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Waldfahrverbot für Kutschen

Am 21.06.2007 Beschloss der Brandenburger Landtag eine Novellierung des Waldgesetzes. Der neue  § 16 enthält in Auszügen folgende Formulierung: 

(1)Das Fahren und Abstellen von KFZ und nicht motorisierten Gespannen im Wald ist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt. Straßenrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

(2)Waldbesitzer dürfen über den in Absatz 1 genannten Umfang hinaus das Fahren mit KFZ und nichtmotorisierten Gespannen in ihrem Wald gestatten, soweit dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist und der Wald nicht gefährdet oder seine Funktion beeinträchtigt. Die Gestattungen sind der unteren Forstbehörde durch die Gestattungsnehmer unverzüglich Anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen.
Dies bedeutet für alle Fahrer ab sofort, dass sie mit ihren Gespannen auf Waldwegen nur noch fahren dürfen mit einer Genehmigung des Waldbesitzers.

Von dieser Änderung des Gesetzes wurde im Vorfeld weder der Landesverband Pferdesport noch die VFD informiert. Das heißt , die Verbände hatten keine Möglichkeit der Stellungnahme.

In der Praxis bedeutet das für uns, dass wir alle Waldbesitzer entlang unserer Fahrrouten kennen müssen, von ihnen eine Genehmigung einholen müssen auf die wir aber keinerlei Anspruch haben. Mann stelle sich jetzt die Organisation einer Wanderfahrt vor.

Sobald wir Informationen zu der noch folgenden Rechtsverordnung haben, werden wir unsere Mitglieder informieren.

J. Strache