HistorieReitrecht

Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände

Datum: 18.01.2001

AG „Reiten im Land Brandenburg“
Stellungnahme der vertretenen Naturschutzverbände auf Grundlage der Gesetzesformulierungsvorschläge vom 01.12.2000 bzw. 04.12.2000 und der darauf folgenden Beratung am 10.01.2001

Sehr geehrter Herr Dr. Hoppe.

wir bedanken uns für die Möglichkeit der Äußerung zu oben genanntem Sachverhalt und nehmen zum Sachstand wie folgt Stellung:

Die vertretenen Naturschutzverbände begrüßen, wie zuvor schon geäußert die weitere Förderung des Wanderreitens als eine, entsprechende Regelungen vorausgesetzt, grundsätzlich naturverträgliche Sport- und Erholungsart in Natur und Landschaft. Diese Regelungen insbesondere zum Schutz von Natur und Landschaft sind vorhanden.

Jedoch ergibt sich, wie hinlänglich auch in den zuständigen Behörden bekannt und beklagt in Brandenburg durch die Beschaffenheit der Böden beim Wanderreiten auf Wegen in Wald und Feldflur gegenüber den weit überwiegenden Erholungsnutzungen wie Wandern, Spazieren und Radfahren das Problem der Wegezerstörung durch die Pferdehufe – und damit des zeitweiligen oder dauerhaften Entzugs der Wege für diese Nutzungen.

Selbst Vertreter der Reiterverbände erkennen die Wirkung des Reitens auf die Wegebenutzung für die anderen Erholungssuchenden an. (vgl. Kreisreitetverband, Herr Fritsch, in der PNN 29.07.2000).

Bei weitgehender Freigabe aller Wege für das Reiten in Wald und Feldflur steht neben den negativen Auswirkungen auf die Erholungsmöglichkeit der Allgemeinheit in Natur und Landschaft eine Verdrängungswirkung auf dies. Nutzerströme in bisher unberührter, auch sensiblere Bereiche von Natur und Landschaft zu befürchten. Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt der weiteren Förderung des naturverträglichen Tourismus im Land Brandenburg insgesamt zu betrachten.

Das von den Reiterverbänden als Beispiel herangezogene neue Landesforstgesetz Rheinland-Pfalz etwa erlaubt zwar generell das Reiten auf Waldwegen, verzichtet aber keineswegs auf Regelungen zu dieser Problematik. Die Regelung erfolgt über die Definition des Begriffes „Waldwege“ die in den stattfinden kann und die eine Regelmindestbreite von 3,50m aufweisen. Fußwege und -pfade sind explizit ausgeschlossen ( vgl. Begründung, zu §3, S. 46, 47). Hier ist weiter beachtlich, dass die Landschaft in Rheinland-Pfalz überwiegend lehmige bis tonige, oft steinige Böden mit einem hohen Verdichtungs- und Verfestigungspotential aufweist. Obgleich sich die Ausgangssituation wesentlich günstiger darstellt wird auch hier auf eindeutige Regelungen nicht verzichtet.

Weiter wurde auf der genannten Beratung seitens der Forstämter das bei weitem nicht ausgeschöpfte Potential zur Ausweisung von Reitwegen nochmals dargestellt und die Forcierung der Ausweisung bekräftigt

Der von Ihnen zur Lektüre empfohlene Leitfaden aus Niederösterreich zeigt weitere Potentiale zur Förderung des Wanderreitsportes und des Reittourismus auf, von Regionalen Reit- und Fahrwegen über Rundreitwanderwege bis zum Stützpunktmodell (Vernetzung der reittouristischen Angebote). Auch in Brandenburg sehen Reitverbände hierin noch erhebliche ungenutzte Chancen zur Entwicklung die aber derzeit nicht zuletzt an den Reitbetrieben selbst aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft untereinander scheitern (aaO.)

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte wäre die weitgehende Freigabe der Wege in Wald und Feldflur als Mittel zur Förderung des Reitsportes weit über das Ziel hinausgeschossen, hinsichtlich der Belange des Naturschutzes bedenklich und seitens der bislang noch schweigenden Mehrheit der Erholungssuchenden inakzeptabel. Zunächst sind hier die vorhandene Ressourcen sowohl seitens der Behörden, wie dort bereits erfolgt und auch weiterhin angekündigt als auch seitens der Freizeitreiter und Betriebe zu nutzen und hier die erforderlichen Leistungen zu erbringen.

