HistorieReitrecht

Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung Neuruppin

Datum: 22.01.2001

Arbeitsgruppe „Reiten im Land Brandenburg“
Änderungsvorschläge zum Landeswaldgesetz und zum Brandenburgischen Naturschutzgesetz entsprechend der Arbeitsgruppensitzung vom 10. Januar 2001

Sehr geehrter Herr Dr. Hoppe,

wie auf der letzten Beratung festgelegt, erhalten Sie hiermit die Hinweise des AFlE Neuruppin zu den Änderungsvorschlägen.

BbgNatSchG § 51 Wegebenutzung

Im Absatz 3 sollte bereits auf die Festlegung der Schilder entsprechend der zu erlassenden Rechtsverordnung verwiesen werden.

Ansonsten sollte den Änderungsvorschlägen aus der letzten Beratung gefolgt werden.

Das Gespannfahren als besonderen Absatz in der freien Flur zu regeln halte ich nicht für erforderlich, da das Fahren insbesondere generell auf geeigneten und sicherlich mehrheitlich öffentlichen Wegen erfolgt.

LwaldG Bbg. § 20 Absatz 3

Im Absatz 3 fehlt meines Erachtens eine Formulierung, wann Reitgebiete ausgewiesen werden sollen.

Des Weiteren sollte das Fahren in die Regelungen aufgenommen werden, das heißt, Reiten und Fahren ist auf gekennzeichneten Wegen und in Reitgebieten auf Waldwegen möglich.

Freundliche Grüßen
Wedel
Amtsleiter