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Klagebefugnis eines Tierschutzvereins für den Tierschutz

Von GuSh

Hier geht es um:  Vernünftiger Grund für die Tötung eines Tieres im Sinne des Tierschutzgesetzes.
Kann ein Tierschutzverein im Wege einer einstweiligen Anordnung das Töten von Gänsen, für traditionelle Reiterspiele untersagen lassen?

Sachverhalt:
In Bochum werden von verschiedenen Reitvereinen die sogenannten Gänsereiterspiele durchgeführt. Dabei handelt es sich um traditionelle
Wettbewerbe, die seit dem 16 Jahrhundert praktiziert werden. Dabei werden Gänse an den Füßen zwischen zwei Bäumen aufgehängt. Die Reiter müssen versuchen den Kopf der Gans abzureißen. Wem dies im Galopp gelingt, ist der Gänsereiterkönig.

Ursprünglich wurden dazu lebende Gänse genommen. Seit 1806 ist der Einsatz lebender Gänse verboten, seitdem müssen die Gänse zuvor getötet werden.

 

Im vorliegenden Fall hat ein Tierschutzverein beantragt, dass das Ordnungsamt dem Reiterverein, im Wege einer einstweiligen Anordnung, das Durchführen des Gänsereitens untersagt.

Ein örtlicher Reitverein hat seit Jahren das Gänsereiten als Reiterspiel durchgeführt, die Gänse wurden zuvor getötet und dann für die Spiele eingesetzt. Im Anschluss wurden sie gegessen.

Der Antrag wurde eine Woche vor dem Termin des Gänsereitens gestellt.

Zuvor hatte der Tierschutzverein auf verschiedenen Wegen versucht gegen das Gänsereiten vorzugehen. Das ist im Ergebnis erfolglos geblieben, deshalb wurde jetzt so kurzfristig der Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 04.02.2016 – Az.: 16 L 221/16 – den Antrag abgelehnt.

Im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer einstweiligen Anordnung prüft das Gericht nur summarisch, ob die Rechtsverletzung glaubhaft gemacht ist. Eine einstweilige Anordnung dient der Regelung eines vorläufigen Zustandes und der Sicherung gefährdeter Rechte.

Nach Auffassung der entscheidenden Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, konnte im Wege dieser summarischen Prüfung, nicht
festgestellt werden, dass die Tötung von Gänsen aus Anlass des Gänsereitens ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes darstellt.

Begründung:

Nach § 1 Satz 2 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es also erst recht nicht töten. Hierbei sind nicht die jeweilig subjektiven Überzeugungen maßgeblich, sondern es müssen objektivierbare Maßstäbe entwickelt werden.

Werden mit der Tötung eines Tieres mehrere Zwecke verfolgt, kommt es auf den Hauptzweck der Tötung an. Fraglich war hier also, ob die Tiere in erster Linie getötet worden sind, damit man sie als Zielobjekt für die Gänsereiterspiele nutzen konnte oder weil man sie anschließend verzehren wollte.

Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass in diesem Fall, die Tötung in erster Linie erfolgte, weil man die Tierkadaver für die Reiterspiele einsetzen wollte. Somit war der Verzehr der Gänse nur ein Nebenzweck. Damit dürfte ein objektiv vernünftiger Grund der Tötung im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht vorliegen.

Gleichwohl kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass im Wege der einstweiligen Anordnung, die Reiterspiele eine Woche vor der Austragung nicht untersagt werden durften.

Zu dieser Auffassung ist die Kammer deshalb gekommen, weil der beteiligte Gänsereiterverein in der Vergangenheit keinen Anlass haben musste, dass sein Verhalten gegen Rechtsnormen verstieß. Von den Ordnungsbehörden wurden bislang nie Verbote erteilt, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurden eingestellt und eine Petition beim nordrhein-westfälischen Landtag blieb ebenfalls erfolglos. Aus diesem Grund konnte der Gänsereiterverein damit rechnen, dass sein Verhalten nicht rechtswidrig sei. Hätte man nun
aber kurzfristig vor dem Termin (eine Woche) ein Verbot, die Veranstaltung mit toten Gänsen durchzuführen, erteilt, hätte der Gänsereitverein die Veranstaltung wohl komplett absagen müssen. Dieses sah die Verwaltungsgerichtskammer als nicht zumutbar an. Gänsereiten ist eine alte Tradition und der Gänsereiterverein betreibt die Traditionspflege. Das muss bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz mit berücksichtigt werden.

Die endgültige Klärung, ob auch zukünftig das Gänsereiten in dieser Form mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist, wird dem Hauptsacheverfahren obliegen.

Was sagt uns dieser Beschluss?

In Nordrhein-Westfalen haben Tierschutzorganisationen ein Verbandsklagerecht.

Im einstweiligen Rechtsschutz wird eine summarische und vorläufige Prüfung von Rechtsverstößen vorgenommen.

Ein objektiv vernünftiger Grund, ein Tier zu töten ist auch im Lichte der Traditionspflege zu bewerten.