die präzisierten Formulierungen zu den Gesetzesänderungen.
Referat 24 wird einen Bericht über die Arbeitsgruppentätigkeit und die Ergebnisse der Leitung des MLUR vorlegen. Damit einher gehen werden Aufträge an die Fachabteilungen zur Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens und zur Erarbeitung der Rechtsverordnungen.

H. Pietrowski
Anlagen: