Rechtsverordnung zum neuen Waldgesetz
Auf Grund des § 18 Abs. 5 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. IS. 137) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1
Zulässigkeit von Sperrungen
(1) Das Sperren von Wald schränkt das allgemeine Betretungsrecht nach § 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg ein. Im Rahmen des vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens hat die zuständige untere Forstbehörde zwischen den Rechten und Pflichten des Waldbesitzers sowie denen der Waldbesucher abzuwägen. Eine Waldsperrung ist zulässig, wenn sie verhältnismäßig, dass heißt
1. angemessen,
2. geeignet und
3. erforderlich
ist, um Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen für den Wald, den Waldbesucher oder den Waldbesitzer abzuwenden.
(2) Das Sperren von Wald kann sich auf Waldgebiete, auf bestimmte Waldflächen abseits von Wegen (Wegegebot) oder auf bestimmte Betretungsarten beziehen.
(3) Ab Waldbrandwarnstufe III (hohe Waldbrandgefahr) in Waldgebieten der Waldbrandgefahrenklasse A1 und bei Waldbrandwarnstufe IV (höchste Waldbrandgefahr) in Waldgebieten der Waldbrandgefahrenklasse A ist der Wald für das Betreten zu sperren, wenn es zum Schutz des Waldes oder seiner Besucher notwendig ist.
(4) Zum Schutz des Waldes vor gesetzwidrigem Befahren mit Kraftfahrzeugen sind in davon besonders betroffenen Gebieten Waldwege durch verschlossene Schranken für das Befahren zu sperren, wenn der rechtmäßige Zustand nicht auf anderem Wege hergestellt werden kann. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. Eine Befahrung des in § 16 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg genannten Umfangs muss möglich sein.
(5) Nicht verschlossene Schranken stellen grundsätzlich keine Sperrung nach § 18 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg dar, wenn das allgemeine Betretungsrecht nach § 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg durch Öffnung oder Umgehung beziehungsweise Umfahrung der Schranken ausgeübt werden kann. Stellt das Öffnen und Verschließen der Schranken eine unzumutbare Erschwerung des allgemeinen Betretungsrechtes dar oder macht es unmöglich beziehungsweise kann die Schranke nicht umgangen oder umfahren werden, so bedarf das Belassen oder Aufstellen dieser Schranken der Genehmigung nach § 18 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.
§ 2
Verfahren
(1) Das Sperren von Wald erfolgt entweder auf Antrag oder von Amts wegen durch die untere Forstbehörde. Dabei sind die Waldbesitzer sowie diejenigen anzuhören, deren Belange in die Abwägung nach § 1 Abs. 1 einbezogen werden müssen. Zur Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes ist zu einer Anhörung durch eine ortsübliche Bekanntmachung aufzufordern. Ist es beabsichtigt, einzelne Betretungsarten auszuschließen, sind regelmäßig die Gemeinde und der Landkreis ins Benehmen zu setzen.
(2) Die Sperrung ist dem Zweck nach zu befristen. Eine Sperrung ist aufzuheben, wenn sich die der Sperrung zu Grunde liegenden Gründe erheblich verändern, so dass eine Sperrung nicht mehr durch 1 Abs. 1 gerechtfertigt ist.
(3) Die Entscheidung über die Waldsperrung ist unter Angabe des Sperrgrundes der Bevölkerung ortsüblich bekannt zu machen.
§ 3
Art und Umfang der Kenntlichmachung
(1) Die Sperrung von Wald ist neben der Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 3 durch geeignete Maßnahmen und Instrumente, insbesondere Schilder, im erforderlichen Umfang für jedermann im Wald kenntlich zu machen. Die hierfür zulässigen Schilder werden durch Verwaltungsvorschrift der obersten Forstbehörde bekannt gemacht.
(2) Die untere Forstbehörde macht die Sperrung kenntlich.
(3) Die Waldbesitzer haben die Maßnahmen der Kenntlichmachung zu dulden.
(4) Nach Wegfall des Sperrgrundes, Ablauf der Befristung der Sperrung sowie nach Aufhebung der Sperrung ist die Kenntlichmachung unverzüglich zu entfernen.
§ 4
Gesetzliche Betretungs- und Fahrverbote
Die unteren Forstbehörden haben auf gesetzliche Betretungs- oder Fahrverbote gemäß Landeswaldgesetz des Landes Brandenburg durch Schilder hinzuweisen, wenn dies für deren Durchsetzung geboten ist. Die hierfür zu verwendenden Schilder werden durch Verwaltungsvorschrift der obersten Forstbehörde bekannt gemacht. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 5
Übergangsvorschrift
Schilder, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung zur Sperrung von Wald oder zur Kenntlichmachung gesetzlicher Betretungs- oder Fahrverbote im Wald aufgestellt wurden, dürfen bis fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung verwendet werden, sofern ihr Inhalt den Bestimmungen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg nicht widerspricht.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 3. Mai 2004