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Bereiten von öffentlichen Wegen – Anfrage Einziehung (Teileinziehung)

Anfrage der VFD zur StVO und Strassenrecht

Anfrage der VFD zur Einziehung (Teileinziehung) von öffentlichen Straßen

Ihr Schreiben vorn 15.05.2000 – LR 2-6577

Sehr geehrter Herr Dr. Hoppe,

für den straßenrechtlichen Teil der o.a. Anfrage sind  § 8 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) und die entsprechende bundesrechtliche Norm einschlägig.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Sperrung öffentlicher Verkehrsflächen für Reiter(Teileinziehung) möglich ? Dürfen Pferde auf solchen Strecken geführt werden ?

Danach ist die Teileinziehung einer Straße aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls zulässig ( § 8 (2) BbgStrG). Als Gründen des öffentlichen Wohls gelten in diesem Zusammenhang u.a.

  • ein gesteigertes öffentliches Interesse, das unter Würdigung aller Umstände anderen Belangen vorgeht,
  • städtebauliche Vorstellungen zu einer geordneten Entwicklung der Gemeinde,
  • die Erleichterung der Straßenbaulast der unterhaltungspflichtigen Gemeinde (Kodal/Krämer, 5. Auflage, S. 264),
  • Gründe, die unter Gesichtspunkten des Lärmschutzes Berücksichtigung finden (z.B. Gestaltung eines Naherholungsgebietes, Förderung des Kurbetriebes in einem heilklimatischen Kurort u.Ä.).

Gründe des öffentlichen Wohles müssen überwiegen, d.h. die straßenbaubehörde ist zu einer umfassenden Abwägung verpflichtet. Sie hat dabei alle bei einer Teileinziehung in Betracht kommenden öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln, zu bewerten und zu gewichten (insbesondere die Interessen der Straßenalieger sowie die der Anlieger derjenigen Straßen, die den verdrängten Verkehr aufnehmen sollen).

Die Teileinziehung ist für Benutzungsarten, Benutzung’szwecke, Benutzungskreise sowie für Benutzungszeiten zulässig. Sie unterscheidet sich von der Einziehung wesentlich dadurch, dass der Gemeingebrauch dem Grunde nach erhalten bleibt, allerdings auf Teile der vorgenannten Einschränkungen bezogen.

Für Reiter teileingezogene öffentliche Straßen dürfen U.a. auch für das Führen von Pferden genutzt werden. Die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, insbesondere die für Sonderwege (Vz. 237 – 245), sind auch dabei ausdrücklich zu beachten.

Welcher gesetzliche Weg ist bei solch einer Einziehung einzuhalten und welche Möglichkeiten hat der Bürger, darauf Einfluß zu nehmen ?

Das Einziehungsverfahren ist wie folgt geregelt:

Gemäß  § 8 (3) BbgStrG ist die Einziehungsabsicht drei Monate vorher öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Hier haben Betroffene die Möglichkeit ihre Vorstellungen einzubringen (unverbindlich). Sofern diese im Verfahren keine Berücksichtigung finden, besteht die. Möglichkeit, gegen die Einziehungsverfügung der Straßenibaubehörde ( § 8 Abs. 1 und 2 BbgStrG) im Verwaltungsstreitverfahren vorzugehen.