Volksinitiative der Reitverbände für die Neufassung des Landeswaldges
Begründung
Volksinitiative gemäß Volksabstimmungsgesetz — VAGBbg vom 14.04.1993 Neufassung der §§ 20 Absatz 3 und 47 Absatz 2 Nr. 1 Waldgesetz des Landes Brandenburg mit dem Ziel, das Reiten auf Wegen und Straßen im Wald allgemein zu gestatten
Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Knoblich,
der Kreisverband Uckermark der Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland e.V. (VFD) und der Kreisreiterverband Uckermark e.V. reichen als Initiatoren diese Volksinitiative zur Neufassung der § § 20 Absatz 3 und 47 Absatz 2 Nr. 1 Landeswaldgesetz dem Präsidenten des Landtages Brandenburg ein.
Diese Volksinitiative wird unterstützt vom Landesverband Berlin-Brandenburg der Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland e.V. (VFD), dem Regionalverband der Reit- und Fahrvereine Brandenburg e.V. und dem Landesverband Pferdesport Berlin-Brandenburg e.V..
Sie wird weiterhin unterstützt durch über 20.000 volljährige brandenburger Bürgerinnen und Bürger und andere gemäß VAGBbg berechtigte Personen, die mit ihrer Unterschrift auf den anbei eingereichten Unterschriftslisten ihre Zustimmung zum Anliegen dieser Volksinitiative signalisieren.
Die fünf Vertreter der Volksinitiative und deren fünf Stellvertreter sind im Anhang auf einer Liste genannt.
Die Volksinitiative fordert die Neufassung der § § 20 Absatz 3 und 47 Absatz 2 Nr. 1 Waldgesetz des Landes Brandenburg mit dem Ziel, das Reiten auf Wegen und Straßen im Wald allgemein zu gestatten. Folgender Wortlaut wird für die Neufassung vorgeschlagen:
Wortlaut Gesetzesentwurf § 20 Absatz 3 Landeswaldgesetz :
„Das Reiten im Wald ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Unter den Erholungssuchenden gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Fußgängern gebührt der Vorrang.
Das Reiten im Wald kann beschränkt werden, wenn hierdurch erhebliche Gefahren für die natürliche Umwelt drohen, unzumutbare Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender entstehen, in Verdichtungsräumen und Ballungsgebieten sowie bei drohenden unzumutbaren Schäden für den Grundstückseigentümer.
Im Falle einer Beschränkung einzelner Bereiche des Waldes soll die untere Forstbehörde im Zusammenwirken mit den Waldbesitzern und den zuständigen unteren Landesbehörden geeignete Wege ausweisen, die mit Wegen außerhalb dieses Gebietes Verbindung haben.
Private Straßen und Wege, auf denen nicht geritten werden darf, sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen.
Die untere Forstbehörde kann die Kennzeichnung der Reittiere verlangen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der obersten Forstbehörde geregelt.“
Wortlaut Gesetzentwurf § 47 Absatz 2 Nr. 1 Landeswaldgesetz :
„Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf den für den Reitverkehr gesperrten Wegen oder Straßen reitet oder ein Pferd führt oder die mit dem Reiten verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt.
Wir begründen den oben vorgeschlagenen Gesetzesentwurf wie folgt:
1. Notwendigkeit einer Änderung
2. Rechtliche Grundlagen
3. Tatsächliche Reitwege-Situation in Brandenburg heute
4. Die Situation nach der angestrebten Gesetzesänderung
4.1. Weniger Verwaltungsaufwand & weniger Kosten
4.2. Wirtschaftsfaktor Pferd
4.3. Soziale Aspekte
4.4. Naturschutz
4.5. Andere Erholungsuchende im Wald
4.6. „Schäden“ an den Wegen
4.7. Waldeigentümer
4.8. Jagd
4.9. Tierschutz
5. Kutschen
1. Notwendigkeit einer Änderung
Die Situation für das Reiten auf den Wegen im Wald ist aufgrund der bestehenden restriktiven Regelungen im Landeswaldgesetz unbefriedigend. Das zur Zeit geltende grundsätzliche Verbot des Reitens auf Waldwegen hat sich als nicht praktikabel herausgestellt. Das Ziel dieser Vorschrift, nämlich die Schaffung eines einheitlich gekennzeichneten, gut geeigneten und touristisch vermarktbaren Wegenetzes für Reiter und Kutschen abseits des übrigen Publikumsverkehrs im Wald, wurde nach über neun Jahren nicht annähernd erreicht.
