HistorieReitrecht

Novellierung des Brandenburger Waldgesetzes:

Anmerkungen der Pferdesportverbände zur Fassung vom 19.05.03(Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit wurden die gegenüber der vorherigen Fassung vorgenommenen Streichungen nicht übernommen die farbliche Kennzeichnung der Änderungen wurde erhalten

BbgWaldG (Entwurf vom 21.03.03)

§ 19 Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht

(1) Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr jedermann gestattet, soweit dem nicht Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen.

(2) Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt und die Erholung anderer nicht gestört werden.

BbgWaldG (Entwurf vom 19.05.03)

§ 15 Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht 

(1) ‚Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet, soweit dem nicht Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen.‘ Das Betretungsrecht im Rahmen der Ausübung behördlicher Aufgaben bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt und die Erholung anderer nicht gestört werden

(3) Nicht betreten werden dürfen ohne besondere Befugnis

a) gesperrte Flächen und gesperrte Waldwege,

b) Flächen und Wege, auf denen Holz gefällt, aufgearbeitet, gerückt oder gelagert wird,

c) umzäunte Flächen,

d) forstbetriebliche Einrichtungen.

Anmerkungen der Pferdesportverbände

Keine Anmerkungen

(4) Auf Waldwegen ist das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie das Reiten vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß der Absätze 5 und 6 gestattet. Zusätzlich darf auf Waldbrandwundstreifen geritten werden. Waldwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können, ausgenommen hiervon sind Rückewege, Waldeinteilungsschneisen und Wundstreifen. Wundstreifen sind von Vegetation und brennbarem Material freizuhaltende Streifen, insbesondere entlang von Bahnlinien und Straßen zum Schutz der nachgelagerten Waldbestände vor Waldbrand.

(4) ‚Auf Wegen ist das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen gestattet.‘ Das Reiten sowie das Fahren mit nicht motorisierten Gespannen ist nur auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen zulässig. ‚Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zweispurigen Kraftfahrzeugen befahren werden können, ausgenommen hiervon sind Rückewege und Waldeinteilungsschneisen.‘ Waldbrandwundstreifen sind von Vegetation und brennbarem Material freizuhaltende Streifen, insbesondere entlang von Bahnlinien und Straßen zum Schutz der nachgelagerten Waldbestände vor Waldbrand.

Zu  § 19 (4) Satz 1:

Reiten in Brandenburg künftig grundsätzlich auf privaten Wegen und Straßen gestattet.

Gespannfahren in Brandenburg künftig grundsätzlich auf privaten Wegen und Straßen gestattet.

Zu  § 19 (4) Satz 2 (Energietrassen):

Bereits jetzt sind in Brandenburg viele Fahrspuren für Überwachungsfahrzeuge entlang von Energietrassen als Reitwege ausgewiesen (z.B. im Landkreis Dahme-Spreewald). Auch hierüber wurde in der Arbeitsgruppe „Reiten in Brandenburg“ bereits beraten. Wie die Waldbrandwundstreifen fallen die Trassen nicht unter den Waldwegbegriff, sollten aber ebenso wie diese zusätzlich zu Waldwegen im Gesetz aufgeführt werden. Wir bitten hierbei zu bedenken, dass es sich im Wesentlichen um Trassen von Gasunternehmen handelt, die aus Sicherheitsgründen von Bewuchs freigehalten und von Überwachungsfahrzeugen befahren werden. Dies Trassen haben keinen lokalen Charakter sondern überspannen das Land Brandenburg.

Nachfrage zu Energietrassen: was ist bei Prüfung herausgekommen? (siehe Vermerk von HH Knuth über Gespräch am 09.04.)

Zu § 19 (4) Satz 3 (Wegedefinition):

Anmerkungen der Pferdefreunde wurden berücksichtigt (Streichung von ganzjährig und geländegängigen Fahrzeugen; Kein Anspruch auf Öffnung von Schranken nicht aufgenommen)

(5) Auf markierten Wander- und Radwegen darf nicht geritten werden.

(5) Auf Sport- und Lehrpfaden darf nicht geritten oder mit nicht motorisierten Gespannen gefahren werden.

Zu  § 19 (5) (Reitverbot auf „markierten“ Wander- und Radwegen):

Reitverbot auf markierten Wanderwegen wurde aufgehoben.

(6) Zum Schutz anderer Erholungssuchender oder der Interessen der Nutzungsberechtigten kann auf Waldwegen das Reiten untersagt werden. Die Untersagung und Kenntlichmachung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen durch die untere Forstbehörde.

Zu  § 19 (6) (Sperrung nur für Reiter): 

Sperrung nur für Reiter wurde aufgehoben (siehe auch  § 22)

(7) Reittiere sind zu kennzeichnen. Das Nähere regelt der für Wald zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

Zu  § 19 (7) (Kennzeichnung der Pferde):

Kennzeichnung der Pferde ist nicht mehr vorgesehen.

(8) Die Anlage und Markierung von Wander-, Reit- oder Radwegen und Sport- und Lehrpfaden bedürfen der vorherigen Zustimmung der betroffenen Waldbesitzer und sind der unteren Forstbehörde unter Angabe von Ort und Umfang mindestens ein Monat zuvor anzuzeigen. Die Forstbehörden können die Anlage und Markierung innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anzeige untersagen oder einschränken, wenn das allgemeine Betretungsrecht nach Absatz 1 oder andere öffentliche Belange unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Betroffene Waldbesitzer sind die Eigentümer der Wegegrundstücke sowie der anliegenden Waldflächen.

