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Tierhalterhaftung beim Unfall mit Beteiligung mehrerer Tiere

Von GuSh

Hier geht es um:

  • Die Verursachung eines Schadenfalls bei mehreren beteiligten Pferden.
  • Wann und durch welches Verhalten des Tieres hat sich die Tiergefahr realisiert.
  • Wer haftet?

Sachverhalt:

Der geschädigte Radfahrer befuhr einen Feldweg, vor ihm befand sich eine Kreuzung mit einem weiteren Feldweg. Vom linken kreuzenden Feldweg kamen fünf Reiterinnen. Deren Ponys gingen im Kreuzungsbereich durch. Sie bogen nach rechts in den vom Radfahrer befahrenen Weg ein. Im Pulk liefen die Ponys dem Radfahrer entgegen, der infolgedessen stürzte und sich schwer verletzte. Es wurde Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 380.000,- € geltend gemacht.

Der Radfahrer hat die Halterin des Ponys C in Anspruch genommen, das bei der Kollision den Sturz des Radfahrers verursacht habe.
Die Beweisführung hatte die Schwierigkeit, eindeutig festzustellen, welches der fünf Ponys, die alle gleichzeitig auf den Radfahrer zustürmten, den Sturz verursacht habe. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass Pony C und der Radfahrer kollidiert sind. Dem Gericht reichte es aber aus, dass der Radfahrer im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit genau diesem Pony C gestürzt sei. Die Versicherung der Ponyhalterin hat daraufhin den Schaden im Rahmen des Versicherungsschutzes ersetzt.


Nunmehr hatte diese Ponyhalterin die anderen vier auf Ausgleich als Gesamtschuldner von je ein Fünftel der Gesamtsumme in Anspruch genommen. Sie ist der Meinung, dass sich durch das gemeinsame Durchgehen aller Ponys die Tiergefahr aller verwirklicht habe. Die Ponys sind als Herde auf den Radfahrer zugestürmt. Nur zufällig ist ihr Pony dem Radfahrer am nächsten gekommen. Das führte schließlich zu der plötzlichen Ausweichbewegung und dem damit verbundenen Sturz des Radfahrers.


Die Position des Ponys in der durchgehenden Gruppe ist rein zufällig, unwillkürlich und auch durch die Positionen der anderen Ponys bestimmt gewesen. Sie ist deshalb der Meinung, dass alle Ponyhalterinnen gemeinschaftlich für den Schaden haften müssten.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage mit Urteil vom 7. Februar 2013 stattgegeben, also eine gemeinschaftliche Haftung bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sämtliche Halter der am Unfall beteiligten Ponys als Gesamtschuldner haften. Die Tiergefahr habe sich bei allen Ponys verwirklicht, da sie alle im Kreuzungsbereich durchgegangen und ins Galoppieren verfallen seien.


Gegen dieses Urteil wurde von den anderen Ponyhalterinnen Berufung eingelegt.
Dieser Berufung hat das OLG Frankfurt am Main mit seinem Urteil vom 02.09.2013 –  Az.: 16 U 38/13 – stattgegeben und entschieden, dass zwar alle Ponys gemeinschaftlich durchgegangen seien, sich jedoch nur bei dem einen Pony die Tiergefahr verwirklicht habe, da nur dieses dem Radfahrer so gefährlich nahe gekommen sei, dass dieser die zum Sturz führende Ausweichbewegung machen musste.
Im Ergebnis musste also nur die Halterin des Ponys C haften.

Rechtliche Würdigung
Ist eine Schadensverursachung konkret festgestellt, ist die Anwendung von § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift besagt, dass wenn an einer Schadensverursachung mehrere beteiligt sind, es aber nicht aufgeklärt werden kann, wer genau den Schaden verursacht hat, der Geschädigte jeden der Beteiligten für den Ersatz des gesamten Schadens in Anspruch nehmen kann. Da man hier aber feststellen konnte, wer den Schaden verursacht hat, konnte nur diese Tierhalterin in Anspruch genommen werden.
Hätte man also nicht feststellen können, wer den Sturz des Radfahrers verursacht hat, hätten alle Ponyhalterinnen als Gesamtschuldnerinnen den Schaden ersetzen müssen.

Was sagt uns dieses Urteil?

Zum einen natürlich wieder die Schwierigkeiten der Beweisführung, wie kann man Monate nach einem Schadensereignis noch den Hergang zuverlässig rekonstruieren, in einer Situation mit fünf durchgehenden Pferden, vermutlich panischen Reiterinnen und einem verängstigten Radfahrer? Also doch Helmkameras?

Zum anderen aber auch die Feststellung, wann sich bei dem Herdentier Pferd die Tiergefahr verwirklicht, wenn diese in Panik gemeinschaftlich durchgehen. Man stelle sich vor, Pferd Z verursacht durch Erschrecken das Durchgehen einer Ausreitgruppe, aber nur Pferd A kommt dem Wanderer W so nahe, dass dieser an die Seite springen muss und sich dabei verletzt. Pferd A hatte keine andere Möglichkeit als dort zu laufen, weil um ihn herum die anderen Pferde waren. Wenn jetzt nur der Halter des Pferdes A in Anspruch genommen wird, erscheint mir das Ergebnis unbefriedigend, weil m.E. die Natur des Herdentieres Pferd nicht hinreichend berücksichtigt wird und nur
das unmittelbare Ursache-Wirkung-Prinzip zählt.


Aber das ist meine Meinung, anders urteilt das OLG Frankfurt am Main.