HistorieReitrecht

Bereiten von nichtöffentlichen Wegen-Brandenburgisches Naturschutzgesetz

Alle Privatwege die nicht zu den öffentlichen Wegen zählen fallen unter das Sonderrecht der Wald-und Naturschutzgesetze.

Naturschutzgesetz – BbgNatSchG

Brandenburgisches Naturschutzgesetz (Auszug), in Kraft seit 21.04.2004

§2 Begriffe

16. Erholung
natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Natur, das die Verwirklichung der sonstigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt.

§ 44 Betreten der freien Landschaft

(1) In der freien Landschaft darf jedermann private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten oder mit Krankenfahrstühlen befahren, auf Wegen radfahren sowie auf Wegen, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, reiten oder mit bespannten Fahrzeugen fahren, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Ausgenommen von dem Betretungsrecht nach Satz 1 sind Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Das Betretungsrecht darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(2) Es ist verboten, auf Sport- und Lehrpfaden und auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, zu reiten und mit motorisierten oder bespannten Fahrzeugen zu fahren. Es ist ferner verboten, auf Sport- und Lehrpfaden und auf Wegen und Pfaden sowie auf Flächen außerhalb von Wegen mit motorisierten Fahrzeugen zu fahren. Von dem Verbot nach Satz 2 ist der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Verkehr ausgenommen.
(3) Andere gesetzliche Betretungsrechte bleiben unberührt.

§ 46 Zulässigkeit von Sperren

(1) Die Ausübung der Betretungsbefugnis gemäß §44 kann durch den Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden (Sperrung). Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte bedarf hierzu einer vorherigen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist nicht erforderlich für die Errichtung und Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Fläche oder des Weges unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im Übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung soll widerruflich oder befristet erteilt werden.
(3) Zur Wahrung überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes, kann die untere Naturschutzbehörde eine Fläche oder einen Weg von Amts wegen sperren.
(4) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren, zur Art und zum Umfang der Kenntlichmachung der Sperrung, sowie zur Zulässigkeit von Sperrungen insbesondere von Wegen für bestimmte Nutzungen nach den Absätzen 1 oder 3.

§ 51 Wanderwege

(1) Die Landkreise oder kreisfreien Städte oder die von ihnen beauftragten Organisationen oder Personen können Wanderwege, Radwanderwege und Reitwege markieren. Eigentümer haben das Anbringen oder Aufstellen von Markierungen und Wegetafeln zu dulden. Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes über die Markierung von Wander- Reit- oder Radwegen bleiben unberührt.
(2) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung kann die zuverwendenden Markierungszeichen im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied derLandesregierung festlegen.

BITTE GEHT VERANTWORTUNGSVOLL MIT DIESER NEUEN „FREIHEIT“ UM !!!

Rücksichtnahme auf Spaziergänger und Radfahrer sollte jedem Geländereiter eine Selbstverständlichkeit sein. Respektiert gesperrte Wege und reitet NIE außerhalb von Wegen !

* Gesetzestexte Kursiv dargestellt