Information zur Novellierung des Bundeswaldgesetzes
Von GuSh
Das Bundeswaldgesetz soll bis zum Sommer 2024 neu gefasst werden. Die Gründe dafür sind im Wesentlichen die Anpassungen, die für die Wälder und die Waldbewirtschaftung aufgrund des Klimawandels notwendig sind.
Neben Regelungen zu deutschlandweiten Standards für die Waldbewirtschaftung, wird es auch Änderungen zum Bereich „Wald als Ort für Erholung, Sport und Toursimus“ geben.
Konkret: es soll Änderungen im Betretungsrecht bzw. der Regelungsmöglichkeit durch die Bundesländer geben.
Erinnert euch, darum wurde vor 51 bzw 31 Jahren die VFD / VFD BB gegründet: Möglicherweise wird die sehr freie Regelung zum Reiten im Wald in Brandenburg wieder eingeschränkt.
Das wollen wir nicht. Wir vertreten eure Interessen und versuchen zusammen mit der VFD und anderen Verbänden, dass besonders im neuen § 29 (Betreten des Waldes) Abschnitt 4 eine bessere Regelung gefunden wird.
Die Regelung in der aktuellen Fassung des Bundeswaldgesetzes:
§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern zum „Reiten im Wald“ sind sehr unterschiedlich, in Brandenburg besteht aktuell folgende Regelung:
§ 15 LWaldG – Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht
(1) Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet, soweit dem nicht Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Betretungsrecht im Rahmen der Ausübung behördlicher Aufgaben bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt und die Erholung anderer nicht gestört werden.
(3) Nicht betreten werden dürfen ohne besondere Befugnis
- 1.
gesperrte Flächen und gesperrte Waldwege,
- 2.
Flächen und Wege, auf denen Holz gefällt, aufgearbeitet, gerückt oder gelagert wird,
- 3.
umzäunte Flächen,
- 4.
forstbetriebliche Einrichtungen.
(4) Auf Wegen sind das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen gestattet. Das Reiten und Gespannfahren ist nur auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen zulässig. Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können. Waldbrandwundstreifen sind von Vegetation und brennbarem Material freizuhaltende Streifen, insbesondere entlang von Bahnlinien und Straßen zum Schutz der nachgelagerten Waldbestände vor Waldbrand.
(5) Auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, und auf Rückewegen und Waldeinteilungsschneisen darf nicht geritten oder mit bespannten Fahrzeugen gefahren werden.
(6) Die Markierung von Wander-, Reit- oder Radwegen und Sport- und Lehrpfaden hat im Benehmen mit den betroffenen Waldbesitzern zu erfolgen und ist der unteren Forstbehörde unter Angabe von Ort und Umfang mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen. Die untere Forstbehörde kann die Markierung innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anzeige untersagen oder einschränken, wenn das allgemeine Betretungsrecht nach Absatz 1 oder andere öffentliche Belange unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Der Waldbesitzer hat die Markierung nach Satz 1 zu dulden.
(7) Jedermann darf einen Handstrauß, Waldfrüchte, Pilze und wild wachsende Pflanzen in geringer Menge für den eigenen Gebrauch entnehmen, sofern die betreffenden Pflanzen nicht zu den besonders geschützten Arten gehören. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von Wipfeltrieben, Zweigen von Jungwüchsen sowie das Ausgraben und Abschlagen von Forstpflanzen ist nicht zulässig. Andere landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(8) Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der Ausübung der Jagd sowie für Polizeihunde.
Die beabsichtigte Reglung des neuen Bundeswaldgesetzes soll dann so aussehen:
- §29 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes auf natur- und gemeinverträgliche Weise zum Zwecke der Erholung ist gestattet. § 32 bleibt unberührt. Durch die Gestattung der Betretung werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren (allgemeiner Grundsatz).
(2) Das Betreten im Sinne dieses Gesetzes umfasst das fußläufige Begehen, das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit und ohne Antrieb sowie alle weiteren Bewegungsformen am Boden ohne Motorantrieb.
(3) Das Reiten, das Fahren mit Kutschen und Gespannen sowie das Fahren mit betriebserlaubnisfreien Fahrrädern und sonstigen betriebserlaubnisfreien Fahrzeugen im Wald ist nur auf Straßen und dafür geeigneten Wegen zulässig. Keine geeigneten Wege sind Feinerschließungslinien, wie Rückegassen, Zugänge zu forstlichen und jagdlichen Infrastrukturen, Wildwechsel und Pirschpfade. Die Reit- und Fahrweise und die Geschwindigkeit müssen den örtlichen Wege-, Sicht- und Nutzungsverhältnissen angepasst sein, sodass niemand beeinträchtigt oder gefährdet wird und keine Schäden insbesondere an Wegen und angrenzenden Bäumen entstehen. Fußgänger und Menschen im Rollstuhl oder Krankenfahrstuhl haben Vorrang.
