Protokoll Arbeitsgruppe vom 29.11.2000
Neufassung § 20 LWaldG Bbg., Absatz 3 Neufassung der Regelungen zum Reiten im BbgNatSchG
Arbeitsgruppe „Reiten im Land Brandenburg“ am 29. November 2000 im MLUR
Vermerk zu Ergebnissen und Handlungsbedarf
Ihrem Auftrag aus der letzten Arbeitsgruppenbesprechung entsprechend trugen die Vertreter der Abteilungen N und F ihre Vorstellungen für rechtliche Regelungen zum Reiten vor.
Demnach ergeben sich für das BbgNatSchG folgende Konsequenzen:
- Das Fehlen von Regelungen für das Reiten im Gesetz führt bei den Reitern aus der Praxis heraus nicht zu Problemen. Das Reiten in der Flur erfolgt vielmehr mit Duldung der Grundeigentümer. Es besteht Bedarf an einer Regelung im Gesetz.
- Eine Betretungsbefugnis lässt sich auf der Basis privatrechtlicher Vereinbarungen erreichen. Nach dem gegenwärtigen Regelungssystem kann nach Zustimmung durch die jeweiligen Nutzungsberechtigten auf allen Wegen in der freien Landschaft geritten werden, sofern es sich nicht um markierte Wanderwege bzw. naturräumliche Bereiche handelt, die speziellen Verbotsregelungen unterliegen.
- In Ergänzung zu der bestehenden Regelung erscheint es sinnvoll, auch ohne Zustimmung der Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zu eröffnen, im Einzelfall Reitwege ausweisen zu können. In diesen Fällen wäre lediglich das Benehmen mit den Nutzungsberechtigten herzustellen.
- Es erscheint zudem sinnvoll, eine Markierungsmöglichkeit zur Orientierung hinsichtlich der bereitbaren Wege einzuführen.
- Es besteht Regelungsbedarf zur Zuständigkeit (Untere Naturschutzbehörde).
Für das LWaldG:
- Entsprechend der geltenden Regelung sollte das Reiten grundsätzlich nur auf ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet werden.
- Ergänzend soll die Ausweisung von Reitgebieten in Räumen außerhalb von Ballungsräumen erfolgen. Dort könnten bis auf wenige definierte Wege (z.B. gekennzeichnete Wanderwege, auf denen das Reiten verboten ist) alle Wege beritten werden.
- Zudem sollte die Ausweisung von Fahrwegen ermöglicht werden.
- Aus zwingenden Gründen sollte im Einzelfall dem Grundeigentümer eine Duldungspflicht auferlegt werden können.
Im Ergebnis wird von der Arbeitsgruppe festgestellt, dass Regelungen in beiden Gesetzen erforderlich sind.
Das Erfordernis und die Möglichkeit, differenzierte Regelungen für den Ballungsraum und den Freiraum zu schaffen, wurde diskutiert und wird mit den FormulierunsvorschIägen geprüft.
Die eingebrachten Diskussionsvorschläge der Abteilungen stellten noch keine Grundlage dar, um Auswirkungen in der Umsetzung einschätzen zu können.
Die Abteilungen N und F wurden beauftragt, bis zum 1. Dezember ausformulierte Entwürfe für zu fassende Regelungen vorzulegen.
Diese werden den Arbeitsgruppenmitgliedern mit dem Protokoll zugeleitet (vgl. Anlage).
Die Arbeitsgruppenmitglieder werden gebeten, sich bis zur nächsten Arbeitsgruppenbesprechung intensiv mit diesen Vorschlägen auseinander zusetzen. Vorschläge zur Präzisierung sollten vor der Besprechung dem Referat LR 2 zugeleitet werden.
Die nächste Besprechung der Arbeitsgruppe findet am 10.Januar 2001 MLUR
Vorschlag für die Änderung des LWaldG bezüglich des Reitens im Wald
Es obliegt dem Gesetzgeber, die rahmengesetzlichen Regelungen des Bundes durch eigene gesetzliche Regelungen auszufüllen. Hierbei ist er jedoch nicht völlig frei, sondern an die Vorgaben der Rahmengesetzgebung des Bundes gebunden. Grundsätzlich gewährleistet ist gemäß § 14 Abs.1 S.1 u. 2 BWaIdG das Betreten des Waldes zur Erholung, in der Form des Reitens nur auf Straßen und Wegen. Den Ländern ist damit versagt, ein Reiten im Wald schlechthin zu untersagen oder aber auch ungeregelt zu lassen.
Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrnahme anderer schutzwürdiger Interessen der Waldbesitzer, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
Zum Schutz der Waldbesucher ist im Land Brandenburg eine Trennung des
Erholungsverkehrs von Reitern und sonstigen Erholungssuchenden herbeigeführt und die Reiter auf besondere Reitwege verwiesen worden. Eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage ergibt sich aus dem LWaIdG. Die Umsetzung erfolgte durch eine Rechtsverordnung, die auch die Modalitäten der Reitwegeausweisung regelt. Die Ausweisung von Wanderwegen ist dagegen im Landeswaldgesetz nicht geregelt. Ein Vorteil der völligen Freigabe des Reitens im Wald auf Straßen und Wegen ist nicht ersichtlich, müssten doch nun die Wanderwege förmlich ausgewiesen werden. Auch sind die Interessen der Waldbesitzer, der Jäger und anderer Waldbesucher zu berücksichtigen.
Der im folgenden dargelegte Vorschlag basiert auf dem derzeitigen Diskussionsstand, das die Regelung des Reitens in der Natur nicht, wie zunächst angedacht, in einem Gesetz sondern in zwei separaten, sich diesbezüglich ergänzenden Gesetzen (LWaldG und LNat schG) erfolgt.
Eine Neuregelung des Reitens im Wald über die Änderung der Rechtsverordnung
(Reitverordnung ) unter Umgehung einer Gesetzesänderung ist nicht sinnvoll da die Probleme Reitgebiete, Reitabgabe und Fahren damit ungelöst bleiben würden,
Neufassung § 20 LWaIdG Bbg., Absatz 3
( 3 )
Das Reiten im Wald ist nur auf dafür gekennzeichneten Wegen und in gekennzeichneten Reitgebieten gestattet.
In den gekennzeichneten Reitgebieten ist das Reiten nur auf geeigneten Wegen erlaubt, sofern sich nicht aus Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben.
Dafür soll die untere Forstbehörde im Zusammenwirken mit dem Waldbesitzer und der zuständigen unteren Landesbehörde geeignete Wege und Reitgebiete ausweisen, die mit Reitwegen außerhalb des Waldes Verbindung haben.
Auf Wanderwegen, Sport- und Lehrpfaden darf nicht geritten werden.
Reittiere sind zu kennzeichnen.
Zur Abgeltung der Aufwendungen des Waldbesitzers für die Beseitigung von Schäden, die durch das Reiten auf ausgewiesenen Wegen entstehen kann eine Abgabe erhoben werden.
Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der obersten Forstbehörde geregelt.
Dr.Maier
AG „Reiten im Land Brandenburg“
hier: Vorschlag für eine Neufassung der Regelungen zum Reiten im BbgNatSchG
§ 51
Wegebenutzung
(1) Wege für Fuß-, Rad- und Reitwanderer sollen markiert werden. Eigentümer und
Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung dieser Wege durch die unteren
Naturschutzbehörden oder die hierzu nach Absatz 2 Befugten vorbehaltlich der
Bestimmungen des Landeswaldgesetzes zu dulden.
(2) Die Befugnis zur Markierung wird von der unteren Naturschutzbehörde erteilt. Besondere Sorgfaltspflichten der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten werden durch die Markierung nicht begründet.
(3) Reiter dürfen Privatwege nur mit Zustimmung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten benutzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, solange nicht die Wege durch Schilder oder andere deutlich erkennbare Hinweise für das Reiten gesperrt werden.
(4) Die untere Naturschutzbehörde kann die Aufhebung der Sperre anordnen, wenn die zulässige Nutzung des Weges durch das Reiten nicht unzumutbar behindert oder
eingeschränkt wird oder keine erheblichen Schäden zu befürchten sind und wenn
andere Teile von Natur und Landschaft, insbesondere Erholungsflächen,
Naturschönheiten, Wald oder Gewässer in anderer zumutbarer weise nicht zu erreichen sind.
(5) Auf Flächen außerhalb der Wege sowie auf markierten Fuß- und Radwanderwegen, Sport- und Lehrpfaden darf nicht geritten oder mit motorisierten oder bespannten Fahrzeugen gefahren werden, sofern es nicht nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlaubt ist. Dies gilt nicht für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr und den Anlieger. Die untere Naturschutzbehörde kann in Einzelfällen Fuß- und Radwanderwege als Reitwanderwege markieren oder eine Befugnis hierzu nach Absatz 2 erteilen, wenn andere Erholungssuchende nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt werden. Fußgängern gebührt der Vorrang.
(6) Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung. Sie kann insbesondere Bestimmungen treffen über:
Hinweis:
Der vorstehende Änderungsvorschlag enthält keine Neuregelung zum Fahren mit bespannten Fahrzeugen, da hierüber in der letzten Sitzung der AG nicht beraten worden ist. Zur inhaltlichen Ausgestaltung der Verordnungsermächtigung in Absatz 6 gibt es noch keine dezidierten Überlegungen.