HistorieReitrecht

Waldgesetz des Landes Brandenburg (LwaldG) §§19 und 20

§ 19 Abs.3 – alt
Das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen sind im Walde nur auf Straßen und Wegen gestattet. Das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bedarf der vorherigen Genehmigung durch die untere Forstbehörde im Benehmen mit dem Waldbesitzer.
§19Abs.3 -neu
Das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen sind im Walde nur auf Straßen und Wegen gestattet. Das Fahren mit Kraftfahrzeugen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die untere Forstbehörde im Benehmen mit dem Waldbesitzer. Das gilt auch für Fuhrwerke, sofern nicht das Fahren nach §20 Abs.3 erlaubt ist.
§ 20 Abs,3  – alt
Das Reiten im Walde ist nur auf gekennzeichneten Wegen gestattet, Dafür soll die untere Forstbehörde im Zusammenwirken mit den Waldbesitzer und der zuständigen unteren Landesbehörde geeignete Wege ausweisen, die mit Reitwegen außerhalb des Waldes Verbindung haben. Die untere Forstbehörde kann die Kennzeichnung der Reittiere verlangen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der obersten Forstbehörde geregelt.
§ 20 Abs. 3 –  neu
Das Reiten und Fahren mit Fuhrwerken im Wald ist nur auf dafür gekennzeichneten Waldwegen und in gekennzeichneten Reitgebieten auf eigene Gefahr gestattet.
Dafür soll die untere Forstbehörde im Benehmen mit den örtlichen Forstausschüssen und Reitverbänden geeignete Wege oder Reitgebiete ausweisen und die Verbindung zu bereitbaren Wegen außerhalb des Waldes herstellen.
In den gekennzeichneten Reitgebieten ist das Reiten auf Waldwegen erlaubt, sofern sich nicht aus Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben oder es im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten untersagt ist. Das gilt auch für das Fahren mit Fuhrwerken in Reitgebieten auf festen und befahrbaren Waldwegen.
Auf Fuß- und Radwanderwegen, Sport- und Lehrpfaden darf nicht geritten und gefahren werden. Die untere Forstbehörde kann in Einzelfällen Fuß- und Radwanderwege als Reitwege kennzeichnen, wenn andere Erholungssuchende nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt werden, Fußgängern gebührt der Vorrang.
Reittiere sind zu kennzeichnen.
Zur Abgeltung von Aufwendungen des Waldbesitzers für die Beseitigung von Schäden, die durch das Reiten auf den ausgewiesenen Wegen entstehen, kann eine Abgabe erhoben werden. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der obersten Forstbehörde geregelt.