Da die Diskussion in der von Ihnen geleiteten Arbeitsgruppe bereits zu konkreten Formulierungen zu Gesetzesneufassungen geführt hat, sind im folgenden die Bestätigungen bzw. Änderungsvorschläge der Naturschutzverbände auf Grundlage der vorgelegten Formulierungen dargestellt

LWaldG Bbg., Abs. 3

Auf Grundlage der vorliegenden Formulierung sowie der Änderungsvorschläge des Forstamtes Borgsdorf, Herrn Repkow auf genannter Sitzung unterstützen die vertretenen Naturschutzverbände nachfolgende Formulierung:

(3) Das Reiten im Wald ist nur auf dafür gekennzeichneten Wegen und in gekennzeichneten Reitgebieten gestattet. In den gekennzeichneten Reitgebieten ist das Reiten nur auf Waldwegen erlaubt, sofern sich nicht aus Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergehen.

Dafür soll die Forstbehörde im Zusammenwirken mit den Waldbesitzern und den Reitverbänden geeignete Wege und Reitgebiete ausweisen.

Auf Wander- und Radwegen, Sport- und Lehrpfaden darf nicht geritten werden.

Reittiere sind zu kennzeichnen.

Zur Abgeltung der Aufwendungen des Waldbesitzers für die Beseitigung von Schäden die durch das Reiten auf ausgewiesenen Wegen entstehen, kann eine Abgabe erhoben werden.

Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der obersten Forstbehörde geregelt

Die Formulierung bedarf jedoch der weitergehenden Definition von Waldwegen ähnlich der vorgenannten Begriffsbestimmung in Rheinland Pfalz zu Mindestbreite und Beschaffenheit. 

BbgNatSchG § 51

Hier besteht Änderungsbedarf an den vorgeschlagenen Fassungen der Absätze 3 und 4. Bisher besteht aufgrund des §en 44 BbgNatSchG keine generelle Betretungsbefugnis auf privaten Wegen in der freien Landschaft. Das Reiten ist von den Befugnissen des Abs. 1 explizit ausgenommen. Eine Betretungsbefugnis für das Reiten kann somit gegenüber dem Eigentümer oder Pächter nur durch Privatvertrag erreicht werden. Die Frequentierung der privaten Wege durch das Reiten ist damit eingeschränkt. Dies ändert die vorgeschlagene Fassung vom 04.12.2000 durch Annahme der generellen Zustimmung durch Eigentümer oder Pächter, was diese in Handlungszwang setzt, soll die Zustimmung entzogen werden. Dies dürfte eine höhere, ungesteuerte Frequentierung in einigen Gebieten mit den genannten Auswirkungen, zur Folge haben. Für die Absätze 3 und 4 werden folgende Formulierungen vorgeschlagen:

(3) Das Reiten in der freien Landschaft ist nur auf dafür gekennzeichneten Wegen oder in gekennzeichneten Reitgebieten gestattet. Reiter dürfen Privatwege nur mit Zustimmung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten benutzen. In Reitgebieten gilt die Zustimmung als erteilt, solange nicht die Wege durch Schilder für des Reiten gesperrt werden.

(4) Die untere Naturschutzbehörde kann die Auf hebung der Sperre anordnen, wenn die zulässige Nutzung des Weges einschließlich der Nutzung als Fuß- oder Radwanderweg nicht unzumutbar behindert oder eingeschränkt wird und keine erheblichen Schäden zu befürchten sind und wenn andere Teile von Natur und Landschaft, insbesondere Erholungsflächen,  Naturschönheiten, Wald oder Gewässer in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind.  

Die vertretenen Naturschutzverbände hoffen auf eine weiterhin sachgerechte, auch künftige Entwicklungen berücksichtigende Abwägung der berechtigten Belange. 

Mit freundlichen Grüßen
Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände 

Rüdiger Herzog
(Geschäftsführer)