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Bereiten von öffentlichen Wegen – Brandenburgisches Straßengesetz

Brandenburgisches Straßengesetz
(BbgStrG) 

 § 4 Straßenverzeichnisse und Straßennummern

(1) Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Die oberste Straßenbaubehörde bestimmt die Numerierung der Landesstraßen, die Landkreise bestimmen die Numerierung der Kreisstraßen. Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen können die Verzeichnisse in vereinfachter Form eingerichtet werden. Die Einsicht in die Verzeichnisse steht jedermann frei.

Den Besitzstatus eines Weges kann man auch im Katasteramt erfragen. Dies kann wichtig sein für die Frage, ob man dort reiten darf oder nicht.

 § 6
Widmung 

(1) Widmung ist die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Sie ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und wird frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. 

(2) Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt die Straßenbaubehörde. Ist die widmende Straßenbaubehörde nicht Behörde des Trägers der Straßenbaulast, so ist zur Widmung dessen schriftliche Zustimmung erforderlich. …

§ 8
Einziehung, Teileinziehung 

(1) Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird. Einziehung und Teileinziehung sind von der Straßenbaubehörde mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und werden im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. 

(2) Hat eine Straße jede Verkehrsbedeutung verloren oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor, so soll die Straßenbaubehörde die Einziehung der Straße verfügen.  § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Teileinziehung einer Straße ist aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls zulässig.

Gemeinden dürfen also nicht willkürlich öffentliche Wege für Reiter sperren, ohne ein entsprechendes Teileinziehungsverfahren. Sie dürfen ohne entsprechendes Verfahren öffentliche Wege im Wald z.B. nicht einfach der Forst übertragen, um z. B. die Baulast loszuwerden. Beschlüsse über Antrag auf Einziehung werden in den Gemeindevertretersitzungen gefaßt. Diese sind öffentlich und müssen im Amtsblatt einschl. Tagesordnung angezeigt werden.
Also aufpassen !

Abschnitt 2
Benutzung der öffentlichen Straßen

 § 14
Gemeingebrauch, Anliegergebrauch

(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). …

Öffentliche Wege in und um Gemeinden herum dürfen allso prinzipiell beritten weden -auch ohne Markierung als Reitweg !!

(3) Die Erhebung von Gebühren für die Ausübung des Gemeingebrauchs bedarf einer gesonderten gesetzlichen Regelung. 

 § 16
Vergütung von Mehrkosten

(1) Wenn eine Straße wegen der Art des Gemeingebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muß, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. …

 § 17
Verunreinigung und Beschädigung 

(2) Wer eine Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der Kosten, die für deren Beseitigung anfallen, verpflichtet werden. …

Diese Bestimmungen könnten zur Begründung einer kommunalen Reitabgabe herangezogen werden. Allerdings wäre gegebenenfalls der Nachweis zu erbringen, daß die Schäden durch Reiter größer sind, als die durch den Fahrzeugverkehr verursachten, was angesichts der vielen kaum befestigten und unberittenen (!) Schlaglochpisten in Brandenburg schwer sein dürfte.
Gutachten !)

* Gesetzestexte Kursiv dargestellt

Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)