HistorieReitrecht

Vorschläge zur Novellierung des BbgNatSchG – zwei Variante

Reiten – Vorschläge zur Novellierung des Brandenburger NaturschutzgesetzesVariante A

Gesetz / Quelle

Brandenburgisches Naturschutzgesetz
(BbgNatSchG)

Vom 25. Juni 1992 (GVBI. I/92 S.208) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1997 (GVBI. I/97 S.124,140)

Gesetzestext

§ 44 Betretungsbefugnis
(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen zum Zwecke der Erholung auf eigens Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Die Betretungsbefugnis gilt auch für landwirtschaftliche Flächen außerhalb der Nutzzeit. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie für das Radfahren auf Wegen. Er gilt nicht für das Reiten und das Fahren mit motorisierten oder bespannten Fahrzeugen
(3) Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes über das Betreten und Befahren des Waldes bleiben unberührt

Änderungsvorschlag

§ 44 Betretungsbefugnis
(1) unverändert
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie für das Radfahren auf Wegen. Das Reiten und Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft ist auf Wegen und Straßen gestattet.
(3) unverändert

Brandenburgisches Naturschutzgesetz
(BbgNatSchG)

Vom 25. Juni 1992 (GVBI. I/92 S.208) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1997 (GVBI. I/97 S.124,140)

§ 51 Wegebenutzung
(1) Wanderwege sollen markiert werden. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch die Naturschutzbehörden oder die hierzu nach Absatz 2 Befugten vorbehaltlich der Bestimmungen des Landeswaldgesetzes zu dulden.
(2) Die Befugnis zur Markierung von Wanderwegen wird von der unteren Naturschutzbehörde erteilt. Die oberste Naturschutzbehörde kann die zu verwendenden Markierungszeichen festlegen.
(3) Auf Flächen außerhalb der Wege sowie auf markierten Wanderwegen darf nicht geritten oder gefahren werden, sofern es nicht nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlaubt ist. Dies gilt nicht für den land- und forstwitschaftlichen Verkehr. §44 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 51 Wegebenutzung
neu: (3) Auf Flächen außerhalb der Wege sowie auf markierten Wanderwegen, soweit sie nicht auch als Reitwege ausgewiesen sind bzw. sich in Reitgebieten befinden, darf nicht geritten oder gefahren werden, sofern…

Reiten – Vorschläge zur Novellierung des Brandenburger NaturschutzgesetzesVariante B

Gesetz / Quelle

Brandenburgisches Naturschutzgesetz
(BbgNatSchG)

Vom 25. Juni 1992 (GVBI. I/92 S.208) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1997 (GVBI. I/97 S.124,140)

Gesetzestext

§ 44 Betretungsbefugnis(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen zum Zwecke der Erholung auf eigens Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Die Betretungsbefugnis gilt auch für landwirtschaftliche Flächen außerhalb der Nutzzeit. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie für das Radfahren auf Wegen. Er gilt nicht für das Reiten und das Fahren mit motorisierten oder bespannten Fahrzeugen
(3) Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes über das Betreten und Befahren des Waldes bleiben unberührt

Änderungsvorschlag

§ 44 Betretungsbefugnis
(1) unverändert
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie für das Radfahren auf Wegen. Das Reiten und Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft ist auf Wegen und Straße gestattet.
(3) unverändert

Brandenburgisches Naturschutzgesetz
(BbgNatSchG)

Vom 25. Juni 1992 (GVBI. I/92 S.208) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1997 (GVBI. I/97 S.124,140)

 § 51 Wegebenutzung(1) Wanderwege sollen markiert werden. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch die Naturschutzbehörden oder die hierzu nach Absatz 2 Befugten vorbehaltlich der Bestimmungen des Landeswaldgesetzes zu dulden.
(2) Die Befugnis zur Markierung von Wanderwegen wird von der unteren Naturschutzbehörde erteilt. Die oberste Naturschutzbehörde kann die zu verwendenden Markierungszeichen festlegen.
(3) Auf Flächen außerhalb der Wege sowie auf markierten Wanderwegen darf nicht geritten oder gefahren werden, sofern es nicht nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlaubt ist. Dies gilt nicht für den land- und forstwitschaftlichen Verkehr.  § 44 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 51 Wegebenutzung