HistorieReitrecht

Stellungnahme zum 2. Referentenentwurf vom BbgNatSchG

von der Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN) Landesverband PferdesportBerlin-Brandenburg e.V. und der Vereinigung der Freizeitreiter- und Fahrer in Deutschland e.V. (VFD) Landesverband Berlin-Brandenburg e.V.

14. Mai 2003

Novellierung des Brandenburger Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG),
Zweiter Referentenentwurf vom 08. April 2003

Sehr geehrter Herr Stöcker,

dem zweiten Referentenentwurf des Brandenburger Waldgesetzes (Fassung vom 08.04.03) haben wir entnehmen müssen, dass die mit unserem Brief vom 19. März 2003 begründeten Änderungsvorschlage bislang leider nicht berücksichtigt wurden.

So soll die Kennzeichnung eines privaten landwirtschaftlichen Wirtschaftsweges als Wanderweg weiterhin automatisch ein Reitverbot nach sich ziehen ( § 44 Absatz 3). Gegenüber dem ersten Referentenentwurf findet sich durch Streichung des  § 51 nun noch nicht einmal mehr eine Regelung zur Zuständigkeit für die Anbringung solcher Wanderweg-Markierungen [bisher: UNB].

Das würde in der Praxis dazu führen, dass „jedermann“ diese Markierungen anbringen kann. Die Folge wäre der automatische und unbegründete Ausschluss einer Nutzergruppe von diesen Wegen, ohne dass ihr auch nur die Möglichkeit der Mitwirkung an der Ausweisung bzw. eines Widerspruchs gegeben wäre. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht erscheint fragwürdig, dass eine private Gruppierung (Wanderverein o.ä.) hoheitliche Handlungen (Sperrung von Wegen) vornimmt.

Diese einseitige Ungleichbehandlung der Reiter ist nicht nachzuvollziehen. Wie bereits in unserem Brief vom 19. März 2003 deutlich gemacht, handelt es sich bei den hier diskutierten Wegen durchweg um landwirtschaftliche Wirtschaftswege, die auf Grund ihrer Breite und Oberflächenbeschaffenheit im ländlichen Brandenburg (85% der Landesfläche !) konfliktfrei durch verschiedene Natursportler gleichzeitig genutzt werden können. Fußwege und Wanderpfade sollen selbstverständlich Fußgängern vorbehalten bleiben, und dem Fußgänger auf allen Wanderwegen der Vorrang eingeräumt werden.

Unklar bleibt, was mit dem Begriff „andere Steuerungsmechanismen“ für die Ausweisung von Wanderwegen in der Begründung der Streichung des  § 51 gemeint ist. Wenn das generelle Reitverbot auf allen markierten Wanderwegen im Gesetz entfällt, bestünde aus unserer Sicht natürlich auch kein Bedarf für den bisherigen  § 51 mehr.

In  § 44 Absatz 3 findet sich weiterhin leider noch immer die ungeeignete Formulierung, die nur dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten selbst das Reiten auf Flächen außerhalb von Wegen gestattet. Selbst mit Zustimmung des Grundstückseigentümers wäre es in Brandenburg damit weiterhin nicht erlaubt, zum Beispiel auf abgeernteten Ackerflächen (Stoppelfeldern) zu reiten. Diese Regelung ist weder aus Naturschutz- noch aus sonstigen Gründen nachzuvollziehen und findet sich in dieser Schärfe bundesweit in keinem anderen Naturschutzgesetz.

Wir verweisen auf unsere bereits mit dem Schreiben vom 19. März 2003 eingereichten Formulierungsalternativen.

Wir hoffen, Sie in dem persönlichen Gespräch im MLUR am 26. Mai 2003 von unseren Argumenten überzeugen zu können und verbleiben

mit freundlichen Grüßen