Referentenentwurf BbgNatSchG vom 09.12.2002
Abschnitt 7 Erholung in Natur und Landschaft §44 Betreten der freien Landschaft (1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes...
Stellungnahme des VFD-Landesverbandes Berlin-Brandenburg
zum Brandenburger Waldprogramm sowie zum Gesetzentwurf Landeswaldgesetz 7. August 2002 Sehr geehrte Frau Knape, im Rahmen der Anhörung zum Brandenburger Waldprogramm wurden vom VFD-Landesverband sowie von vielen Einzelmitgliedern Diskussionsbeiträge geleistet und Forderungen gestellt. Nach Kenntnisnahme der Stellungnahmen und Argumente anderer Träger öffentlicher Belange zum Brandenburger Waldprogramm möchte die VFD mit...
Novellierung des Brandenburger Waldgesetzes:
Anmerkungen der Pferdesportverbände zur Fassung vom 19.05.03(Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit wurden die gegenüber der vorherigen Fassung vorgenommenen Streichungen nicht übernommen die farbliche Kennzeichnung der Änderungen wurde erhalten BbgWaldG (Entwurf vom 21.03.03) § 19 Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht (1) Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr jedermann gestattet, soweit dem nicht...
Vorschläge zur Novellierung des LWaldG – zwei Variante
Zwei Vorschläge zur Novellierung des Brandenburger Landeswaldgesetz Reiten – Vorschläge zur Novellierung des Brandenburgischen WaldgesetzesVariante A Gesetz / Quelle Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)Vom 17 Juni 1991 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg vom 11. Juni 1991 Seite 213 Letzte Änderung vom 5.11.1997 Gesetzestext § 20 Sportliche Betätigung in...
Argumente für die Umkehrung des Landes Wald Gesetz
Bisher gilt nach §20 Abs. 3 LWaldG : „Reiten ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt“. Die Umkehrung dieser gesetzlichen Regelung hin zur allgemeinen Gestattung des Reitens auf Waldwegen ist aus folgenden Gründen notwendig: Verwaltungsaufwand Die Situation für das Reiten und Fahren im Brandenburgischen Wald ist äußerst unbefriedigend. Die mit Waldgesetz,...
Sonstige Gesetze – Brandenburgisches Wassergesetz
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer § 43 Gemeingebrauch (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes,...
Rechtsverordnung zum neuen Waldgesetz
Rechtsverordnung Befahren des WaldesRechtsverordnung Sperren von Wald Uns betrifft nur die Rechtsverodnung „Sperren von Wald“ Am Ende des Artikels findet ihr beide Verodnungen als PDF-Datei. Verordnung zum Sperren von Wald(Waldsperrungsverordnung – WaldSperrV)Vom 3. Mai 2004 Auf Grund des § 18 Abs. 5 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April...
Bereiten von öffentlichen Wegen – Anfrage Einziehung (Teileinziehung)
Anfrage der VFD zur StVO und Strassenrecht Anfrage der VFD zur Einziehung (Teileinziehung) von öffentlichen Straßen Ihr Schreiben vorn 15.05.2000 – LR 2-6577 Sehr geehrter Herr Dr. Hoppe, für den straßenrechtlichen Teil der o.a. Anfrage sind § 8 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) und die entsprechende bundesrechtliche Norm einschlägig. Unter welchen...
Bereiten von öffentlichen Wegen – Brandenburgisches Straßengesetz
Brandenburgisches Straßengesetz(BbgStrG) § 4 Straßenverzeichnisse und Straßennummern (1) Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Die oberste Straßenbaubehörde bestimmt die Numerierung der Landesstraßen, die Landkreise bestimmen die Numerierung der Kreisstraßen. Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen können die Verzeichnisse in vereinfachter Form eingerichtet werden. Die Einsicht in die Verzeichnisse steht jedermann frei. Den...
Bereiten von öffentlichen Wegen – Straßenverkehrsordnung
Das Reiten auf öffentlichen Wegen regelt die Straßenverkehrsordnung. Öffentliche Wege unterliegen dem Straßenverkehrsrecht, das sind: alle öffentlichen Straßen und Wege, d.h. solche, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind; alle beschränkt öffentlichen Straßen und Wege; das sind für einen beschränkten Gebrauch gewidmete Wege, wobei der Gebrauch eingeschränkt sein kann hinsichtlich der Verkehrsart...