HistorieReitrecht

Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz

Die Reiter betreffende Auszüge aus dem am 16. November 2000 vom Landtag verabschiedeten neuen

 Landeswaldgesetz

in Rheinland-Pfalz – vorbehaltlich der Verkündung Im Gesetz- und Verordnungsblatt
(Internet-Fassung des Ministeriums für Umwelt und Forsten, Landesforstverwaltung Rheinland-Pfalz)
§ 3 Begriffsbestimmungen

(7) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.

§ 7 Waldbrandschutz

§ 24

 Waldbrandschutz
(1) Alle sind verpflichtet, bei der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden mitzuwirken und Anordnungen des Forstamtes zu befolgen.

(2) im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald darf nur mitGenehmigung des Forstamtes Feuer angezündet und unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden.

(3) Absatz 2 gilt nicht für :

  1. Personen, denen der Wald gehört oder die ein Nutzungsrecht daran besitzen,
  2. Personen, die im Wald beschäftigt sind,
  3. Jagdausübungsberechtigten bei der Jagdausübung,
  4. Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
  5. das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer vom Forstamt errichteten oder von Ihm genehmigten Feuerstelle,
  6. das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer Anlage. die behördlich. Insbesondere bau- oder gewerberechtlich, genehmigt wurde,
  7. das Grillen auf Grundstücken am Wald mit zugelassener Wohnbebauung.

(4) Im Wald darf nicht geraucht werden. Brennende oder glimmende
Gegenstände dürfen im Wald und in einem Abstand von weniger als 100
Metern vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt
werden.

Teil 6

Rechte und Pflichten der Waldbenutzenden

§22

Betreten, Reiten, Befahren

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.

(2) Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen.

(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten Im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung Im Sinne des Satzes 2.

(4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind Insbesondere zuIässig:

  1. das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten. Kraftfahrzeugenund Anhängern im Wald,
  2. das Fahren mit Hundegespannen und Loipenfahrzeugen Im Wald,
  3. das Zelten Im Wald,
  4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags und der Aufarbeitung von Holz,
  5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
  6. das Betreten von forstbetrieblichen Einrichtungen,
  7. die Durchführung organisierter Veranstaltungen in, Wald. Die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt  werden.

(5) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und § 12 des Landespflegegesetzes bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen. Das Betretens- und Befahrensrecht besteht nur vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften.

§ 37
Bußgeldbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Waldbesitzerin oder Waldbesitzer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 einen Kahlschlag, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 eine vorzeitige forstwirtschaftliche Nutzung oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 eine zuwachsmindernde Lichtstellung vornimmt oder vornehmen lässt,
  2. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ohne Genehmigung eine Umwandlung oder eine Erstaufforstung von Wald vornimmt oder vornehmen lässt,
  3. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 die zur Durchführung der Forstaufsicht erforderlichen Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 eine Handlung vornimmt, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Schutzwald führen kann,
  2. entgegen § 22 Abs. 2 sich so verhält, dass die Lebensgemeinschaft Wald oder die Bewirtschaftung des Waldes gestört, der Wald gefährdet, beschädigt oder verunreinigt oder die Erholung anderer beeinträchtigt wird,
  3. entgegen § 22 Abs. 3 im Wald ohne Zustimmung der oder des Waldbesitzenden außerhalb von Straßen und Waldwegen mit dem Rad  fährt oder reitet oder auf Straßen oder Waldwegen reitet, auf denen des Reiten durch eine besondere Zweckbestimmung ausgeschlossen ist,
  4. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 im Wald mit Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen oder Anhängern fährt oder diese abstellt,
  5. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 im Wald mit Hundegespannen oder Loipenfahrzeugen fährt,
  6. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 im Wald zeltet,
  7. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Waldflächen oder Waldwege während der Dauer des Einschlags oder der Aufarbeitung von Holz betritt,
  8. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 oder 6 Naturverjüngungen, Forstkulturen Pflanzgärten oder forstbetriebliche Einrichtungen betritt,
  9. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 organisierte Veranstaltungen verantwortlich im Wald durchführt,
  10. entgegen § 23 Abs. 1 sich Walderzeugnisse über den persönlichen Bedarf hinaus aneignet oder entgegen § 23 Abs. 2 ohne Erlaubnis der Waldbesitzenden gewerblich sammelt,
  11. den Waldbrandschutzbestimmungen des § 24 Abs. 2 oder 4 zuwiderhandelt,
  12. den Vorschriften einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die übrigen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in besonders schweren Fällen bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 die obere Forstbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 das Forstamt.

(5) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 kann das verbotswidrig eingeschlagene Holz eingezogen werden.

Teil 10
 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38
Übergangsbestimmungen
(1) Verfahren, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, werden nach den bisherigen Verfahrensvorschriften des Landesforstgesetzes (LFG) und der Landesverordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes (LFGDVO) weitergeführt.

(2) Nach § 12 Abs. 2 LFG ausgewiesene Reitwege bleiben bestehen. Für den Widerruf und für die Kennzeichnung gelten § 12 Abs. 5 und 6 LFG und § 16 Abs. 1 bis 3 LFGDVO weiter.

(3) Schutzwälder nach § 18 LFG sind Schutzwälder im Sinne des § 16 dieses Gesetzes.

(4) Soweit nach dem Landesforstgesetz keine Pflicht zur Aufstellung von
Forsteinrichtungswerken und Wirtschaftsplänen bestanden hat, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über Betriebspläne und Wirtschaftspläne erstmals für das dritte auf das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes folgende Kalenderjahr anzuwenden.

(5) in Revieren, in denen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 vorliegen, ist ein Wechsel im Revierdienst nur nach Maßgabe der aufgrund des § 28 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung möglich

(6) Auf Forsteinrichtungswerke mit deren Aufstellung Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits begonnen war, sind § 32 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 LFG weiter anzuwenden.

(7) Für die nach § 37 Abs. 2 Buchst. a LFG gebildeten Forstverbände ist § 37 Abs. a LFG weiter anzuwenden. Im Übrigen finden auf sie die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

(8) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegenden Monate des Jahres 2000 sind die Betriebskostenbeiträge des Jahres 1999 anteilig heranzuziehen. Abschlagszahlungen nach bisherigem Recht (§ 44 Abs. 2) für das Jahr 2000 werden mit den Kosten des Revierdienstes nach diesem Gesetz verrechnet.

(9) Für den Gemeinschaftswald sind § 41 Abs. 2 LFG und § 37 LFGDVO bis zum Ende des Kalenderjahres anzuwenden, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.