Verordnung zur Änderung der Reitverordnung

Vom……………….. 
 

Auf Grund des § 20 Abs. 3 Satz 4 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1991 (GVBI. S. 213) verordnet der Minister für Landwirtschaft Umweltschutz und Raumordnung:


Artikel 1

 
Die Reitverordnung vom 4, Juni 1993 (GVBI. II S. 272) wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§2
Ausweisung und Kennzeichnung von Reitwegen

 
(1) Die untere Forstbehörde weist auf Antrag Reitwege aus, wenn eine Vereinbarung zwischen den Reitern oder deren Vereinigungen und den Besitzern oder Eigentümern der Waldwege über die für die Pflege sowie die Beseitigung von Schäden erforderlichen Aufwendungen abgeschlossen wird, es sei denn, durch die Ausweisung werden sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt oder andere Erholungssuchende insbesondere auf Fuß- und Radwanderwegen sowie Sport- und Lehrpfaden unzumutbar behindert. Die Ausweisung kann bis zur Laufzeit des Vertrages befristet werden. Im übrigen soll die untere Forstbehörde nach Anhörung der Waldbesitzer genügend geeignete, möglichst zusammenhängende und an bereitbare Wege außerhalb des Waldes anschließende Waldwege ausweisen. Die untere Forstbehörde holt Stellungnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte ein, soweit dies für die Entscheidung über die Ausweisung erforderlich ist.
(2) Die untere Forstbehörde gibt die Ausweisung öffentlich bekannt.
(3) Reitwege sind von der unteren Forstbehörde durch Schilder kenntlich zu machen. Grundstückseigentümer und Waldbesitzer haben die Kennzeichnung zu dulden.

Artikel 2

Verfahren, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingeleitet waren, werden nach den bisherigen Verfahrensvorschriften der Reitverordnung weitergeführt. Die Ausweisung von Reitwegen nach § 2 der Reitverordnung in der vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung bleibt bestehen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung 
Wolfgang Birthler