(4) Die Länder können bestimmen, dass das Reiten, das Fahren mit Kutschen und Gespannen, das Fahren mit betriebserlaubnisfreien Fahrrädern oder sonstigen betriebserlaubnisfreien Fahrzeugen im Wald nur auf dafür ausgewiesenen Straßen und Wegen zulässig ist. Die Länder können ferner das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund einschränken. Sie können dabei insbesondere vorsehen,
- unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde sowie der Waldbesitzende den Wald sperren darf und wann eine Sperrung wieder aufzuheben ist,
- dass die Sperrung von Wald einer Genehmigung bedarf, insbesondere bei großflächigen oder länger andauernden Sperrungen,
- wie eine Sperrung zu kennzeichnen ist,
- dass das Betreten in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) auf Waldwege beschränkt ist sowie
- dass Waldgebiete aus den Gründen des Absatzes 2 durch Rechtsverordnung gesperrt werden können. Ein wichtiger Grund nach Satz 2 liegt insbesondere vor, soweit die Einschränkung des Betretens zum Zweck
- des Waldschutzes,
- des Waldbrandschutzes,
- des Schutzes der Schutzgüter oder Ökosystemleistungen des Waldes,
- der Wald- oder Wildbewirtschaftung,
- des Schutzes der Waldbesuchenden,
- der Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzenden oder
- des Schutzes von Patienten bei der Waldtherapie im Kur- oder Heilwald erforderlich ist.
Was kann das für uns in Brandenburg bedeuten:
Das freie Betretungsrecht des Waldes wird im Kern nicht angetastet. Auch bislang gibt es Bundesländer, die Reiten nur auf ausgewiesenen Wegen erlauben…..ABER……durch die neue beabsichtigte Regelung in § 29 Abs. 4 wird es den Ländern explizit erlaubt werden das Reiten nur auf ausgewiesenen Wegen und Straßen zu gesatten.
Derzeit gibt es in Brandenburg eine sehr liberale Reitregelung im Wald (auf allen zweispurigen Wirtschaftswegen darf geritten werden), im Unterschied zum Berliner Waldgesetz, dort darf man nämlich nur auf „ausgewiesenen Reitwegen“ reiten.
Das neue Bundeswaldgesetz würde möglicherweise in Bundesländern, die bisher eine eher liberale Reitregelung haben, dazu führen, dass auch dort nur noch auf ausgewiesenen Reitwegen geritten werden darf.
Wie geht es jetzt weiter?
Der Referentenentwurf soll demnächst in die sogenannte Verbändeanhörung gehen, nach § 47 Abs. 5 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sind Verbände einzuladen, wenn es bei einer Gesetzesvorlage zu einer Anhörung kommt. (Beteiligung der Zivilgesellschaft am Gesetzgebungsverfahren).
Die Interessen der Reiter werden u.a. vertreten durch die VFD.
Darüberhinaus könnte man sich an den, für seinen Wahlkreis zuständigen Abgeordneten wenden, z.B. im Rahmen einer Sprechstunde und sich dort für das freie Reiten im Wald aussprechen, dass man im Wald alle Wege bereiten möchte und nicht nur auf ausgewiesenen Wegen. (das brandenburgische Waldgesetz ist ja schon sehr liberal, im Vergleich zu anderen Landeswaldgesetzen, aber ehrlicherweise muss man feststellen, dass auf einspurigen Wegen nicht geritten werden darf – schade, denn eigentlich würden wir auch dort gerne reiten, aber auf keinen Fall darf es dazu kommen, dass man nur noch auf ausgewiesenen Wegen reiten darf).
Man könnte also bei „seinem“ Abgeordneten von der persönlichen Betroffenheit sprechen und den Wünschen die Reiter haben (Erholungsfunktion des Waldes, Stressabbau, Sport, Bewegung, Gesundheit etc. ).
Die Abgeordneten werden dann ja, wenn alles seinen geplanten Verlauf nimmt, im Sommer über die Gesetzesvorlage abstimmen müssen, vielleicht kann man ja den einen oder die andere Abgeordnete noch beeinflussen dem Gesetz nicht zuzustimmen.
Wie finde ich „meinen“ Abgeordneten?
https://www.bundestag.de/abgeordnete/wahlkreise/
Dort einfach Bundesland und Wahlkreis eingeben.
Wir werden an dieser Stelle über die aktuellen Entwicklungen berichten.