HistorieReitrecht

Gemeinsame Formulierung Pferdeverbände und Wanderverband im Landessportbund

Datum: 25.02.2004

Novellierung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg

Hier: nachstehend die mit den betroffenen Landessportverbänden abgestimmte Position des Landessportbundes Brandenburg e.V. anlässlich der Anhörung vor dem Landtagsausschuss Landwirtschaft, Umweltschute und Raumordnung am 25 – Februar 2004 

Im Interesse des Sports ist eine Klarstellung zur Erholung im Wald erforderlich, um Konflikte zwischen den Sportarten zu vermeiden.

Deshalb wird vorgeschlagen, im §15 zum allgemeinen Betretungs- und Aneignungsrecht bzw. in der Begründung dazu folgende Regelung vorzusehen: 

„Bei Vorliegen von Konflikten im Rahmen der Erholung im Wald wird die Untere Forstbehörde von Amtswegen tätig.
Erforderlichenfalls erfolgt eine Sperrung von einzelnen Wegen für einzelne Sportarten.“

Die betroffenen Vereine/Landessportverbände des organisierten Sports wirken bei einem Interessenausgleich auf der Grundlage des Positionspapiers des LSB zu Sport und Umwelt mit.

Zur Klarstellung wird es aus unserer Sicht erforderlich gehalten, den §15 im Absatz (5) des Waldgesetzes in der Weise zu ergänzen.
Formulierungsvorschlag für §15 (5):
„Auf Sport- Lehrpfaden und ausgewiesenen Wanderwegen, die keine Wirtschaftswege (lt. Absatz 4 Satz 3) sind. darf nicht geritten oder mit nicht motorisierten Gespannen gefahren werden.“ 

Mit freundlichen Grüßen

Jean-Claude Dorf
Vorsitzender des Landesausschusses Sport und Umwelt