HistorieReitrecht

Stellungnahme zum Entwurf Neufassung der “Reitverordnung“

18.Juli 2001

Sehr geehrter Herr Dr. Hoppe,

vielen Dank für das informative Gespräch im MLUR am 12. Juli 2001. Wir begrüssen die nun festgelegte Vorgehensweise sehr (umgehende Neufassung der RVO, Referentenentwurf auf Basis der Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Reiten in Brandenburg“ im September mit anschliessendem Gesetzesänderungsverfahren).

Gern kommen wir Ihrer Bitte nach, zu dem vorgelegten Entwurf einer neuen „Reitverordnung“ zum bestehenden LWaldG Stellung zu nehmen. Die Änderung der RVO soll einen deutlichen und schnellen Fortschritt bei der Ausweisung von Waldwegen für das Reiten bringen. Wie während des Gesprächs am 12. Juli bereits dargelegt, haben wir allerdings erhebliche Bedenken, dass das im vorgelegten Entwurf der neuen RVO angedachte Verfahren praxisgerecht ist. Für die Reitverbände, kommerziellen Betriebe und privaten Reiter ist es kaum möglich, annähernd flächendeckend privatrechtliche Vereinbarungen mit den einzelnen relevanten Waldbesitzern zu schliessen, da die Waldbesitzer oft nicht bekannt oder nicht erreichbar sind. Der organisatorische Aufwand, den eine Abstimmung der nutzbaren Wege vorab mit den einzelnen Waldbesitzern bedeutet, ist für die Reiter enorm. Damit wäre eine schnelle Umsetzung der RVO nicht möglich.

Wir erlauben uns daher, eine alternative Verfahrensweise vorzuschlagen und haben  §2 im Folgenden daher neu formuliert.

 §2
Ausweisung und Kennzeichnung von Reitwegen

(1) Nach Antragstellung auf Ausweisung von Reitwegen teilt die untere Forstbehörde dem Waldbesitzer die Ausweisungswünsche mit.

Falls der Waldbesitzer innerhalb von 4 Wochen berechtigte Einwände äussert, wird eine Vereinbarung zwischen Nutzern (Reitverbände, private Reiter, kommerzielle Betriebe) und Waldbesitzer geschlossen, die die Nutzung und ggf Pflege regelt.
Die untere Forstbehörde weist dann innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung die beantragten Reitwege aus, es sei denn, durch die Ausweisung werden sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt oder andere Erholungssuchende insbesondere auf Fuss- und Radwanderwegen sowie Sport- und Lehrpfaden unzumutbar behindert. Die Ausweisung kann bis zur Laufzeit der Vereinbarung befristet werden.
Im übrigen soll die untere Forstbehörde nach Anhörung der Waldbesitzer genügend geeignete, möglichst zusammenhängende und an bereitbare Wege ausserhalb des Waldes anschliessende Waldwege ausweisen.
Die untere Forstbehörde holt Stellungnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte ein, soweit dies für die Entscheidung über die Ausweisung erforderlich ist.

(2) Die untere Forstbehörde gibt die Ausweisung öffentlich bekannt.

(3) Reitwege sind von der unteren Forstbehörde durch Schilder kenntlich zu machen Grundstückseigentümer und Waldbesitzer haben die Kennzeichnung zu dulden Brandschutzstreifen brauchen nicht beschildert zu werden und sind generell zum Reiten zugelassen.

Dieser Vorgehensweise bedeutet für die ÄfF im Gegensatz zur bisherigen Praxis eine enorme Arbeitserleichterung, da die aufwendige TÖP-Beteiligung, Auslegung etc. wegfällt. Da die ÄfF bereits Kontakt zu den Waldbesitzern haben, sollte die Mitteilung der Ausweisungswünsche an die Waldbesitzer und ggf. die Vermittlung des Kontaktes an die Reiter zwecks Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung für sie unproblematisch sein. Für die Reitverbände, kommerziellen Betriebe und privaten Reiter ermöglicht diese Verfahrensweise eine konstruktive Zuarbeit, ohne dass mühevoll jeder Waldbesitzer ausfindig gemacht und aufgesucht werden muss. Aus Sicht der Waldbesitzer dürfte diese Regelung ebenfalls akzeptabel sein, da sie ihnen anders als derzeit nun die Möglichkeit einräumt, sich bei Bedarf durch privatrechtliche Vereinbarungen gegen evtl. auftretende Schäden abzusichern

Eine Frist für Waldbesitzer und untere Forstbehörde sollte deshalb aufgenommen werden, um tatsächlich eine schnelle Verbesserung der Situation zu erreichen. Die oben genannten Fristen erscheinen uns angemessen, sind jedoch als Vorschläge zu verstehen.

Zur unzumutbaren Beeinträchtigung anderer Erholungssuchender möchten wir anmerken, dass bereits Einigkeit in der Arbeitsgruppe bestand, dass das strikte Verbot, Waldwege als Reitwege auszuweisen, die bereits Wanderwege sind, in weiten Teilen des ländlichen Raumes Brandenburgs keinen Sinn macht, da die Wege allgemein wenig frequentiert werden. Es sollte daher deutlich gemacht werden, dass allein eine bestehende Kennzeichnung als Wanderweg kein Grund sein darf, einen Waldweg nicht auch als Reitweg auszuweisen.

Brandschutzstreifen sind bekannterweise unkritisch zu bereiten und sollten deshalb generell freigegeben werden, ohne dass dafür ein Verfahren oder Schilder (= Kosten) erforderlich werden.

Sinnvoll wäre, wenn die ÄfF alle bisher eingereichten und oft aus verschiedenen Gründen unberücksichtigt gebliebenen Anträge der Reiter nun in dieses Verfahren aufnehmen würden, damit diese für die regionale Reiterei wichtigen Wege endlich ausgewiesen werden.

Gern stehen wir Ihnen für die weitere Diskussion der neuen RVO zur Verfügung und erwarten die überarbeitete Fassung aus Ihrem Hause.

Mit freundlichen Grüssen,

Hilke Patzwall
VFD
Dr. Peter Danckert
Landesverband Pferdesport