Mit der bestehenden gesetzlichen Regelung sind erhebliche Nachteile für die private Reiterei verbunden. Vor allem aber wird das wirtschaftliche Potential, das der „Wirtschaftsfaktor Pferd“ für das Land Brandenburg bietet, in nicht vertretbarem Masse vernachlässigt.
2. Rechtliche Grundlagen
2.1. Derzeit geltender § 20 Absatz 3 Landeswaldgesetz
„Das Reiten im Wald ist nur auf gekennzeichneten Wegen gestattet. Dafür soll die untere Forstbehörde im Zusammenwirken mit den Waldbesitzern und der unteren Landesbehörde geeignete Wege ausweisen, die mit Reitwegen außerhalb des Waldes Verbindung haben. Die untere Forstbehörde kann die Kennzeichnung der Reittiere verlangen.“
2.2. Vorordnung über das Reiten im Wald vom 04.06.1993 (ReitV)
Die Reitverordnung bestimmt darüber hinaus, dass § 20 Abs. 3 LWaldG auch für das Führen von Reittieren im Wald gilt. Des weiteren bestimmt die Verordnung, dass § 19 Abs. 1 und 2 des LWaldG auch für das Reiten im Wald gilt. Diese besagen, dass das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr stattfindet und beschreiben einen Verhaltenskodex zum Aufenthalt im Wald:
„Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft im Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt wird, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt wird und die Erholung anderer nicht gestört wird.“
2.3. Derzeit geltender § 47 Absatz 2 Nr. 1 LWaldG
„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb der für das Reiten ausgewiesenen Straßen und Wäldern reitet oder ein Pferd führt oder die mit dem Reiten verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt.“
2.4. Bundeswaldgesetz (BWaldG)
§ 14 BWaldG stellt einen durch die Landesgesetzgebung auszufüllenden Rahmen dar, und regelt das Betreten des Waldes:
(Abs. 1) „Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
(Abs. 2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken, und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.“
2.5. Weitere rechtliche Grundlagen
Die Reitverordnung vom 04.06.1993 und der Runderlass des MELF zur „Kennzeichnung von Reitwegen im Wald“ vom 12.05.1999 regeln die Durchführung des Kennzeichnungsverfahrens der für das Reiten auszuweisenden Wege.
3. Tatsächliche Reitwege-Situation in Brandenburg heute
Die durch das geltende Landeswaldgesetz angestrebte Ausweisung von Reit- und Kutschwegen ist bis heute hinsichtlich folgender drei Faktoren misslungen:
Quantität der Wege
Es stehen zu wenige gekennzeichnete Wege für das Reiten im Wald zur Verfügung. Von einem „Reit- und Kutschwege-NETZ“ kann trotz grossem Aufwand der zuständigen Forstämter in weiten Teilen Brandenburgs keine Rede sein. Eine erforderliche intensive Ausweitung des Reitwegenetzes, wie sie dem jetzigen Bedarf und der zukünftigen Entwicklung des Pferdesektors entsprechen würde, ist aufgrund des hohen personellen und finanziellen Aufwandes nicht zu erwarten. Ca. die Hälfte der Reitwege befindet sich auf öffentlichen Wegen und Straßen, die zunehmend befestigt und versiegelt und damit für das Reiten unbrauchbar werden. Pferdetauglichen Ersatz für die schwindenden Wege gibt es in der Regel keinen.
