HistorieReitrecht

Begründung zur Reitregelung vom 15.07.2003

Aus systematischen Gründen wird der bisherige  §45 als Absatz 1 und der bisherige  § 51 Abs. 3 als Absatz 2 eingefügt. Das Betreten der freien Landschaft ist nunmehr ausschließlich in  § 44 geregelt. Die Überschrift zu  § 44 wird dementsprechend angepasst.

Absatz 1 regelt die Betretungsrechte der Erholungssuchenden. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, das Betreten der im Einzelnen bezeichneten Flächen in den in Satz 3 genannten Grenzen zu dulden. Gegenüber der bisherigen Regelung hat der Eigentümer nunmehr auch das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen auf Wirtschaftswegen zu dulden. Wirtschaftswege sind Wege, die von zweispurigen Fahrzeugen befahren werden können. Diese Wege sind regelmäßig ausreichend breit, um Kollisionen mit anderen Erholungssuchenden weitestgehend auszuschließen und sind in aller Regel auch so beschaffen, dass durch das Reiten oder Fahren mit bespannten Fahrzeugen keine substanziellen Schäden an den Wirtschaftswegen entstehen.

Absatz 2 regelt die gegenüber allen, also auch gegenüber dem Eigentümer geltenden Verbote. Entfallen ist das Verbot, auf markierten Wanderwegen zu reiten oder mit bespannten oder motorisierten Fahrzeugen zu fahren. Stattdessen gilt nunmehr das Verbot des Reitens und Fahrens mit bespannten oder motorisierten Fahrzeugen auf Pfaden und Wegen. Damit wird der Gefahr einer Kollision zwischen Reitern und bespannten Fahrzeugen auf der einen und Wanderern und Radfahrern auf der anderen Seite ausreichend Rechnung getragen. Wirtschaftswege, auch wenn sie als Wanderwege markiert sind, können regelmäßig, ohne dass es zu (nennenswerten) Konflikten führt, von unterschiedlichen Gruppen Erholungssuchender genutzt werden. Ergänzend hinzugekommen ist das Verbot, auf Sport- und Lehrpfaden zu reiten oder mit motorisieren oder bespannten Fahrzeugen zu fahren. Diese Pfade sollen Fußgängern vorbehalten bleiben. Das Radfahren ist wegen der eher geringen Kollisionsträchtigkeit dort allerdings nicht verboten. Entfallen ist weiterhin das Verbot, außerhalb von Wegen zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren. Das Bereiten oder Befahren mit bespannten Fahrzeugen durch erholungssuchende Dritte muss der Eigentümer damit aber nicht dulden, denn die Duldungsverpflichtung ist abschließend in Absatz 1 geregelt. Allerdings ist es dem Eigentümer nunmehr möglich, sowohl selbst seine Flächen zu bereiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu befahren als auch Dritten diese Nutzung zu gestatten. Die Nutzung darf wie bisher allerdings nur insoweit erfolgen, als sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderen Rechtsvorschriften keine Abweichungen ergeben. 

Der bisherige Absatz 3, wonach die Vorschriften des Landeswaldgesetzes über das Betreten und Befahren des Waldes unberührt bleiben, ist entfallen, da  § 44, wie bereits die geänderte Überschrift deutlich macht, nur für das Betreten der freien Landschaft gilt. Hinzugekommen ist hingegen die Regelung, dass andere gesetzliche Betretungsrechte unberührt bleiben. Damit wird deutlich gemacht, dass Flächen neben den in Absatz 1 geregelten Fällen auch aus anderen Gründen betreten werden dürfen bzw. die in Absatz 2 geregelten Verbote dann keine Geltung beanspruchen, wenn die dort verbotenen Handlungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind.