HistorieReitrecht

“Eckpunkte“ für die zu verfassende Rechtsverordnung (RVO) zum Entwurf LWa

Sehr geehrter Herr Hennig,

gern kommen wir ihrer Aufforderung nach, Ihnen die aus Sicht der Reitverbände Brandenburgs wesentlichen „Eckpunkte“ zuzuarbeiten, die den nun vorliegenden Entwurf des neuen LWaldG inhaltlich untermauern müssen. Leider liegt uns bis heute das Protokoll der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe „Reiten in Brandenburg“ am 14.O3.2001 nicht vor, so dass wir auf die dort noch diskutierten Punkte nicht eingehen können.

Wir möchten einen „redaktionellen“ Änderungswunsch zum Gesetzentwurf voranstellen: Austausch des Begriffs „Reitgebiet“ durch den Begriff „Freistellungsgebiet“. Das Wort Reitgebiet suggeriert, dass hier ein Gebiet geschaffen werden soll, in dem das Reiten einen besonders hervorgehobenen Stellenwert genießt, womöglich sogar vor anderen Erholungsformen. Das ist jedoch nicht der Fall. Beabsichtigt ist hingegen, Gebiete, in denen nur geringer Regelungsbedarf besteht, von der Pflicht zur Ausweisung von Reitwegen freizustellen (siehe auch Landschaftsgesetz in Nordrhein-Westfalen,  §50 Abs. 2 Satz3 und 4). Im Folgenden verwenden  wir daher den Begriff Freistellungsgebiet statt Reitgebiet.
Wie in allen unseren Stellungnahmen während der Entwicklung des jetzt vorliegenden Gesetzesentwurf bereits betont und ausführlich erläutert, halten wir nach wie vor das Prinzip „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ für den grundsätzlich falschen Weg, das Reiten und Fahren in Brandenburg zu regeln. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit, Freistellungsgebiete auszuweisen, kehrt dieses Prinzip zwar partiell um zu „Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt“. Allerdings hängt der gesamte Erfolg des neuen Waldgesetzes im Hinblick auf die angestrebte Verbesserung der Situation für das Reiten und Fahren davon ab, wie die Ausweisung der Freistellungsgebiete in der Praxis gehandhabt werden soll.

Die RVO muss deshalb klar regeln, dass:

  • von der Möglichkeit zur Ausweisung von Freistellungsgebieten (neuer  §20 Absatz 3 Satz 2) möglichst für alle Gebiete Brandenburgs mit regelmässig geringem Reitaufkommen Gebrauch gemacht werden soll. Dabei darf nicht etwa „angemeldeter Bedarf“ seitens der Reiter massgeblich sein, sondern die untere Forstbehörde sollte von sich aus wenig frequentierte Gebiete zum  Freistellungsgebiet erklären, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Privat-, Kommunal-, Lands- oder Bundeswald handelt und im Abstimmung mit der  zuständigen Behörde auch in Schutzgebieten.
  • vorrangig großräumige Ausweisung von Freistellungsgebieten erfolgen soll, innerhalb derer ggf.punktuell notwendiger Regelbedarf über Sperrungen einzelner Wege erfolgt, sofern außerordentliche Schäden oder Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
  • auch kleinere, wenig vom allgemeinen Erholungsverkehr frequentierte Gebiete innerhalb der „Ballungsräume“ (in denen Reitwegepflicht herrscht) freigestellt werden (z.B. nach Flurnamen wie „Griebener Heide“).

Über diese „Eckpunkte“ betreffend die Freistellungsgebiete hinaus sind folgende Regelungen in der zu verfassenden  RVO erforderlich:

  • Für die Ausweisung von Reitwegen soll weiterhin der „Leitfaden“ gelten, d.h. die ALFEs sind weiterhin oberste koordinierende Stelle für Reitwege im Wald und Flur. Kein kompliziertes, langwieriges Auslegungsverfahren für die Ausweisung von Reitwegen und Freistellungsgebieten, sondern nur TÖP-Beteiligung und Abwägung durch das AFLE . Neben den Reitverbänden soll jeder Bürger Freistellungsgebiete und Reitwege beantragen können ohne diese vorher mit den TÖPs abstimmen zu müssen.
  • Beteiligung der Reitverbände und des Waldbesitzerverbandes (keinesfalls jedes einzelnen Waldeigentümers) vor Ort.
  • Der Begriff „Waldweg“ bleibt in der RVO undefiniert, damit auch Reitpfade, Wundstreifen und Leitungstrassen beritten werden dürfen.
  • Erhebung einer Reitabgabe nur ,wenn das Reiten und Fahren wirklich grossflächig ohne Reglementierung möglich ist, also Freistellungsgebiete grosszügig  nach oben aufgeführten „Eckpunkten“ ausgewiesen werden, und sich Schäden zweifellos auf das Reiten und Fahren zurückführen lassen. Eine Reitabgabe für Schäden, die nur deshalb entstehen, weil die Reiter auf wenige Reitwege gezwungen werden, an denen ggf. durch die starke Frequentierung tatsächlich Schäden entstehen, lehnen wir ab.

Wir stehen Ihnen für die erforderliche weitergehende Diskussion der RVO gern zur Verfügung und verbleiben

mit freundlichen Grüssen,

VFD Berlin-Brandenburg Landesverband Pferdesport Berlin-Brandenburg