Qualität der Wege
Ein grosser Teil der ausgewiesenen Reit- und Kutschwege ist aufgrund seiner Lage und / oder Bodenbeschaffenheit für das Reiten unattraktiv oder sogar ungeeignet (z.B. Wege ohne Anschluss oder zu nahe an stark befahrenen Strassen oder Bahnlinien oder zu weit entfernt von Pferdehöfen oder touristischen Anziehungspunkten, Asphalt oder zu tiefe Brandschutzstreifen). Diese Wege wurden mit hohem personellen und finanziellen Einsatz am Bedarf vorbei geschaffen und werden von Reitern verständlicherweise nicht angenommen.
Kennzeichnung der Wege
Selbst dort, wo Reitwege „offiziell“ sind, fehlt oft die tatsächliche Kennzeichnung in der Natur. Dadurch besteht kaum Rechtssicherheit für das Reiten auf Wegen im Wald, weil sich „erlaubte“ und „verbotene“ Wege ohne Kennzeichnung häufig selbst von Ortskundigen nicht unterscheiden lassen. Ortsunkundigen ist eine Orientierung im Wald kaum möglich. Das strenge Vorgehen gegen Reiter, die sich auf nicht ausgewiesenen Wegen mit ihrem Pferd befinden, steht in keiner Relation zu der Festlegung der Reiter auf ein mangelhaft ausgewiesenes Wegenetz.
4. Die Situation nach der angestrebten Gesetzesänderung
4.1. Weniger Verwaltungsaufwand & weniger Kosten
Nach der durch diese Volksinitiative angestrebten Gesetzesänderung müssen Waldwege nicht mehr mit hohen Kosten und grossem personellem Aufwand ausgewählt und für das Benutzen mit Pferden freigegeben werden. Die zur Zeit dafür geplanten Gelder können im Land anderweitig verwendet werden. Das Reiten wird generell auf allen Wegen im Wald gestattet, sofern nicht die im Gesetzesentwurf aufgezählten besonderen Gründe eine Sperrung erfordern.
4.2. Wirtschaftsfaktor Pferd
Brandenburg kann es sich nicht leisten, das Potential des „Wirtschaftsfaktors Pferd“ weiter wie bisher zu ignorieren. Statistisch sichern 3 bis 4 Pferde auf dem Land einen Arbeitsplatz: Zucht, Ausbildung & Verkauf, Pensionspferdehaltung, Tiermedizin & Hufschmiede, Handel mit Ausrüstung und Zubehör von der Reithose bis zu Pferdetransportern, Urlaub und Freizeit mit Pferden, Versicherungen etc. beschäftigen in Brandenburg bereits heute über 7.000 Menschen. Auf zwei wesentliche Faktoren soll hier kurz eingegangen werden:
Tourismus
Brandenburg will Tourismus und wirbt mit seiner intakten Natur. Märkischer Sandboden, geringe Besiedelung und ausgedehnte Wälder bieten wahrhaft ideale Bedingungen für das Reiten. Pferde sind aus naturnahem Tourismus nicht wegzudenken. Schon heute möchte ca. jeder vierte Landurlauber in Brandenburg etwas mit Pferden zu tun haben — vom Kinderreiten auf dem Urlaubs-Bauernhof über Kremserfahrten bis hin zu geführten mehrtägigen Wanderritten gibt es ein breites Spektrum an touristischen Attraktionen rund ums Pferd.
Dieses Potential läßt sich nur entwickeln, wenn eine entsprechende Infrastruktur geschaffen wird, die Brandenburg in der Konkurrenz als „Reiterland“ mit anderen Gebieten (z.B. Lüneburger Heide oder auch Polen, das bereits intensiv um deutsche Reittouristen wirbt !) mithalten läßt. Die geltende restriktive gesetzliche Regelung zum Reiten im Wald wirkt abschreckend auf Pferdetouristen und hat Brandenburg bereits ein negatives Image als „pferdefeindlich“ eingebracht. Dem sanften Tourismus mit dem Pferd wird damit keine Existenzgrundlage gegeben.
