Von GuSh

Urteil des OLG (Oberlandesgericht) Koblenz vom Januar 2016

Aus der Rechtsprechung:

Tierhalterhaftung: Haftungsverteilung bei Verletzung des überholenden Reiters durch das Auskeilen des im Galopp überholten Pferdes.

Hier geht es um:

  • Sicherheitsabstand
  • Bahnregeln
  • Als „Schläger“ bekannte Pferde
  • Beweisführung

Sachverhalt:

Eine Reiterin ritt mit ihrem Pferd „N“ im Schritt auf dem ersten Hufschlag, ihr Pferd war als so genannter „Schläger“ bekannt, angeblich war es mit einer sichtbaren roten Schleife im Schweif gekennzeichnet (vom Oberlandesgericht=OLG aber als nicht bewiesen angesehen) eine andere Reiterin ritt im Galopp mit Pferd „L“ an ihnen vorbei, Pferd „N“ schlug aus und verletzte die andere Reiterin. Diese machte nun sowohl Schmerzensgeld als auch Behandlungskosten geltend.

Im Rahmen einer Berufung hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 07. Januar 2016 – 1 U 422/15 entschieden, dass die Reiterin des ausschlagenden Pferdes „N“ für den Schaden nur zu 50% haftet. In dem Ausschlagen verwirklicht sich die so genannte Tiergefahr, dafür haftet der Tierbesitzer grundsätzlich zu 100% und zwar ohne jegliches Verschulden, in diesem Falle wurde allerdings der mangelnde Sicherheitsabstand der vorbeigaloppierenden Reiterin als 50% Mitverschulden gewertet. Unerheblich für die Schadensverteilung sah das Gericht, dass beide Reiterinnen entgegen den allgemeinen Bahnregeln nicht auf den entsprechenden Hufschlägen ritten. Hätte die Reiterin des ausschlagenden Pferdes jedoch nachweisen können, dass sie ihrem Pferd wirklich eine sichtbare rote Schleife in den Schweif gebunden hätte, wäre der Mitverschuldensanteil der vorbeigaloppierenden Reiterin wohl noch höher ausgefallen. Das OLG hat die schlichte Behauptung der Reiterin jedoch nicht als bewiesen angesehen.

Was sagt uns dieses Urteil?

Sicherheitsabstand –Sicherheitsabstand –Sicherheitsabstand und schlagende/tretende Pferde entsprechend kennzeichnen und das auch noch beweisen können.