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Stellungnahme von Prof. Dombert zum Widerspruchsbescheid

Von Prof. Dr. Matthias Dombert
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Potsdam

Es bleibt, wie es ist: Keine Sperrung von Waldwegen

Es war ganz offensichtlich als Versuchsballon gedacht und endete doch ganz nüchtern: Mit Bescheid vom 06.10.2008 gab das Amt für Forstwirtschaft Belzig als untere Forstbehörde dem Widerspruch verschiedener Pferdewirtschaftsbetriebe statt und hob die eigene Allgemeinverfügung über die „Öffentliche Bekanntmachung über die Sperrung von Waldwegen und Waldbrandwundstreifen gegenüber der Betretungsart Reiten im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Forstwirtschaft Belzig“ auf. Was in nüchtern-bürokratischer Sprache daherkommt und sich als Abschluss eines normalen und insoweit üblichen Rechtsbehelfsverfahrens darstellt, war tatsächlich das Ende eines Versuchs, einen Erfolg des vor einigen Jahren novellierten Landeswaldgesetzes in Brandenburg zurückzudrängen, nämlich die Anerkennung der Reiterei als gleichberechtigter Nutzungsart in Brandenburgs Wäldern.


1. Der rechtliche Rahmen

Es war vor Jahren im Zusammenhang der Novellierung des Landeswaldgesetzes für Brandenburg durchaus eine kleine Revolution, als mit dem allgemeinen Betretungs und Aneignungsrecht in § 15 LWaldG das Betreten des Waldes „jedermann“ – eben auch Reitern – gestattet wurde. Mit dem Vorschlag eines allgemeinen Betretungs- und Aneignungsrechts wollte die Landesregierung den bundesrechtlichen Rahmen des Bundeswaldgesetzes ausnutzen und deutlich machen, dass das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken auch die sportliche Betätigung im Wald gerade mit erfasst und damit der Waldweg auch dem Reiter zur Verfügung steht. Mit dieser Feststellung war gleichzeitig eine Zäsur verbunden: Denn vor Inkrafttreten der Regelung des § 15 war zur Nutzung von Waldwegen durch Reiter stets eine Ausweisung von Reitwegen durch die Forstbehörde erforderlich. Mit der novellierten Gesetz sollte umgekehrt verfahren werden: Die Aufgabe der Forstverwaltung war es fortan nicht mehr, Waldwege dem Reiten zur Verfügung zu stellen, ihre Rolle beschränkte sich vielmehr darauf, das Reiten auf bestimmten Waldwegen zu untersagen.

Den rechtlichen Rahmen hierfür schafft die Bestimmung des § 18 LWaldG i.V.m. den Vorschriften der Waldsperrverordnung, die – kurz gesagt – die Sperrung nur dann als zulässig ansieht, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist und die Sperrung nach Abwägung aller relevanten Belange als verhältnismäßig anzusehen ist.

2. Man kann vermuten, dass es möglicherweise ein Versuch war, die gleichberechtigten Nutzungsinteressen zurückzudrängen, als in großem Umfang der Versuch unternommen wurde, gleich mehrere Hundert von Waldwegen einer Benutzung durch Pferdesportler zu entziehen. Es war das Amt für Forstwirtschaft in Belzig, das mit seiner Allgemeinverfügung – veröffentlicht im Amtsblatt des Landeskreises Potsdam-Mittelmark vom 25.09.2007 – den Versuch unternahm, rund 300 Waldwege einer Benutzung durch Reiter zu entziehen. Dabei werden mit einer derartigen Absicht regelmäßig nicht nur Freizeitinteressen berührt. Pferdewirtschaftsbetriebe wie die späteren Widerspruchsführer sind auf die Benutzung von Waldwegen zwingend angewiesen. Abgesehen von Einstellern, die den Betrieb gerade wegen seiner Möglichkeit zum Ausreiten gewählt haben, werden vor allem Pferdepensionen oder Wanderreitstationen betroffen, die von Wanderreitern auf beliebten Reitstrecken angestrebt werden. Dabei kann keiner dieser Betriebe für sich ein Vetorecht oder eine Blockierposition gegenüber rechtlichen zulässigen Sperrungen reklamieren. Beachtet die Behörde, alles das, was nach Lage der Dinge zu beachten ist, müssen Freizeitreiterunternehmen die Sperrung hinnehmen. Die günstige reittouristische Lage ist rechtlich nicht geschützt.

Allerdings ist eine Sperrung nur rechtmäßig, wenn alle maßgeblichen Belange bei der Behördenentscheidung berücksichtigt werden und sich die Sperrung unter Abwägung all dieser Belange als verhältnismäßig erweist. Im konkreten Fall war dies nicht beachtet worden: In vielen Fällen bestand die angeblich vom Amt für Forstwirtschaft geltend gemachte Erosionsgefahr nicht, in anderen Fällen war keineswegs zu befürchten, dass die Begegnung zwischen Spaziergängern und Reitern Gefahren mit sich brachten. Dies mag dann sein, wenn der Weg schmal und einspurig ist, also ein überraschender Begegnungsmoment nicht auszuschließen ist. Handelte es sich aber – wie in vielen Fällen – um zwei parallel laufende Wege, die ein Zusammentreffen von Fußgängern mit Reitern ohne ausreichende Ausweichmöglichkeit nicht befürchten lassen, fällt auch die Sperrungsabsicht in sich zusammen. Schließlich kommt eine Sperrung dort nicht in Betracht, wo – wie im konkreten Fall – der Erhalt der Wege in einem ordnungsgemäßen Zustand auch durch eine vertragliche Instandhaltungsverpflichtung mit dem jeweiligen Waldeigentümer erreicht werden kann – für das Amt für Forstwirtschaft hatte offenbar gerade dieses Argument Bedeutung. Denn nach Prüfung der von den Widerspruchs führern vorgebrachten Einwände ist die Allgemeinverfügung des Amtes für Forstwirtschaft mit der darin vorgesehenen Sperrung von Waldwegen und Waldbrandwundstreifen gegenüber der Betretungsart Reiten mit Datum vom 06.10.2008 aufgehoben worden. Zur Begründung weist die Behördenentscheidung darauf hin, die Widerspruchsführer würden zu Recht von einem „Gleichrang der Betretungsrechten zwischen Reitern und sonstigen Waldbesuchern“ ausgehen. Dieser Betrachtungsweise – so wörtlich – „wird seitens des AfF Belzig“ gefolgt. Unter Hinweis auf die Widerspruchsbegründung weist das Amt für Forstwirtschaft darauf hin, ein Waldweg sei gem. § 15 Abs. 5 LWaldG solange bereitbar, wie er auch durch zwei- oder mehrspurige Fahrzeuge befahrbar sei, würden Waldwege durch die Pferdenutzung zerstört, sei „zur Lösung des Problems“ u. a. auf „eine bilaterale, privatrechtliche Vereinbarung zwischen Waldeigentümer und Reiter zur Instandhaltung zerrittener Wege“ hinzuwirken. Die Sperrungsabsicht ist damit abgewendet, gleichzeitig sind Grundsätze für zukünftige Fälle formuliert.

3. Fazit: Ein Verwaltungsverfahren ist abgeschlossen, eine mögliche Streitfrage im Sinne des Reitsports beantwortet. Die Verfahrenskosten hat das Amt für Forstwirtschaft zu tragen.