Aktuelles

Veränderungsvorschlag Satzung

§ 1
Name, Gliederung und Geschäftsjahr der Vereinigung
Die Vereinigung führt den Namen:
„Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland, Landesverband Berlin-Brandenburg e.V.“.
Die Vereinigung ist ein Landesverband im Sinne der Satzung der Vereinigung der Freizeitreiter und –fahrer in Deutschland e.V., der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.
Der Landesverband der Vereinigung ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder unter der VR-Nr. VR FFO 5117 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2
Sitz des Vereins

Der Landesverband hat seinen Sitz in Berlin.

 § 3
Allgemeiner und besonderer Zweck der Vereinigung
Zweck des Vereins ist die Aufgabe, das Freizeitreiten zu fördern, die Interessen der Freizeitreiter wahrzunehmen und das Kulturgut Pferd zu pflegen. Insbesondere setzt sich die Vereinigung dafür ein, das Betretungsrecht der Landschaft für das Reiten und Gespannfahren zu erhalten und zu verbessern und die Ausbildung von Reitern und Pferden zu unterstützen. Dabei wird die Jugendarbeit besonders hoch bewertet. Die Mitglieder sind in besonderer Weise dem Tierschutz und dem Naturschutz verpflichtet.
Die Vereinigung verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage. Mittel des Vereins dürfen daher nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen der Vereinigung erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen des § 7 der Gemeinnützigkeitsverordnung oder der künftig für die Steuerbegünstigung an ihre Stelle tretenden Vorschriften hält. Die Mitglieder verzichten auf einen möglichen Haftungsfall des Vorstandes, soweit dieser durch leicht fahrlässiges Verhalten entstanden ist. Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die in §11 dieser Satzung genannte Körperschaft.
 
 § 4
Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen aber auch sonstige Vereinigungen sein.
Diejenigen Mitglieder (des Bundesverbandes), die ihre Wohnung oder ihren Sitz in Berlin-Brandenburg haben, sind Mitglieder des Landesverbandes Berlin-Brandenburg e.V., ferner diejenigen Mitglieder, die auf eigenen Wunsch aus einem benachbarten Gebiet dem Landesverband Berlin-Brandenburg e.V. zugerechnet werden. Personen, die ihre Wohnung oder ihren Sitz vorübergehend oder dauernd außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, können auf eigenen Wunsch Mitglied des Verbandes werden bzw. bleiben. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand bzw. die Geschäftsstelle entscheidet. Beschränkt Geschäftsfähige, insbesondere Minderjährige, bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Besonders um die VFD verdienten Personen kann vom Landesvorstand die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Besondere Rechte und Pflichten sind damit nicht verbunden.
 


 § 5
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verabschiedung oder Ausschluss aus dem Verein oder kann nach unbekanntem Verzug enden.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur für den Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Die Verabschiedung eines Mitgliedes aus der Vereinigung kann durch den Vorstand erfolgen. Sie ist zulässig, wenn das Mitglied mit der Zahlung trotz zweier schriftlicher Mahnungen im Rückstand ist. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Vereinigung schädigt, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig macht und den Zwecken des Verbandes zuwiderhandelt.
Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied schriftlich oder mündlich rechtliches Gehör vor dem Vorstand zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss oder die Verabschiedung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.
 
 § 6
Beiträge
Der von der Mitgliedervollversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig
 
 § 7
Organe
Organe des Landesverbandes sind:
a. der Landesvorstand
b. die Mitgliedervollversammlung

§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal sieben volljährigen Mitgliedern der Vereinigung. Es sind dies der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Sportwart, Schriftführer sowie gegebenenfalls Beisitzer. Die Beisitzer können auf Antrag eines Mitgliedes gewählt werden.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedervollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt . Der alte Vorstand bleibt bis zur wirksamen Neuwahl im Amt.
Die Vereinigung wird juristisch nach außen durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung in den Grenzen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr.26a EStG erhalten. Diese Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder werden in der Finanzordnung geregelt.
Die Vorstandsmitglieder können für Auslagen im Rahmen ihrer Vereinsarbeit eine jährliche
Vorstandspauschale von bis zu 100 Euro erhalten.

§ 9
Mitgliedervollversammlung
Die Mitgliedervollversammlung hat jährlich mindestens einmal stattzufinden. Sie ist ferner einzuberufen auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes oder 1/4 der Vereinsmitglieder.
Die Einberufung der Mitgliedervollversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe auf der öffentlich einsehbaren Homepage des Vereins und zusätzlich durch Übersendung einer E-Mail an die letztbekannte Adresse unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
Die Mitgliedervollversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und virtuellen Teilnehmern durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und virtuellen Teilnehmern durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand. Findet die Mitgliedervollversammlung ganz oder teilweise virtuell statt, haben auch die virtuell Teilnehmenden Stimm- und Wahlrecht.

Die Mitgliedervollversammlung kann über den bundeseinheitlich erhobenen Mitgliedsbeitrag hinausgehende Beiträge oder Umlagen mit einfacher Mehrheit beschließen. Eine Zweckbindung der dadurch aufgebrachten Mittel kann beschlossen werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
Kooperative Mitglieder sind eingetragene oder nicht eingetragene Vereine. Sie haben in der Mitgliedervollversammlung folgendes Stimmrecht:
a. bis 100 Mitglieder    3 Stimmen
b. über 100 Mitglieder    7 Stimmen
Satzungsänderungen oder Satzungsneufassungen können von der Mitgliedervollversammlung mit 2/3- Mehrheit beschlossen werden, soweit keine anderen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung in der ordentlichen Mitgliedervollversammlung sind:
a.     der der Mitgliedervollversammlung jährlich vorzulegende Jahresbericht des Vorstandes,
b.     der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters.
Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Bei der Beschlussfassung in der Mitgliedervollversammlung entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmzahl  entscheidet das vom ersten Vorsitzenden zu ziehende Los.
Der Mitgliedervollversammlung obliegen folgende weitere Aufgaben:
a.     die Wahl des Vorstandes
b.     die Genehmigung des Haushaltsplanes, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Wahl der Landesvertreter für die Bundesdelegiertenversammlung.
c.     die Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung
 
 § 10
Vorsitz der Mitgliedervollversammlung

Den Vorsitz der Mitgliedervollversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende und im Falle der Verhinderung beider ein vom 1. Vorstandsvorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliedervollversammlung 1 Stimme. Vertretung ist unzulässig.
Der Beschlussfassung der Mitgliedervollversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände.
Die Mitgliedervollversammlung kann mit 3/4 Mehrheit weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.

 § 11 Auflösung der Vereinigung
Die Auflösung der Vereinigung erfolgt auf Beschluss der Mitgliedervollversammlung auf Antrag des Gesamtvorstandes oder eines Vorstandsmitglieds. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliedervollversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss mindestens vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen, gerechnet vom Tage der Aufgabe der Einladung bei der Post. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn ein Vorstandsmitglied in der Mitgliedervollversammlung versichert, dass er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern rechtzeitig zugesandt habe. Die Mitgliedervollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliedervollversammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer 2. Mitgliedervollversammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an: Vereinigung der Freizeitreiter und –fahrer in Deutschland e.V. Bundesverband Geschäftsstelle Grenzstraße 23, 27239 Twistringen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitgliedervollversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.