HistorieReitrecht

Vorschläge zur Novellierung des LWaldG – zwei Variante

Zwei Vorschläge zur Novellierung des Brandenburger Landeswaldgesetz

Reiten – Vorschläge zur Novellierung des Brandenburgischen WaldgesetzesVariante A

Gesetz / Quelle

Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Vom 17 Juni 1991 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg vom 11. Juni 1991 Seite 213 Letzte Änderung vom 5.11.1997

Gesetzestext

§ 20 Sportliche Betätigung in Wäldern

(1)Motorsport ist im Wald nicht gestattet

(2) Die individuelle Ausübung anderer Sportarten ist bei Einhaltung der Grundsatzforderung nach § 19 Absatz 2 gestattet. Organisierte Ausübung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die untere Forstbehörde im Benehmen mit dem Waldbesitzer

(3) Das Reiten im Walde ist nur auf gekennzeichneten Wegen gestattet. Dafür soll die untere Forstbehörde im Zusammenwirken mit den Waldbesitzern und der zuständigen unteren Landesbehörde geeignete Wege ausweisen, die mit Reitwegen außerhalb des Waldes Verbindung haben. Die untere Forstbehörde kann die Kennzeichnung der Reittiere verlangen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der Obersten Forstbehörde geregelt.

(4) Anlage und Kennzeichnung von Wanderwegen bedürfen der Genehmigung der unteren Forstbehörde im Zusammenwirken mit den Waldbesitzern.

Änderungsvorschlag

(1) unverändert
(2) unverändert

(3) Das Reiten und Gespannfahren im Wald ist auf gekennzeichneten Wegen und in Reitgebieten gestattet und erfolgt auf eigene Gefahr. Dafür soll die untere Forstbehörde im Zusammenwirken mit den Waldbesitzern und der zuständigen unteren Landesbehörde geeignete Wege und Reitgebiete ausweisen, die mit Reitwegen außerhalb des Waldes Verbindung haben. Die Interessen der Waldbesitzer und des Pferdesports sowie der Pferdezucht sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Bewirtschaftung der Wälder und die Erholung anderer Waldbesucher dürfen durch das Reiten nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann die Kennzeichnung der Reittiere sowie die Erhebung einer Reitabgabe verlangen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der obersten Forstbehörde geregelt.

(4) unverändert

Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Vom 17 Juni 1991 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg vom 11. Juni 1991 Seite 213 Letzte Änderung vom 5.11.1997

§ 47 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

2) Ordrungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.außerhalb der für das Reiten ausgswiesenen Straßen und Wege reitet oder ein Pferd führt oder die mit dem Reiten verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt,
2. unbefugt mit Fahrzeugen durch den Wald fährt oder Fahrzeuge dort abstellt oder die mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,
3.die Erholung anderer Waldbesucher durch Lärm oder auf andere Weise beeinträchtigt,
4. den Wald in einer anderen als der in § 19 vorgesehenen Art benutzt ohne dazu berechtigtet zu sein, oder die mit der Genehmigung nach § 20 verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,
5. eine Sperrung nicht beachtet

§ 47 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

neu:

2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. außerhalb der für das Reiten ausgewiesenen Straßen, Wegen und Reitgebieten reitet oder ein Pferd führt oder ein Gespann fährt oder die mit dem Reiten verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, …

Reiten – Vorschläge zur Novellierung des Brandenburgischen WaldgesetzesVariante B

Gesetz / Quelle

Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Vom 17 Juni 1991 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg vom 11. Juni 1991 Seite 213 Letzte Änderung vom 5.11.1997

