HistorieReitrecht

Gesetzlichen Regelungen in anderen Bundesländern

Nur auf ausgewiesenen und / oder gekennzeichneten Wegen darf geritten werden in:

EBG – gekennzeichneten
BLN – freigegebenen und gekennzeichneten
MV  – auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Wegen und Plätzen
NDS auf dazu bestimmten Freizeitwegen
NRW – nur auf den nach den Vorschriften der Stvo gekennzeichneten               privaten Straßen und Wegen
SB – gekennzeichnete Waldwege und auf privaten Straßen, d.h. Straßen mit Bitumen- oder Betonbelag, die im Eigentum eines Waldbesitzers stehen und nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind
SN – dafür ausgewiesen und gekennzeichnet

Eine flächenhafte Freigabe ist dagegen erfolgt in BW, BAY, HBG, HES, RH-PF, SL, ST, TH (auf festen Wegen)

Ausgleichs- und Entschädigungsregelungen müssen Landesrechtlich umgesetzt werden:

  • bei Beschränkungen im Zusammenhang mit der Umwandlung von Wald
  • bei der Erstaufforstung
  • der Erklärung eines Waldes zu Schutz- oder Erholungswald
  • bei Nachteilen, die dem Waldbesitzer durch das Betretungsrecht, das Reiten im Walde und den gesteigerten Gefährnissen durch Waldbrand und sonstige Schäden.

Möglichkeiten der Entschädigung:

  • Entschädigungen wegen enteignender Wirkungen
  • Schadenssubventionen
  • Förderungen

Nach LWaIdG § 17 beseitigt „der Staat“ Schäden bzw. bezahlt angemessenen Ausgleich für erhebliche, durch Erholungsverkehr entstandene Schäden

In BW, NRW und im SL werden Aufwendungen des Waldbesitzers für die Beseitigung erheblicher Schäden, die durch das Reiten im Walde entstehen, vom Land ersetzt. Das Land erhebt dafür eine Abgabe vorn Reiter.  In NDS, RH-PF und SH erfolgt die Schadensregelung durch privatrechtliche Vereinbarungen.

Verkehrssicherungspflicht:

  • die Eröffnung eines Verkehrs (z.B. Widmung einer Straße)
  • Schaffung (Anlage) von Einrichtungen, deren Zurverfügungstellung als  Aufforderung zur Benutzung angesehen werden kann und deren  Zustand zu der Annahme berechtigt, diese werde offenkundig zugunsten der Allgemeinheit gewartet (unterhalten) und
  • die (bewusste) Duldung eines besonderen Verkehrs begründen im Regelfall Sicherungspflichten. Bei Duldungen ist allerdings oft von Handeln auf eigenes Risiko auszugehen.

Waldwege (forstliche Wirtschaftswege) dienen der Erschließung des Waldes und machen dessen Nutzung überhaupt erst möglich. Ihre Unterhaltung erfolgt daher regelmäßig (nur) in dem für die Bedürfnisse des Forstbetriebes erforderlichen Umfang.
Bei Reitwegen geht die Sicherungspflicht nur soweit, den Besucher vor unvermuteten Gefahren zu schützen. Auf erkennbare Gefahren habe man sich einzustellen. Wird unbefugt auf einem Reitweg geritten, scheidet eine Haftung aus.