HistorieReitrecht

Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbrNatSchG § 51 – Wegebenutzung

§ 51 – alt
(1) Wanderwege sollen markiert werden. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch die Naturschutzbehörden oder die hierzu nach Absatz 2 Befugten vorbehaltlich der Bestimmungen des Landeswaldgesetzes zu dulden.(2) Die Befugnis zur Markierung von Wanderwegen wird von der unteren Naturschutzbehörde erteilt. Die oberste Naturschutzbehörde kann die zu verwendenden Markierungszeichen festlegen.

(3) Auf Flächen außerhalb der Wege sowie auf markierten Wanderwegen darf nicht geritten oder gefahren werden, sofern es nicht nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlaubt ist. Dies gilt nicht für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr. § 44 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.

§51 – neu
(1) Wege für Fuß-, Rad- und Reitwanderer sollen markiert werden. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung dieser Wege durch die unteren Naturschutzbehörden oder die hierzu nach Absatz 2 Befugten vorbehaltlich der Bestimmungen des Landeswaldgesetzes zu dulden.(2) Die Befugnis zur Markierung wird von der unteren Naturschutzbehörde erteilt. Besondere Sorgfaltspflichten der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten werden durch die Markierung nicht begründet.

(3) Reiter dürfen Privatwege mit Zustimmung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten benutzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, solange nicht die Wege durch Schilder für das Reiten gesperrt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für bespannte Fahrzeuge auf festen, befahrbaren Wegen entsprechend.

(4) Die untere Naturschutzbehörde soll die Aufhebung der Sperre anordnen, wenn die zulässige Nutzung des Weges durch das Reiten nicht unzumutbar behindert oder eingeschränkt wird, keine Schäden zu befürchten sind und andere Teile von Natur und Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer In anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind.

(5) Auf Flächen außerhalb der Wege sowie auf markierten Fuß- und Radwanderwegen, Sport- und Lehrpfaden darf nicht geritten oder mit motorisierten oder bespannten Fahrzeugen gefahren werden, sofern es nicht nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlaubt ist. Dies gilt nicht für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr und den Anlieger. Die untere Naturschutzbehörde kann in Einzelfällen Fuß- und 
Radwanderwege für das Reiten markieren oder eine Befugnis hierzu nach Absatz 2 erteilen, wenn andere Erholungssuchende nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt werden. Fußgängern gebührt der Vorrang.

(6) Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung. Sie kann insbesondere Bestimmungen treffen über: