HistorieReitrecht

Rechtssprechung zur Verkehrssicherungspflicht

BWaIdG § 14; LFoG § 2; LG § 50

1. Für den Waldbesitzer besteht eine „normale“ Verkehrssicherungpfllicht  für einen (in einer Reitwegekarte ausgewiesenen) Reitweg im Wald in dem Sinne, dass der Benutzer soweit wie möglich vor atypischen
 Gefahren geschützt bzw. gewarnt werden muß. Das Risiko der Benutzung bei erkennbaren Besonderheiten und Mängeln im Zustand des Weges, das die Ausübung  eines Sportes in freier Natur mit sich bringt, ist nach §14  BWaldG und §§2 LFoG und 50 LG nicht abwälzbar.

2. Das Oberlandesgericht kann keine AmtspflichtsverIetzung der zuständigen Bediensteten feststellen, nach-
 dem das Landgericht als Kollegialgericht eine objektive  Pflichtverletzung verneint hat.
 
OLG Köln, Urteil vom 21.1.1988-7 O 152/87 (LG Aachen).

Der Kläger verlangt mit dem Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletztung materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil die Beklagte einen gefällten Baum von ca. 70cm Stammdurchmesser über dem Reitweg Raerener Gracht im Aachener Wald hatte liegen lassen, den der Kläger mit seinem Pferd Perle Übersprungen hatte, wobei das Pferd zu Fall kam und der Reiter durch einen Tritt des Pferdes und das Pferd bei einer anschließenden Panikreaktion Verletzungen erlitten hatten, deren Ausmaß zwischen den Parteien
umstritten ist. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Im Ergebnis zu Recht hat das LG Aachen einen Schadensersatzanspruch abgelehnt. Der Senat vermag dem Landgericht allerdings nicht darin zu folgen, dass auf dem Reitweg im Wald keine Verkehrssicherungspflicht bestehe. Grundsätzlich haftet, wer auf seinem Grundstück einen Verkehr eröffnet oder zulässt, im Rahmen des Zumutbaren für dessen Verkehrssicherheit (vgl. Geigel/SchlegeImilch, Der Haftpflichtprozeß, 19. Aufl. Kap. 14 Rdnr. 29 f; OLG Köln NuR 1987, 988 m.w.N.). Dies gilt. Trotz der In § 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und § 2 Abs. 1,2 Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen (LFoG) enthaltenen Einschränkung, die Benutzung geschehe „auf eigene Gefahr“, grundsätzlich auch für Waldwege (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1983,542; Klose/Orf, Forstrecht. §14 BWaldG Rdnr. 45 ff.; a.A. OLG Hamm, VersR 1985, 597; s.a. OLG Nürnberg, OLGZ 1975, 446 f). Diese Bestimmung soll wie aus der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 7/889, S 29) hervorgeht, lediglich für den Waldbesitzer eine Haftungserweiterung ausschließen. Während sie seine „normale“ Vekehrssicherungpflicht unberührt läßt (vgL OLG Düsseldorf a.a.O).
 
Nicht entscheidend in diesem Zusammenhang ist auch, ob es sich um einen öffentlichen Weg handelt, wie der Kläger behauptet, oder ob es ein Privatweg ist, wovon die Beklagte ausgeht. Die Verkehrssicherungspflicht setzt nämlich eine gesetzliche Duldungspflicht des Eigentümers aufgrund etwa einer Widmung nicht voraus, sondern knüpft an die durch, die tatsächliche Zulassung des Verkehrs geschaffene und beherrschbar Gefahrenlage an.