Mit einer Änderung des Waldgesetzes wie hier vorgeschlagen, entfällt die kostenintensive und konfliktgeladene Festlegung von Reit- und Kutschwegen. Eine sinnvolle Ergänzung der pferdetouristischen Attraktionen sind die geplanten, aber bisher leider nicht umgesetzten Fernwanderreitwege (zum Beispiel Berlin – Usedom), die als einzige tatsächlich einer Beschilderung zur Orientierung der Benutzer bedürfen.
Landwirtschaft
Brandenburgs Landwirte müssen angesichts zunehmenden Wettbewerbsdrucks zusätzliche und / oder alternative Einnahmequellen erschliessen. Die Landesregierung hat sich die Förderung dieser Entwicklung mit dem Landwirtschafts-förderungs-gesetz ausdrücklich zur Aufgabe gemacht.
Mit einer geeigneten Infrastruktur für Freizeitgestaltung und Erholung mit dem Pferd können im ländlichen Raum langfristig Arbeitsplätze geschaffen werden. Pensionspferdehaltung ist in vielen anderen Bundesländern die notwendige und willkommene Alternative zur herkömmlichen Nutzviehhaltung geworden. Gewinnung und Verkauf von Futtermitteln für Pferde bietet einen ausbaufähigen Absatzmarkt für landwirtschaftliche Produkte, vor allem auch über die Direktvermarktung.
Erst wenn jedoch der Wald als Publikumsmagnet durch eine Liberalisierung des Waldgesetzes auch den Reitern zur Verfügung steht, stehen diese Entwicklungsmöglichkeiten auch der Landwirtschaft im ländliche Brandenburg offen.
Die Beschäftigung mit dem Pferd ist in Brandenburg „Breitensport“: Nur vier Sportarten erfreuen sich im Landessportbund grösserer Beliebtheit gemessen an den Mitgliederzahlen der Verbände. Von den ca. 15.500 Pferdefreunden, die in den Reitverbänden des Landes organisiert sind, sind knapp 50% unter 18 Jahre alt.
Die Reit- und Fahrvereine übernehmen besonders in den strukturschwachen ländlichen Regionen wichtige soziale Funktionen. Sie geben Kindern und Jugendlichen sinnvolle Beschäftigung, lehren verantwortungsvollen Umgang mit Lebewesen und bringen sportliche Erfolgserlebnisse. Dabei spielt das Naturerlebnis des Reitens in Feld und Wald eine wesentlich größere Rolle als der sportliche Aspekt. Ausritte sind die Krönung jeden Reitunterrichts. Etwa 90% aller Reiter wollen ausschließlich gelände- und wanderreiten.
Die Reit- und Fahrvereine können ihrer sozialen und umweltpädagogischen Aufgabe nur gerecht werden, wenn ihnen genügend Natur als Lehrraum zur Verfügung steht. Die bestehenden Reitwege reichen dafür bei weitem nicht aus.
4.4. Naturschutz
Wander- und Geländereiten ist eine sehr naturverbundene Freizeitbeschäftigung. Naturschutz ist in den Satzungen der Reitverbände verankert und wichtiger Bestandteil der Reit-Ausbildung. Pferde sind mehr und länger Bestandteil der natürlichen Umwelt als der zivilisierte Mensch. Sie sind Teil der Natur, keine Naturzerstörer. Der Umgang mit dem Pferd in seiner natürlichen Umwelt — also Feld, Wald und Flur statt Reithalle und Turnierplatz — fördert das Verständnis für die Natur und schult die Kenntnisse ihrer Zusammenhänge. Reiter lernen, dass sie nur durch sorgsamen Umgang mit der Natur artgerechten Lebensraum für ihre Pferde und Erholungsraum für ihr Hobby schützen und erhalten können.
