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Reiten in Schutzgebieten

Die FN und die VFD haben in einem Brief an das MLUR um Aufklärung über  die Anwendung des neuen  Reitrechts in Schutzgebieten gebeten. Hier nun in Auszügen das Antwortschreiben vom MLUR mit Erläuterungen von Hilke Patzwall 

Antwort vom MLUR ist Kursiv dargestellt

Sie legen dar, dass nach den Schutzgebietsverordnungen häufig das Reiten nur auf den nach § 20 Abs. 3 LWaldG (in der bis zum 21, April 2004 geltenden Fas­sung) ausgewiesenen Reitwegen zulässig sei und diese Regelung nun leer laufe, weil die Regelung in § 20 Abs. 3 LWaldG zur Ausweisung von Reitwegen wegge­fallen sei.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in Landschaftsschutzgebieten gemäß der dazu erlassenen Musterverordnung vom 17. Juni 1998 (ABI. Nr. 34 S. 726) in der Regel keine besonderen Einschränkungen für das Reiten gibt.

Richtig ist allerdings, dass Naturschutzgebietsverordnungen, die auf Grund des BbgNatSchG (in der Fassung vor dem 22 April 2004} festgesetzt worden sind, für Waldflächen das Reiten in der Regel auf öffentliche Straßen und Wege und nach § 20 Abs. 3 LWaldG ausgewiesene Reitwege beschränken. Mit dem Wegfall der Rechtsgrundlage durch die Novellierung des LWaldG ändert sich hieran praktisch zunächst jedoch nichts. Denn die unteren Forstbehörden sind angewiesen, die entsprechende Beschilderung vor Ort zu belassen. Die nach § 20 Abs. 3 LWaldG ausgewiesenen Reitwege gelten damit als naturschutzrechtliche Anordnung zu­nächst fort. Wenn sich hinsichtlich der naturschutzfachlichen Bewertung keine grundlegend anderen Gesichtspunkte ergeben, werden diese Ausweisungen als Markierung nach § 51 BbgNatSchG fortgeführt.

In den Biosphärenreservaten „Schorfheide-Chorin“ und „Spreewald“ sowie im Nationalpark „Unteres Odertal“ gilt ohnehin die Beschränkung für das Reiten auf dafür gekennzeichnete Wege, ohne dass auf § 20 Abs. 3 LWaldG Bezug genom­men wird. Der Wegfall von § 20 Abs. 3 LWaldG ist daher für diese Gebiete ohne Bedeutung.

Anmerkung von Hilke 

Das bedeutet Reiten und Fahren ist in Landschaftsschutzgebieten ohne weitere Einschränkungen nach neuem Recht auf Wirtschaftswegen erlaubt sofern in der Schutzgebietsverordnung nicht ausdrücklich andere Regelungen getroffen wurden. In Naturschutzgebieten gelten die Schutzgebietsverordnungen. Wenn darin auf §20 Abs. 3 altes Waldgesetz Bezug genommen ist, sind leider weiter nur die danach ausgewiesenen Wege erlaubt.

 Schutzgebietsverordnung

In Brandenburg schränken einige Verordnungen der über 100 ausgewiesenen Schutzgebiete das Reiten und Fahren über die genannten Regelungen hinaus ein. Die Verordnungstexte sind zu finden unter:
https://bravors.brandenburg.de/de/vorschriften_schnellsuche
in die Suchmaske den Namen des Schutzgebietes eintragen

Aber:  §51 neues Naturschutzgesetz regelt, dass Landkreise darüber hinaus Wander-, Rad- und Reitwege ausweisen können. Und §15 Abs. 6 neues Waldgesetz regelt, dass jeder bei der Unteren Forstbehörde die Ausweisung weiterer Wander-, Rad- und Reitwege beantragen kann, wenn er sich mit den Waldbesitzern ins Benehmen gesetzt hat.

Sprich: Wenn in Naturschutzgebieten keine oder zu wenig oder die falschen Wege ausgewiesen sind, müssen wir versuchen, hierüber zusätzliche „touristische“ Reitwege ausweisen zu lassen. Kommentare, Ideen o.ä. gern zu mir.
Hilke.Patzwall(at)VFDnet.de 

Weiter mit der Antwort:

In künftigen NSG-Verordnungen soll der geänderten Rechtslage dahingehend Rechnung getragen werden, dass das Reiten (neben den nach dem Straßenrecht für das Reiten ohnehin zugelassenen Straßen und Wegen) entweder nach dem Verordnungstext auf Wegen gestattet ist, die gemäß § 51 BbgNatSchG zum Rei­ten gekennzeichnet werden, oder alternativ zum Reiten zugelassene Wege unmittelbar in zum Verordnungstext gehörenden Karten verzeichnet werden. Da nach § 44 Abs. 2 BbgNatSchG bzw. § 15 Abs. 4 LWaldG das Reiten auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahrbar sind, verboten ist, ist die Zulassung des Reitens in den Naturschutzgebieten allerdings auf Wirtschaftswege beschränkt. im Rahmen des nach den vorgenannten Vorschriften Möglichen wer­de ich aber in Jedem Einzelfall genau prüfen, ob ein Verbot des Reitens in Natur­schutzgebieten (auch) auf Wirtschaftswegen erforderlich ist. Die Reit- und Fahr­verbände können sich hierzu in die jeweiligen Unterschutzstellungsverfahren im Rahmen der öffentlichen Auslegung der NSG -Verordnungsentwürfe oder auch im Rahmen der Beteiligung des Landessportbundes als Träger öffentlicher Belange mit entsprechenden Vorschlägen einbringen,

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Mader