(6) ‚Die Anlage und Markierung von Wander-, Reit- oder Radwegen und Sport- und Lehrpfaden hat im Benehmen mit den betroffenen Waldbesitzern zu erfolgen und sind der unteren Forstbehörde unter Angabe von Ort und Umfang mindestens ein Monat zuvor anzuzeigen.‘ Die Forstbehörden können die Anlage und Markierung innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anzeige untersagen oder einschränken, wenn das allgemeine Betretungsrecht nach Absatz 1 oder andere öffentliche Belange unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. ‚Der Waldbesitzer hat die Anlage und Markierung nach Satz 1 zu dulden.

Zu  § 19 (6 -neu-) (Anlage und Markierung von Wegen): 

Für uns ist selbstverständlich, dass bei (Neu-)Anlage eines Weges oder der Anlage von Trimm- oder Lehrpfaden die Zustimmung des Waldbesitzers eingeholt werden muss. Nicht praktikabel ist es jedoch schon für einfache Markierungen, die nur als Orientierungshilfe für den Fußgänger, Radfahrer oder Reiter (gerade für Gäste/Touristen) gemeint sind, diese Zustimmung zu verlangen.

(9) Jedermann darf einen Handstrauch …

(7) ‚Jedermann darf einen Handstrauß, Waldfrüchte, Pilze und wildwachsende Pflanzen in geringer Menge für den eigenen Gebrauch entnehmen sofern die betreffenden Pflanzen nicht zu den nach Bundesrecht geschützten Arten gehören.‘ Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. ‚Die Entnahme von Wipfeltrieben, Zweigen von Jungwüchsen sowie das Ausgraben und Abschlagen von Forstpflanzen ist nicht zulässig.‘ Andere landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Keine Anmerkungen

§ 20 Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen… 

§ 16 Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen 

(1) ‚Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt.‘ Straßenrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

(2) ‚Waldbesitzer dürfen über den in Absatz 1 genannten Umfang hinaus das Fahren mit Kraftfahrzeugen in ihrem Wald gestatten soweit dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist und den Wald nicht gefährdet oder seine Funktionen beeinträchtigt.‘ Die Gestattungen sind der unteren Forstbehörde durch die Gestattungsnehmer unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die unteren Forstbehörden können die Gestattungen nach Absatz 2 aus den genannten Gründen untersagen oder einschränken.

(4) Das für Forsten zuständige Ministerium regelt Näheres durch Rechtsverordnung.

Keine Anmerkungen

§ 21 Weiter gehende Gestattungen

(1) Waldbesitzer können unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften über die Regelung des  § 19 hinausgehende Benutzungen ihrer Grundstücke nur dann gestatten, wenn diese nicht die allgemeinen Betretungsrechte gemäß  § 19 erheblich einschränken oder den Wald gefährden oder seine Funktionsfähigkeit einschränken.Insbesondere können sie

a) das gelegentliche und auf bis zu drei Tage begrenzte Zelten,

b) das Fahren mit nichtmotorisierten Gespannen,

c) die Entnahme weiterer Bestandteile des Waldes,

d) das Aufstellen von Bienenstöcken gestatten und

e) erweiterte Betretungsbefugnisse erteilen.

Die Gestattungen sind vom Gestattungsnehmer den Forstbehörden auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 17 Weiter gehende Gestattungen 

(1) ‚Waldbesitzer können unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften über die Regelung des  § 15 hinausgehende Benutzungen ihrer Grundstücke nur dann gestatten, wenn diese nicht die allgemeinen Betretungsrechte gemäß  § 15 erheblich einschränken oder den Wald gefährden oder seine Funktionsfähigkeit einschränken.‘ Insbesondere können sie 

a) das gelegentliche und auf einen Tag begrenzte Zelten,

b) die Entnahme weiterer Bestandteile des Waldes,

c) das Aufstellen von Bienenstöcken gestatten und

d) erweiterte Betretungsbefugnisse erteilen.

‚Die Gestattungen sind vom Gestattungsnehmer den Forstbehörden auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Die Waldbesitzer haben weiter gehende Gestattungen, die geeignet sind das allgemeine Betretungsrecht erheblich einzuschränken, den Wald zu gefährden oder seine Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen unverzüglich unter Angabe von Ort, Art und Dauer bei der unteren Forstbehörde anzuzeigen.

(3) Die unteren Forstbehörden können in den Fällen des Absatz 2 die weitergehende Gestattung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Anzeige untersagen oder Maßnahmen zum Schutz des allgemeinen Betretungsrechtes oder des Waldes oder seiner Funktionen anordnen.

Keine Anmerkungen

§ 22 Sperren von Wald 

 § 18 Sperren von Wald 

(1) Sperren von Wald ist jede Einzäunung, Beschilderung oder Errichtung sonstiger Hindernisse, die geeignet sind das freie Waldbetretungsrecht nach  § 15 einzuschränken oder zu erschweren. 

(2) ‚Sperren von Wald bedarf der vorherigen Genehmigung durch die untere Forstbehörde.‘ Das gesperrte Gebiet ist zu kennzeichnen. ‚Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Sperrung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlaubt ist.

(3) Das Sperren von Wald ist nur im öffentlichen Interesse zulässig, insbesondere aus wichtigen Gründen

a) des Wald- und Forstschutzes einschließlich der Ziele des Naturschutzes,

b) der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung,

c) des Schutzes der Waldbesucher.

(4) Befristete Einzäunungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung, wie Kulturzäune oder Weisergatter, sind auf das notwendige Maß zu beschränken und bedürfen keiner Genehmigung und Kennzeichnung. 

Keine Anmerkungen