Die Lebensgemeinschaft Wald wir durch das Reiten auf Wegen nicht beeinträchtigt. Das Reiten und Kutschfahren auf Waldwegen aus „Naturschutzgründen“ zu verbieten, ist in der Regel ungerechtfertigt. Nur dort, wo besondere Notwendigkeit besteht, werden einzelne Wege für das Benutzen mit Pferden gesperrt. Das kann gemäss Formulierungsvorschlag für den ? 20 Absatz 3 bei „erheblicher Gefahr für die natürliche Umwelt“ in sensiblen Naturbereichen der Fall sein, aus denen Erholungsuchende generell fernbleiben müssen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das bekannte und nochmals beigelegte Positionspapier „Naturschutz und Pferd“ der VFD.
4.5. Andere Erholungsuchende im Wald
Das Benutzen aller Wege im Wald mit Pferden kann gemäß Gesetzesentwurf dieser Volksinitiative eingeschränkt werden, wenn „unzumutbare Beeinträchtigungen anderer Erholungsuchender“ eintreten. Dies kommt regelmässig nur in Gebieten mit hohem Nutzungsdruck durch andere Naturliebhaber vor, also dem engeren Verflechtungsraum / Ballungsgebieten. Hier wird grundsätzlich die Notwendigkeit einer Entflechtung der Wege für unterschiedliche Nutzunsarten gesehen.
Voraussetzung für ein möglichst konfliktfreies Miteinander von Reitern, Radfahrern, Wanderern, etc. ist in diesen Gebieten die einheitliche und durchgängige Kennzeichnung eines attraktiven und grosszügigen Reitwegesystems abseits der durch andere Erholungsuchende genutzten Wege. Um die Akzeptanz dieses Wegenetzes unter den Reitern und Fahrern zu gewährleisten, müssen die Pferdeverbände und Pferdehalter vor Ort unbedingt in die Auswahl der Wege einbezogen werden.
Ausserhalb des engeren Verflechtungsraumen besteht jedoch keine Veranlassung zu einer Kanalisierung der verschiedenen Nutzer auf separate Wegenetze. Im ländlichen Brandenburg ist die Nutzung der Waldwege insgesamt so gering, dass die langwierige, kosten- und arbeitsintensive Ausweisung und Unterhaltung eines speziellen Reit- und Kutschwegenetz in keiner Weise gerechtfertigt ist. Konflikte mit anderen Nutzern sind sehr unwahrscheinlich, zumal im Gesetzesentwurf das „Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme“ ausdrücklich vorgesehen ist. Dem Fussgänger als schwächstem Verkehrsteilnehmer wird der Vorrang eingeräumt.
4.6. „Schäden“ an den Wegen
Zu beachten ist besonders in Ballungsgebieten, dass die Belastung der einzelnen Wege umso höher ist, je weniger alternative Wege zur Verfügung stehen. Dies gilt für das Reiten wie für alle anderen Nutzungsarten auch. Werden also in Gebieten mit hohem Nutzungsdruck durch viele Pferde ausreichend geeignete Reitwege zur Verfügung gestellt, ist eine nachhaltige Veränderung der Oberfläche durch Hufspuren nicht zu erwarten.
Wird allerdings die bestehende Pferdezahl auf wenige Wege beschränkt, können diese durch die höhere Belastung je nach Bodenbeschaffenheit, Witterung und Reitweise durchaus „matschig“ werden. Solch ein Weg dürfte allerdings wohl eher ästhetische als ökologische Fragen aufwerfen. Da dieses Phänomen tatsächlich nur auf intensiv genutzten Wegen in Ballungsgebieten auftritt und hier die Reitwege sowieso ausschliesslich durch Pferde genutzt werden, gibt es in dieser Hinsicht auch keine Konflikte mit anderen Nutzern.
4.7. Waldeigentümer
Im ländlichen Brandenburg werden die Interessen der Waldeigentümer durch die Freigabe aller Wege im Wald für das Reiten nicht beeinträchtigt. Die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Waldes bleibt uneingeschränkt erhalten. „Unzumutbare Schäden für den Grundstückseigentümer“ treten nicht auf. Eine Gebühr für das Reiten auf Waldwegen ist daher ungerechtfertigt und inakzeptabel.
