Sonstige Gesetze – Brandenburgisches Wassergesetz
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017
Abschnitt 3
Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer
§ 43
Gemeingebrauch (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer nicht zu erwarten ist, oberirdische Gewässer mit Ausnahme der Gewässer, aus denen zur Trinkwasserversorgung Wasser entnommen wird, zum Baden, Tauchen mit Atemgerät, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen, Eissport und Befahren mit Fahrzeugen bis zu 1 500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen. Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser, soweit es nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.