Gesetzestext

§19
Betreten und Befahren des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes ist auf eigene Gefahr jedermann gestattet, soweit nicht Interessen der Allgemeinheit oder vorrangige Interessen des Waldbesitzers entgegenstehen.
(2) Wer sich im Wald befindet, hat sich so zuverhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich, beeinträchtigt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht gestört werden.
(3) Das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen sind im Walde nur auf Straßen und Wegen gestattet. Das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bedarf der vorherigen Genehmigung durch die untere Forstbehörde im Benehmen mit dem Waldbesitzer
(4) Das Zelten, das Abstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen bedürfen der vorherigen Genehmigung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer und der zuständigen unteren Landesbehörde, Bienenstöcke können mit Genehmigung der Waldbesitzer aufgestellt werden.
(5) Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der Ausübung der Jagd sowie für Polizeihunde.
(6) Das Betreten und Befahren von
a) gesperrten Flächen und Waldwegen,
b) Flächen und Wegen, auf denen Holz gefällt, aufgearbeitet oder gerückt wird,
c) umzäunten Flächen,
d) Jungwüchsen (Kulturen, Naturverjüngungen, Dickungen),
e) forstbetrieblichen und jagdlichen Einrichtungen ist ohne besondere Befugnis unzulässig.

Änderungsvorschlag

§19 
Betreten und Befahren des Waldes

(1) unverändert
(2} unverändert

(3} Das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen sind im Walde nur auf Straßen und Wegen gestattet. Das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bedarf der vorherigen Genehmigung durch die untere Forstbehörde im Benehmen mit dem Waldbesitzer.

Neu: (4) Das Reiten und das Fahren mit Fuhrwerken ist im Wald nur auf geeigneten Wegen gestattet und erfolgt auf eigene Gefahr. Auf Antrag oder von amtswegen kann das Rieten und oder das Fahren mit Fuhrwerken durch die untere Forstbehörde eingeschränkt werden. Eine Einschränkung ist insbesondere dann zulässig, wenn Belange der Waldbesitzer, die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes oder sonstige öffentlicher Interessen erheblich beeinträchtigt werden. Zur Erstattung der Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, die durch das Reiten oder Fahren mit Fuhrwerken entstehen wird eine Abgabe vom Land erhoben.

(4) – (6) werden (5) – (7)

neu:(8) Die oberste Forstbehörde regelt Einzelheiten zum Betreten und befahren des Waldes, insbesondere zur Erhebung und Verwendung der Abgabe nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung

Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Vom 17 Juni 1991 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg vom 11. Juni 1991 Seite 213 Letzte Änderung vom 5.11.1997

§ 20 Sportliche Betätigung In Wäldern
(1) Motorsport ist im Wald nicht gestattet 
(2) Die individuelle Ausübung anderer Sportarten ist bei Erhaltung der Grundsatzforderung nach § 19 Absatz 2 gestattet. Organisierte Ausübung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die untere Forstbehörde im Benehmen mit dem Waldbesitzer. 
(3) Das Reiten im Walde ist nur auf gekennzeichneten Wegen gestattet. Dafür soll die untere Forstbehörde im Zusammenwirken mit dem Waldbesitzer und der zuständigen unteren Landesbehörde geeignete Wege ausweisen, die mit Reitwegen außerhalb des Waldes Verbindung haben. Die untere Forstbehörde kann die Kennzeichnung der Reittiere verlangen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der obersten Forstbehörde geregelt.
(4) Anlage und Kennzeichnung von Wanderwegen bedürfen der Genehmigung der unteren Forstbehörde im Zusammenwirken mit den Waldbesitzer.

§ 20 Sportliche Betätigung In Wäldern
(1) unverändert
(2) unverändert
(3) entfällt
(4) unverändert

Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Vom 17 Juni 1991 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg vom 11. Juni 1991 Seite 213 Letzte Änderung vom 5.11.1997

§ 47 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder vorsätzlich
1.außerhalb dem für das Reiten ausgewiesener Straßen und Wege reitet oder an Pferd führt oder die mit dem Reiten verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt,
2.unbefugt mit Fahrzeugen durch den Wald fährt oder Fahrzeuge dort abstellt oder die mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,
3. die Erholung anderer Waldbesucher durch Lärm oder auf andere Weise beeinträchtigt,
4.den Wald in einer anderen als der in § 19 vorgesehenen Art benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder die mit der Genehmigung nach § 20 verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt
5. eine Sperrung nicht beachtet.

§ 47 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

2)
1. außerhalb geeigneter Wege im Wald reitet oder mit Fuhrwerken fährt oder gegen Beschränkungen gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 verstößt