Da das Reiten und Fahren auf den Wegen im Wald auf eigene Gefahr erfolgt, besteht keine besondere Verkehrssicherungspflicht für den Grundstückseigentümer durch eine Freigabe aller Wege im Wald für das Reiten. Seine Haftung beschränkt sich auf atypische Gefahren, die nicht nur Reiter, sondern auch alle anderen Waldnutzer betreffen, wie z.B. defekte Brücken.
Werden allerdings spezielle Reit- und Kutschwege im Wald ausgewiesen, kann der Benutzer davon ausgehen, dass der Weg für seine Bedürfnisse instandgehalten wird, also für ein entsprechendes Lichtraumprofil gesorgt ist, Bodenunebenheiten wie Wurzeln und querliegende Äste beseitigt sind.
Auch in Ballungsgebieten bleibt die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Waldes erhalten. Die hier von der Volksinitiative befürwortete Ausweisung von Reit- und Kutschwegen und die damit verbundenen Haftungsfragen könnten allerdings eine Überstrapazierung der Sozialpflichtigkeit des Eigentums mit sich bringen. Hier sind einvernehmliche Lösungen zu finden, insbesondere dort, wo eine intensive kommerzielle Nutzung der Waldwege mit Pferden stattfindet. Die Pferdeverbände sind selbstverständlich bereit, gemeinsam mit der Interessenvertretung der Waldbesitzer angemessene Regelungen auszuarbeiten. Sollten sich wirtschaftliche Belastungen durch das Reiten und Fahren im Wald für den Eigentümer tatsächlich nicht vermeiden lassen, muss ggf. über eine entsprechende Entschädigung nachgedacht werden.
4.8. Jagd
Die angestrebte Novellierung des Waldgesetzes hat im Hinblick auf die Jagdverpachtung und -ausübung keine negativen Auswirkungen. Pferde sind Fluchttiere und Pflanzenfresser und werden vom Wild viel weniger als der Mensch als Bedrohung wahrgenommen.
Jagd und Reiten sind traditionell eng miteinander verbunden. Die zur Zeit bestehenden Konfliktpotentiale zwischen beiden Naturnutzern lassen sich durch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und durch Verständigung vor Ort entschärfen.
4.9. Tierschutz
Gemäß § 2 TierSchG darf die Möglichkeit des Tieres, sich artgerecht zu bewegen, nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Ruhiges Laufen auf unbefestigtem Boden in natürlicher Umgebung stellt für das Pferd die artgemässeste Beschäftigung dar. Werden Reiter mangels Alternativen auf ungeeignete Wege gezwungen (siehe Punkt 3), ist das Reiten nicht mehr tierschutzgerecht.
Durch die generelle Freigabe der Waldwege für das Reiten wird die erforderliche artgerechte Bewegung der Pferde ermöglicht.
5. Kutschen
Obwohl nicht explizit im Gesetzesentwurf der Volksinitiative enthalten, ist eine Neuregelung und Liberalisierung der Bestimmungen zum Fahren mit Pferden auf Waldwegen ebenfalls dringend erforderlich. Im Wesentlichen lässt sich das für Reitwege gesagte auf die Nutzung der Waldwege durch Kutschen übertragen.
Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Knoblich,
wir bitten Sie aus vorgenannten Gründen um wohlwollende Prüfung dieser Volksinitiative ! Im Sinne einer langfristigen, für alle Betroffenen und das Land Brandenburg sinnvollen Lösung ist eine Liberalisierung des Reitrechts unbedingt erforderlich.
Die Vertreter der Volksinitiative stehen Ihnen, dem Landtag und der Landesregierung mit ihrer Fachkompetenz und Erfahrung zu tiefergehenden Gesprächen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Anlagen: