HistorieReitrecht

Reiten im Wald (Position des Waldbesitzerverbandes)

Datum: 15.01.2001

Der Waldbesitzerverband Brandenburg e.V. begrüßt grundsätzlich die Aktivitäten zur Förderung des Reitsports und des Reittourismus. Sie sind ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der ländlichen Räume in Brandenburg. Allerdings kann der Forderung nach einer generellen Öffnung des Waldes für die Reiter nicht zugestimmt werden. Nach den Vorschriften des Landeswaldgesetzes habe sich jeder, der sich im Wald befindet,.., so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt, geschädigt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht gestört werden“ (§ 19 (2) LWaldG).

Die Lebensgemeinschaft Wald aber auch Eigentümer und andere Flächennutzer würden durch eine generelle Freigabe des Waldes zum Reiten erheblich betroffen sein. Zur Verbesserung der reittouristischen Nutzung des Waldes bedarf es neben einer Gesetzesänderung und einer besseren Umsetzung geltenden Rechtes einer verbesserten Zusammenarbeit aller Interessengruppen und regionaler Lösungen. Auftretende Beeinträchtigungen jedoch, die aus der Nutzung des Waldes resultieren, müssten ausgeglichen werden. Es ist keinesfalls hinnehmbar, dass dem Wald weitere Belastungen ohne Ausgleich aufgebürdet werden.

Im Einzelnen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen beim Ausbau des Tourismus als notwendigen Wirtschaftsfaktor in den ländlichen 
Räumen und zur Sicherung eines Interessenausgleichs:
 

  • Eine Verkehrssicherungspflicht entsteht durch die Eröffnung eines Verkehrs (z.B. Widmung einer Straße), die Schaffung (Anlage) von Einrichtungen, deren Zurverfügungstellung als Aufforderung zur Benutzung angesehen werden kann und deren Zustand zu der Annahme berechtigt, diese werde offenkundig zugunsten der Allgemeinheit gewartet (unterhalten) wird oder durch die (bewusste) Duldung eines besonderen Verkehrs. ForderungÜbernahme der Verkehrssicherungspflicht durch den, der die Wege widmet bzw. ausweist und kennzeichnet.
  • Landesrechtliche Umsetzung von Ausgleichs- und Entschädigungsregelungen bei Nachteilen,  die dem Grundeigentümer durch das Betretungsrecht, das Reiten im Walde und den gesteigerten Gefährnissen durch Waldbrand und sonstige Schäden entstehen. D.h., die Umsetzung des §17 LWaIdG durch eine Rechts-VO. ist unbedingt notwendig.
  • Beibehaltung der Instandhaltungsverpflichtung der Reitwege durch das Land in Anwendung des §17 LWaldG und nicht, wie im Vorschlag der Abt. 5 des MLUR vom 01.12.2000 vorgesehen, “Zur Abgeltung der Aufwendungen des Waldbesitzers…“ und Ergänzung des § 20 (3) LWaldG durch den Satz: „Für die Instandhaltung der Wege wird eine Reitabgabe erhoben“. Gleiches gilt für das BNatSchG.
  • Bei der Erstellung von Reitwegeplänen, der Ausweisung und Kennzeichnung der Reitwege sollten wie bei der Ausweisung von Wander- und Radwegen die Kommunen im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde unter Mitwirkung der Eigentümer zuständig sein. Damit würden regionale Bedürfnisse und Entwicklungspotenziale besser abgestimmt und umgesetzt. Die Zuständigkeiten wären „in einer Hand“. Die Aufgaben können von dem erfüllt werden, der dazu am besten in der Lage ist, die LFV wäre entlastet. Das gleiche gilt für Regelungen in der freien Feldflur. Auch dort wäre eine Einvernehmensregelung mit der LTNB denkbar. Die Verpflichtung zur Beteiligung der Eigentümer darf nicht durch eine Duldungsverpflichtung ersetzt werden.
  • Die Befugnis, den Wald zu benutzen (Betreten, Reiten, Radfahren, Benutzen mit Krankenstühlen) besteht nicht schlechthin. Sie besteht bundesweit nur bei Nutzung zum Zwecke der Erholung. Falls ein Reitstall oder Reiterhof Pferde vermietet bzw. Ausritte organisiert, so betreibt er ein kommerzielles Unternehmen. Er bezieht fremde Wegflächen in seinem Gewerbebetrieb ein –  dies ist vom Betretungsrecht (Betreten nur zum Zwecke der Erholung) nicht gedeckt. Der Waldeigentümer kann diese reiterlichen Aktivitäten verbieten oder unter Abschluss einer Vereinbarung zulassen. Dadurch bleiben einzelbetriebliche Vereinbarungen/Verträge, in denen Haftungs- und Instandhaltungsfragen und Entgelte geregelt sind, weiterhin notwendig. Gleiches gilt für sog. Kremserfahrten. Organisierte Veranstaltungen mit gewerblichem oder kommerziellem Charakter und Veranstaltungen von denen ihrer Art und Größe nach Störungen des Naturhaushaltes, des Forstbetriebes, der Erholung anderer Waldbesucher oder sonstiger schutzwürdiger Interessen ausgehen können bedürfen zusätzlich der Genehmigung der unteren Forstbehörde.
  • Der Vorschlag des MLUR-N vom 04.12.2000 sollte sich den inhaltlichen Regelungen des LWaldG und der praktizierten tatsächlichen Nutzung der freien Landschaft durch die Reiter, Fuhrwerke bzw. Kremser annähern (Verkehrssicherungspflicht, Schadensausgleich, Nutzungsentgelte bei gewerblicher oder organisierter Nutzung). Eine von den neuen Regelungen des § 51 BNatSchG abweichende Nutzung wäre nicht kontrollierbar. Die Änderung des bestehenden § 44 BNatSchG erscheint gleichermaßen notwendig.


gez. Krause
Geschäftsführerin