Stellungnahme ALFB
Potsdam, den 15.02.2000
Arbeitsgemeinschaft
land-und forstwirtschaftlicher
Betriebe in Brandenburg e.V.
Volksinitiative zur Neufassung der § § 20 Abs. 3 und 47 Abs. 2 Nr. 1 Waldgesetz des Landes Brandenburg
Sehr geehrte Damen und Herren
die Arbeitsgemeinschaft land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Brandenburg e.V. vertritt die Interessen der Grundbesitzer, insbesondere solcher mit land-und forstwirtschaftlichen Flächen, im Lande Brandenburg. Als Geschäftsführer dieses Verbandes bin ich durch unsere Mitglieder gebeten worden, zu Ihrer Initiative Stellung zu nehmen.
Ihre Initiative findet , wie Sie sich sicherlich vorstellen können, nicht die Unterstützung unserer Mitglieder, sondern wird von diesen, im Gegenteil, entschieden abgelehnt. Bereits die gegenwärtige gesetzlichen Regelungen des Landeswaldgesetzes Brandenburg, die auf die bundesgesetzliche Regelung in § 14 des Bundeswaldgesetzes Bezug nehmen, stellen nach Auffassung unserer Mitglieder die äußerste Grenze einer noch vertretbaren Nutzung des Waldes durch Dritte dar.
Gemäß § 19 Abs.2 des Landeswaldgesetzes hat, wer sich im Wald befindet, sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht gestört werden. Die Lebensgemeinschaft Wald aber wird gestört, wenn wie von Ihnen beabsichtigt, der Reitsport im gesamten Wald ohne die Beschränkung auf speziell gekennzeichnete Wege ausgeübt wird.Dies gilt in gleichem Maße für Menschen, die im Wald Erholung suchen und deshalb darauf angewiesen sind, daß der Reitsport in kanalisierter Form auf bestimmte Wege beschränkt bleibt. Gerade die von Ihnen angedachte Neufassung des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes zeigt deutlich, daß Ihnen offensichtlich die Sensibilität des Ökosystems Wald und seine Empfindlichkeit gegenüber Störungen jeglicher Art nicht hinreichend bewußt zu sein scheint.
Unabhängig hiervon dürfte eine weitergehende Nutzung des Waldes durch Drille gegen Artikel 14 des Grundgesetzes verstoßen, da damit auch der grundgesetzlich geschützte Eigentumsbereich unzumutbar eingeschränkt und die Sozialpflichtigkeit des Eigentums überstrapaziert würde. Wir halten Ihr Vorhaben daher auch für verfassungswidrig, weil es mit wesentlichen Grundgedanken unserer Rechtsordnung nicht im Einklang steht. Wenn Sie sich selbst in die Lage eines Waldbesitzers versetzen oder möglicherweise sogar selbst Eigentümer von Grund und Boden sind, leuchtet eigentlich unmittelbar ein, daß Freizeitreiter diese Flächen nicht nach Belieben in Anspruch nehmen können. Auch Sie würden es gewiß nicht schätzen, wenn Dritte erlaubnisfrei durch Ihren Vorgarten ritten. Erst recht müssen Beschränkungen für den Wald gelten. Es geht nicht an, daß Freizeitreiter öffentliche und private Waldflächen ausschließlich für Ihre Freizeitinteressen nutzen und ohne Berücksichtigung der ökologischen und wirtschaftlichen Belange für sich in Anspruch nehmen.
Sie werden mit Ihrem Vorhaben daher auf eine absolut ablehnende Haltung bei unseren
Mitgliedern stoßen. Wir werden uns dafür einsetzen, daß Ihr Vorhaben nicht
Gesetzeswirklichkeit wird.
Eine Kopie unseres Schreibens erhält der Waldbesitzerverband Brandenburg.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Böcker
Geschäftsführer