HistorieReitrecht

Forderungen der VFD an ein neu zu formulierendes BrandenburgischesNaturschutzges

Reiten als naturverträgliche Form der Erholung muss in Brandenburg grundsätzlich unter das allgemeine Betretungsrecht der Wege zu Erholungszwecken fallen und daher:

  1. auf allen Feldwegen
  2. ausserhalb der Nutzzeit auf allen ungenutzten landwirtschaftlichen Flächen (Stoppelfelder, Feldraine, Stillegungsflächen usw.)
  3. auf allen Wanderwegen, die breit genug für eine Kutsche sind
  4. in Schutzgebieten auf allen Wirtschaftswegen

gestattet sein.