HistorieReitrecht

Referentenentwurf BbgNatSchG vom 09.12.2002

Abschnitt 7
Erholung in Natur und Landschaft

 §44
Betreten der freien Landschaft

(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Die Betretungsbefugnis gilt auch für landwirtschaftliche Flächen außerhalb der Nutzzeit. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie für das Radfahren, Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen auf dafür geeigneten Wegen. Er gilt nicht für das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen.

(3) Auf Flächen außerhalb der Wege sowie auf markierten Wanderwegen, Sport- und Lehrpfaden darf nicht geritten oder mit motorisierten oder bespannten Fahrzeugen gefahren werden, sofern es nicht nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlaubt ist. Dies gilt nicht für den land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Verkehr sowie für das Befahren von Wegen und das Reiten außerhalb von Wegen durch den Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichendes ergibt

(4) Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes über das Betreten und Befahren des Waldes sowie das Landesfischereigesetzes zum Uferbetretungsrecht bleiben unberührt.

 §51
Wanderwege

(1) Wanderwege sollen markiert werden. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch die Naturschutzbehörden oder die hierzu nach Absatz 2 Befugten vorbehaltlich der Bestimmungen des Landeswaldgesetzes zu dulden

(2) Die Befugnis zur Markierung von Wanderwegen wird von der unteren Naturschutzbehörde erteilt. Die oberste Naturschutzbehörde kann die zu verwendenden Markierungszeichen festlegen. Besondere Sorgfaltspflichten der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten werden durch die Markierung nicht begründet.

[siehe  § 44 Abs. 3 k.F.]