Stand der Volksinitiative – Juli 2000
Pressemitteilung des Vorstandes der Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland e.V. (VFD), Landesverband Berlin-Brandenburg (Vorsitzende Jutta Schroer), und des Präsidiums des Landesverbandes Pferdesport Berlin-Brandenburg e.V. (Präsident Dr. Peter Danckert)ð verantwortlich: Hilke Patzwall / VFD Uckermark, Neuregelung der Reitwege-Gesetzgebung in Brandenburg Landwirtschafts- und Umweltminister Wolfgang Birthler sagt Unterstützung zu und will...
Anfrage von Wiebke an Birthler
Protokoll der Plenartagung am 13.07.00 Dr. Wiebke (SPD):Seit Jahren fordern Pferdesportler, Reiter wie Fahrer, in Brandenburg eine pferdesportfreudlichere Gesetzgebung, insbesondere eine Änderung der § § 20 Abs. 2 und 47 Abs. 2 des Brandenburgischen Waldgesetzes.Seit einiger Zeit läuft eine Volksinitiative, die derzeit durch 14 000 Unterschriften gestützt wird. Der Minister soll auf...
Reiten im Berliner Wald
Eine kurze Zusammenfassung über die gesetzlichen Grundlagen zum Reiten im Berliner Wald(Stand Dezember 2019) Das Reiten ist nur auf den gekennzeichneten Reitwegen gestattet (vgl. § 16 Landeswaldgesetz Berlin). Diese Wege verlaufen in der Regel deutlich getrennt von sonstigen Waldwegen und -straßen. § 16Benutzung des Waldes (1) Reiter, mit Ausnahme der privaten...
Stellungnahme der Reitverbände
Zur Anhörung Neufassung des Brandenburgischen Waldgesetzes vor dem Landtags-Ausschuss für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN)Landesverband PferdesportBerlin-Brandenburg e.V. 25. Februar 2004 Vereinigung der Freizeitreiter- und Fahrer inDeutschland e.V. (VFD)Landesverband Berlin-Brandenburg e.V. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, wir bedanken uns für die Möglichkeit, unsere Auffassung zum vorliegenden...
Kleiner “Geländeritt-Knigge“
Von Barbara Lorenz Pferde sind fast überall gern gesehen und herzlich willkommen solange ihre Hufspuren und Pferdeäpfel nicht auffallen. Das ist mein Resümee aus unzähligen längeren und kürzeren Ritten in Deutschland, vor allem im Land Brandenburg. Es liegt mir am Herzen, für ein rücksichtsvolles Miteinander aller Erholungssuchenden in der...
Stand der Volksinitiative – Juni 2000
Pressemitteilung des Vorstandes der Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland e.V. (VFD), Landesverband Berlin-Brandenburg und des Präsidiums des Landesverbandes Pferdesport Berlin-Brandenburg e.V. Volksinitiative zur Neufassung der § § 20 Abs. 3 und 47 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Waldgesetzes Pferdeverbot im Brandenburgischen Wald bald Vergangenheit Reitverbände fordern Novellierung des LandeswaldgesetzesSchon 14.000 Unterschriften...
Volksinitiative Stand April 2000
April 2000 Volksinitiative für eine pferdefreundlichere Fassung des Brandenburgischen WaldgesetzesBrandenburg ist wunderschön, Sandboden und ausgedehnte Wälder eigentlich ideal für den Pferdesport. Leider macht den Reitern und Fahrern das Waldgesetz das Genießen der Natur zu Pferd schwer: Anders als im Bundeswaldgesetz und vielen anderen Bundesländern geregelt, ist das Reiten und Fahren...
Volksinitiative der Reitverbände für die Neufassung des Landeswaldges
Begründung Volksinitiative gemäß Volksabstimmungsgesetz — VAGBbg vom 14.04.1993 Neufassung der §§ 20 Absatz 3 und 47 Absatz 2 Nr. 1 Waldgesetz des Landes Brandenburg mit dem Ziel, das Reiten auf Wegen und Straßen im Wald allgemein zu gestatten Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Knoblich, der Kreisverband Uckermark der Vereinigung der Freizeitreiter...
Entwurf
Verordnung zur Änderung der Reitverordnung Vom……………….. Auf Grund des § 20 Abs. 3 Satz 4 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1991 (GVBI. S. 213) verordnet der Minister für Landwirtschaft Umweltschutz und Raumordnung: Artikel 1 Die Reitverordnung vom 4, Juni 1993 (GVBI. II S. 272) wird wie folgt...
Rechtssprechung zur Verkehrssicherungspflicht
BWaIdG § 14; LFoG § 2; LG § 50 1. Für den Waldbesitzer besteht eine „normale“ Verkehrssicherungpfllicht für einen (in einer Reitwegekarte ausgewiesenen) Reitweg im Wald in dem Sinne, dass der Benutzer soweit wie möglich vor atypischen Gefahren geschützt bzw. gewarnt werden muß. Das Risiko der Benutzung bei erkennbaren Besonderheiten und Mängeln...