HistorieReitrecht

Stellungnahme der Pferdeverbände zum Thema „Reiten/Gespannfahren – markierte Wanderwege/Radwege“

im Zusammenhang mit den vorliegenden Referentenentwürfen zum Waldgesetz undNaturschutzgesetz

25. Januar 2004

auf die Forderungen einiger Wanderverbände, Naturschutzverbände, des Tourismusverbandes in einem offenen Brief an den Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes
Brandenburg vom 25.4.2003;
Stellungnahme des Landestourismusverbandes vom 21.10.2003
Schreiben des ADFC an die Landtagsabgeordneten vom 4.12.2003
Interview der MAZ (Stefan Breiding) vom 6.1.2004

1. In o.g. Schreiben wird von einer Privilegierung der Reiter ausgegangen.
Antwort:
Durch die Novellierungen wird eine angemessene Gleichbehandlung erreicht und eine bürokratisierte Ungleichbehandlung abgeschafft. Wanderer und Radfahrer bleiben gegenüber den Pferdesportlern angemessen durch ein erweitertes Betretensrecht privilegiert. Der Gesetzgeber gibt den Behörden ein ausreichendes Mittel zur Regulierung in die Hand.

2. Es wird gefordert, das Bereiten und Befahren mit bespannten Fahrzeugen auf markierten Wander- und Radwegen zu untersagen.
Antwort:

  • Die reine Markierung eines Weges als Wander- oder Radfahrweg darf nicht Rechtsfolgen wie das Betretensverbot für andere Nutzergruppen nach sich ziehen.
  • Das Markieren eines Weges als Wander- oder Radweg mit der geforderten Rechtsfolge würde unmittelbar ein Reitverbot mit Rechtsfolgen aussprechen.
  • Andere Bundesländer wie z. B. das Saarland haben das Verbot des Bereitens von markierten Wanderwegen gerade abgeschafft, weil ein Zuviel an markierten Wanderwegen das Reiten erheblich einschränkt.
  • Die Straßenverkehrsordnung schützt durch die Schilder für Sonderwege 237, 239, 240 und 241 angelegte Wege für Wanderer und Radfahrer hinreichend vor anderen Nutzergruppen.
  • In Brandenburg ist eine geregelte Entmischung von Wegen für Nutzergruppen nur auf wenigen kritischen, weil sehr stark frequentierten Wegen in Ballungsgebieten erforderlich und wird dort auch von den Pferdesportverbänden mitgetragen.
  • Die gemeinsame Stellungnahme des Pferdesportverbandes und des Wanderverbandes im Landessportbund Brandenburg zum Naturschutzgesetz fordert kein landesweit geltendes allgemeines Reitverbot auf als Wanderweg markierten für das Reiten vom Gesetz freigegebenen Wegen.

Folgerungen, die aus einer Einführung des geforderten Reitverbotes erwachsen:

Mit der Forderung würde eine bürokratisierte Ungleichbehandlung der Pferdesportler in das Gesetz eingefügt werden mit nachstehenden Folgerungen:

  • Notwendig dafür wäre im NSG ein Absatz wie in der Novelle des Waldgesetzes der Absatz (4).
  • Notwendig wären Ausführungsbestimmungen zur Markierung. Die bisherige Regelung nach Forderung des Tourismusverbandes, wonach die Untere Naturschutzbehörde die Markierung an Wandervereine überträgt, ist nicht übertragbar und auch nicht zulässig, denn die Markierung eines Weges mit Rechtsfolgen ist ein hoheitlicher Akt, der nur durch Landesbedienstete durchgeführt werden kann. Siehe dazu die Begründung der Landesregierung zum Waldgesetz § 35 : … Weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung oder gar durch Erlass können Maßnahmen und Handlungen der Repression auf private Dritte übertragen werden. Repression ist staatliche Aufgabe.
  • Damit würde für die Ausweisung von Wanderwegen mit Rechtsfolgen ein kosten- und personalintensiver Aufwand bei den Unteren Naturschutzbehörden und bei den Unteren Forstbehörden entstehen, was dem Sparzwang der Landesregierung entgegen stände.

Anmerkung zum Interview der MAZ vom 6.1.2004:

Benno Koch, Vorsitzender des ADFC Landesverbandes Berlin und Chefredakteur von RadZeit, verkennt, dass die vom Land Brandenburg erzeugten und ausgewiesenen sieben Radtouren mit einer Gesamtlänge von 2331 km bereits 2001 zu 83% asphaltiert oder anders befestigt waren mit steigender Qualitätsforderung.
Solche Wegequalitäten sind aber für Pferdebeine ungeeignet, so dass keine Behinderung der Entwicklung des Wirtschaftsfaktors Radtourismus erkennbar ist.
(Nach Antwort der Landesregierung auf die große Anfrage 31, Drucksache 3/3245)
Dass die Untersuchungen der IHK Potsdam feststellen, die Dynamik bei der Entwicklung des Radtourismus ist wesentlich größer als beim Reittourismus, kann nicht verwundern. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen standen der Entwicklung des Reittourismus entgegen.

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Formulierungen in den vorliegenden Referentenentwürfen:

Novelle Naturschutzgesetz:
§ 44 Betreten der freien Landschaft
(1) In der freien Landschaft darf jedermann private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten oder mit Krankenfahrstühlen befahren, auf Wegen Rad fahren sowie auf Wegen, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, reiten oder mit bespannten Fahrzeugen fahren, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben.
Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Ausgenommen von dem Betretungsrecht nach Satz 1 sind Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Das Betretungsrecht darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(2) Es ist verboten, auf Sport- und Lehrpfaden und auf Wegen und Pfaden zu reiten und mit motorisierten oder bespannten Fahrzeugen zu fahren sowie auf Flächen außerhalb von Wegen, mit Ausnahme des land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Verkehrs, mit motorisierten Fahrzeugen zu fahren.

Novelle Waldgesetz:
§ 15 Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht
(4) Auf Wegen sind das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen gestattet. Das Reiten sowie das Fahren mit nicht motorisierten Gespannen ist nur auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen zulässig. Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können; ausgenommen hiervon sind Rückewege und Waldeinteilungsschneisen. Waldbrandwundstreifen sind von Vegetation und brennbarem Material freizuhaltende Streifen, insbesondere entlang von Bahnlinien und Straßen zum Schutz der nachgelagerten Waldbestände vor Waldbrand.
(5) Auf Sport- und Lehrpfaden darf nicht geritten oder mit nicht motorisierten Gespannen gefahren werden.
(6) Die Markierung von Wander-, Reit- oder Radwegen und Sport- und Lehrpfaden hat im Benehmen mit den betroffenen Waldbesitzern zu erfolgen und ist der unteren Forstbehörde unter Angabe von Ort und Umfang mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen. Die Forstbehörden kann die Markierung innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anzeige untersagen oder einschränken, wenn das allgemeine Betretungsrecht nach Absatz 1 oder andere öffentliche Belange unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Der Waldbesitzer hat die Markierung nach Satz 1 zu dulden.